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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

Anlage M AnschlBahnVO - Im Betriebe der Anschlussbahn anzuwendende Signale

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(zu §§ 31 Abs. 3 u. 32 Abs. 3)

(1) Das Lokomotivpersonal hat im Bedarfsfall folgende Signale (§ 32 Abs. 3) zu geben:

AchtungEin mäßig langer Ton ________
Bremsen mäßig anziehenEin kurzer Ton U
Bremsen stark anziehenDrei kurze Töne schnell hintereinander UUU
Bremsen lösenZwei mäßig lange Töne hintereinander ________ ________
NotsignalMehrmals drei kurze Töne schnell hintereinander UUU UUU UUU

(2) Die Rangiersignale zur Ausführung von Rangierbewegungen nach § 31 Abs. 3 sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm - bei Signal "Aufdrücken" mit beiden Armen - zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung der Handlaterne. Dementsprechend müssen die Rangiersignale auch hörbar und sichtbar aufgenommen werden. Signal "Halt" gilt jedoch bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.

(3) Als Rangiersignale werden gegeben:

A. Wegfahren
a)Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
ein langer Ton
______________
b)Mit dem Arm:
bei Tagbei Dunkelheit
Senkrechte Bewegung des Armes von oben nach unten.Senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten.

Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung vom Signalgeber wegfahren.

B. Herkommen
a)Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei mäßig lange Töne
_________   ________
b)Mit dem Arm:
bei Tagbei Dunkelheit
Langsame waagerechte Bewegung des Armes hin und her.Langsame waagerechte Bewegung der Handlaterne hin und her.

Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung auf den Signalgeber zufahren.

Zu beiden Signalen:

Bilden die Standorte des Signalgebers und des Signalempfängers eine zur Rangierfahrtrichtung senkrechte oder nahezu senkrechte Linie, so ist der Auftrag mündlich zu geben.

C. Aufdrücken
a)Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei kurze Töne schnell hintereinander
U   U
b)Mit den Armen:
bei Tagbei Dunkelheit
Beide Arme in Schulterhöhe nach vorn heben und die flach ausgestreckten Hände wiederholt einander nähern.Wie am Tag, in der einen Hand eine weiß leuchtende Laterne.

Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive soll Fahrzeuge aufdrücken (zum Loshängen, Ankuppeln usw.).

D. Abstoßen
a)Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei lange Töne und ein kurzer Ton
_________   ________   U
b)Mit dem Arm:
bei Tagbei Dunkelheit
Zweimal eine waagerechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.Zweimal eine waagerechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.
E. Halt
a)Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
drei kurze Töne schnell hintereinander
U   U   U
b)Mit dem Arm:
bei Tag bei Dunkelheit
Kreisförmige Bewegung des Armes.Kreisförmige Bewegung der Handlaterne.
F. Mäßigung der Geschwindigkeit
Wird während des Schiebens von Fahrzeugen der Arm oder die Laterne hoch gehalten und gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn ein langer Ton gegeben, so bedeutet dies Mäßigung der Geschwindigkeit.