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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 9 AnschlBahnVO - Gleisabstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Der Abstand benachbarter gerader Gleise muss, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen bei

Regelspur4,00 m,
Schmalspurohnemit
Rollfahrzeug
von 1,00 m3,60 m4,00 m,
von 0,75 m3,40 m4,00 m

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen bei

Regelspurbis 3,50 m,
Schmalspurohnemit
Rollfahrzeug
von 1,00 mbis 3,10 mbis 3,80 m,
von 0,75 mbis 2,90 mbis 3,80 m,

und höhere Forderungen stellen bei

Regelspurbis 4,50 m,
Schmalspurohnemit
Rollfahrzeug
von 1,00 mbis 4,00 mbis 4,30 m,
von 0,75 mbis 3,80 mbis 4,30 m,

(3) In Bogen sind die Gleisabstände entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.