§ 4 AnschlBahnVO - Richtungs- und Neigungsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) In Gleisbogen muss bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen
bei Regelspur | 140 m, | ||
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sofern keine Lokomotiven der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen | 100 m, | ||
bei Schmalspur | |||
von 1,00 m | 50 m, | ||
von 0,75 m | 40 m. |
Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.
(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Lokomotive abgestellt werden, bei Wagen
mit Gleitachslagern | 2,5 v. T. | (1 : 400), | ||
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mit Rollenachslagern | 1,67 v. T. | (1 : 600) |
nicht übersteigen.
(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.