§ 8 AnschlBahnVO - Umgrenzung des lichten Raumes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.
Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C-D anzustreben.
Die Stellen, an denen das Maß C-D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) Bei elektrischem Betrieb legt die Aufsichtsbehörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.
(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muss die lichte Weite bei offenstehenden Toren betragen bei
Regelspur | 4,00 m, | ||
---|---|---|---|
Schmalspur | |||
von 1,00 m | 3,70 m, | ||
von 0,75 m | 3,50 m. |