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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 8 AnschlBahnVO - Umgrenzung des lichten Raumes

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.

Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C-D anzustreben.

Die Stellen, an denen das Maß C-D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.

(2) Bei elektrischem Betrieb legt die Aufsichtsbehörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.

(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muss die lichte Weite bei offenstehenden Toren betragen bei

Regelspur4,00 m,
Schmalspur
von 1,00 m3,70 m,
von 0,75 m3,50 m.