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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

Anlage B AnschlBahnVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(zu § 11)

A. Druckwasserleitungen

(1) Druckwasserleitungen im Bereich der Eisenbahnbrücken und Gleisanlagen sind so zu verlegen, dass bei einem Leitungsbruch der Eisenbahnbetrieb nicht gefährdet wird.

(2) Im Bereich der Widerlager und Stützen der Brücken müssen Leitungen

mit einem Durchmesser unter 80 mm und einem Betriebsdruck von 5 kg/cm2 und mehr,
mit einem Durchmesser von 80 mm bis 100 mm und einem Betriebsdruck von 2 kg/cm2 und mehr,
mit einem Durchmesser über 100 mm und einem Betriebsdruck über 1 kg/cm2

entweder als nahtlose Stahlrohre nach DIN 2700 oder in einem Schutzrohr verlegt werden, das einwandfrei entwässert.

(3) Rohrleitungen auf Eisenbahnbrücken sind so zu verlegen, dass die Rohre sich in ihrer Längsrichtung ungehindert bewegen können.

B. Gas- und Druckluftleitungen

(1) Gas- und Druckluftleitungen sollen die Gleise möglichst rechtwinklig kreuzen.

(2) Die Erddeckung über dem Rohrscheitel soll mindestens 1,0 m betragen.

(3) Dehnungsmuffen und sonstige betriebsmäßig zu überwachende Teile der Leitung müssen so weit von den Gleisen liegen, dass der Bahnbetrieb nicht gefährdet werden kann.

(4) Bei Kreuzungen von Gleisen sind folgende Verlegungsarten anzuwenden:

  1. a)
    Rohrleitungen mit geschweißten Verbindungen nach DIN 2470,
  2. b)
    Verlegung mit Schutzrohr,
  3. c)
    Verlegung mit Betonummantelung.

(5) Auf Eisenbahnbrücken sind die Leitungen im Gleisbereich so zu führen, dass Bahnbedienstete bei der Ausübung ihres Dienstes nicht gefährdet werden. Die Rohre sind so zu befestigen, dass sie sich in ihrer Längsrichtung ungehindert bewegen können.

(6) Leitungen von mehr als 200 mm Durchmesser ⌀ und mehr als 1 kg/cm2 Betriebsüberdruck sind nach DIN 2470 auszuführen.

(7) Die Lage der nicht sichtbaren Leitungen und ihrer Sondereinrichtungen (Schieber, Dehnungsmuffen usw.) ist kenntlich zu machen, wenn die Leitungen durch ihren Druck oder Inhalt bei Störungen Bahnanlagen oder Bahnbedienstete gefährden können.

(8) Bei Leitungen von untergeordneter Bedeutung kann von den Bestimmungen unter Punkt 3 und 4 ganz oder teilweise abgesehen werden.

C. Starkstromleitungen

(1) Kreuzungen von Gleisen der Anschlussbahn mit Starkstromleitungen sind nach VDE 0210/251 (Vorschriften für den Bau von Starkstromleitungen) Abschnitt IV § 35 auszuführen.

(2) Die Lage von Hochspannungskabeln unter und neben den Gleisen ist durch Kabelsteine kenntlich zu machen.