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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 4 AnschlBahnVO - Richtungs- und Neigungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) In Gleisbogen muss bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen

bei Regelspur140 m,
sofern keine Lokomotiven der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen100 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m50 m,
von 0,75 m40 m.

Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.

(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Lokomotive abgestellt werden, bei Wagen

mit Gleitachslagern2,5 v. T.(1 : 400),
mit Rollenachslagern1,67 v. T.(1 : 600)

nicht übersteigen.

(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.