Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.08.2004, Az.: 1 OA 324/03

abweichende Bauausführung; außergerichtliche Kosten; Bauüberwachung; Beigeladener; Einmessbescheinigung; Katasteramt; Kosten; Nachbar; Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.08.2004
Aktenzeichen
1 OA 324/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.11.2003 - AZ: 2 A 2098/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kosten eines Gutachtens, die dem Bauherren während eines vom Nachbarn eingeleiteten Widerspruchsverfahrens aufgrund der Anordnung der Bauaufsichtsbehörde gem § 79 Abs.3 NBauO entstehen, gehören nicht zu den von der unterlegenen Partei nach § 162 Abs.2 VwGO zu tragenden außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, wenn das Gutachten nicht der Entscheidung über den Widerspruch diente.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet.

2

Die Kläger, die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 21. Mai 2003, verkündet am 20. August 2003, die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben, wehren sich dagegen, dass ihnen die Kosten der Beigeladenen für die Erstellung eines Gutachtens des Katasteramtes G. vom 3. Juli 2000, das während des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde, auferlegt worden sind.

3

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist begründet. Die Kosten des Katasteramtsgutachtens sind nicht von den Klägern zu tragen.

4

Die Einmessung durch das Katasteramt wurde zwar im Verlauf des Widerspruchsverfahrens der Kläger gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen vorgenommen, weil u.a. streitig war, ob der Grenzabstand zum Grundstück der Kläger eingehalten wurde und in diesem Zusammenhang Zweifel entstanden waren hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Gebäude. Die Einmessung war aber für den Beklagten notwendig, um feststellen zu können, ob die Vorgaben der Baugenehmigung bei der tatsächlichen Bauausführung durch die Beigeladenen eingehalten worden waren. Anlass hierzu war der Widerspruch der Kläger gewesen, die vorgetragen hatten, die tatsächliche Bauausführung halte den notwendigen Grenzabstand nicht ein. Abgesehen davon waren bei dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der Höhenangaben in den Baugenehmigungsunterlagen deshalb aufgekommen, weil in dem von den Beigeladenen eingereichten Nachtragsbauantrag Maße angegeben worden waren, die von denen in den ursprünglichen Unterlagen abwichen.

5

Damit diente die Vorlage der angeforderten Einmessbescheinigung des Katasteramtes sowohl der Klärung von Zweifeln im Rahmen der Genehmigung des Nachtragsbauantrags als auch Zweifeln hinsichtlich einer möglichen - und vom Widerspruchsführer gerügten - Abweichung der Bauausführung von der einmal erteilten Genehmigung. Der Beklagte wurde deshalb im Rahmen der Bauüberwachung tätig, wozu gemäß § 79 Abs. 3 NBauO auch die Anforderung von Bescheinigungen dieser Art gehört. Die Einmessbescheinigung durch das Katasteramt war jedoch nicht notwendige Voraussetzung zur Entscheidung über den Widerspruch des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, denn für diese kam es auf die tatsächliche und möglicherweise von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung nicht an. Auch wenn erst der Widerspruch der Kläger den Beklagten veranlasst haben mag, die Vorlage der Einmessungsbescheinigung anzuordnen, gehören die Kosten, die im Verfahren der Bauüberwachung entstanden sind und nicht der Entscheidung im Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung dienten, nicht zu den nach § 162 Abs. 2 VwGO von der unterliegenden Partei zu tragenden außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

6

Zu Unrecht sind den Klägern auch die Gesamtkosten aus dem Leistungsbescheid des Katasteramtes vom 26. September 2000 auferlegt worden, denn dieser bezieht sich nicht nur auf die von dem Beklagten verlangte Gebäudeeinmessung, sondern auch auf eine Liegenschaftsvermessung, die offensichtlich gleichzeitig mit der Gebäudevermessung vorgenommen wurde. Die Beigeladenen haben nicht vorgetragen, dass die Kosten der Liegenschaftsvermessung auf Veranlassung des Beklagten und im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren angefallen sind. Die Kosten der Liegenschaftsvermessung sind deshalb ebenfalls nicht durch den Widerspruch der Kläger veranlasst gewesen und von den Klägern folglich nicht zu tragen.