Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.07.2004, Az.: 1 MN 142/04

Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans; Unzumutbare Beeinträchtigung eines landwirtschaftlichen Betriebes in dem vorhandenen Bestand und eine Beschneidung von Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes durch eine heranrückende Wohnbebauung; Minderung des Schutzanspruchs eines Wohngebiets auf Grund eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs; Einstufung des nächtlichen Erntebetriebes unter dem Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse; Rechtmäßigkeit des schalltechnischen Gutachtens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.07.2004
Aktenzeichen
1 MN 142/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:0729.1MN142.04.0A

Fundstellen

  • AUR 2005, 132-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • FStBW 2005, 987-993
  • FStNds 2005, 302-308
  • ZfBR 2004, 807 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans - einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren -

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - hat
am 29. Juli 2004
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, den vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 25. Februar 2004 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 178 Teilbereich A - C. West - vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren 1 KN 141/04 außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.

Der Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Vollerwerbslandwirt. Er wendet sich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 178 Teilbereich A -C. West - der Antragsgegnerin, mit dem in unmittelbarer Nähe seines als Hofstelle für einen landwirtschaftlichen Betrieb genutzten Eigentumsgrundstückes ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird. Er befürchtet eine unzumutbare Beeinträchtigung seines landwirtschaftlichen Betriebes in dem vorhandenen Bestand und eine Beschneidung von Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes durch die heranrückende Wohnbebauung.

2

Der Antragsteller ist seit 1. Juli 1996 Pächter und seit 30. Dezember 2003 Eigentümer des Flurstücks 19/3 der Flur 12 der Gemarkung D. im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Auf diesem ca. 11.000 qm großen Flurstück befindet sich die Hofstelle seines landwirtschaftlichen Ackerfruchtbetriebes. Im Nordosten des Grundstücks entlang der Kurt-Schumacher-Straße steht das Wohnhaus mit angebautem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude. Auf Grund einer 1993 erteilten Genehmigung wird das Dachgeschoss des Wohngebäudes für Studentenwohnungen genutzt. In dem Wirtschaftsgebäude, das sich entlang der Kurt-Schumacher-Straße südwestlich des Wohnhauses erstreckt, wird das geerntete Getreidegut getrocknet und gelagert. Weiter nach Südwesten folgt die gepflasterte Hofzufahrt, die in Richtung Südosten auf das etwas von der Straße abgesetzte ehemalige Scheunengebäude zuläuft, das im Erdgeschoss als Maschinenhalle für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge genutzt wird. In dem Gebäude sind 2 Ferienwohnungen untergebracht, für die 1997/1998 eine Genehmigung erteilt wurde. Weiter befinden sich auf dem Hofgelände eine Werkstatt und eine betriebliche Tankstelle.

3

Mit seinem Ackerbaubetrieb bewirtschaftet der Antragsteller 220 ha Betriebsfläche, von der ein kleinerer Teil im Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes und ein größerer Teil auf der anderen,östlichen Seite des Stadtgebietes der Antragsgegnerin liegt.

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Der Rat der Antragsgegnerin prüfte die unter anderem von dem Antragsteller eingegangenen Anregungen und beschloss den streitgegenständlichen Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 25. Februar 2004 als Satzung, bekannt gemacht am 16. April 2004. Der Plan setzt allgemeines Wohngebiet mit unterschiedlichen Nutzungsspektren - WA 1 bis WA 3 - fest. Es sollen ca. 108 bis 113 neue Baugrundstücke entstehen. Im Westen grenzt das Plangebiet unmittelbar an das Hofstellengrundstück des Antragstellers. Der Plan setzt dort südwestlich des ehemaligen Scheunengebäudes an der Grenze einen 20 m breiten Streifen alsöffentliche Grünfläche fest. Weiter nach Norden/Nordwesten folgt an der Grenze eine 6 m breite Grabenfläche, an die sich wiederum die Festsetzung einer 10 m breiten öffentlichen Grünfläche anschließt.

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Der Antragsteller hat am 3. Juni 2004 die Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan eingeleitet (1 KN 141/04) und zeitgleich Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er sein bisheriges umfangreiches Vorbringen bündelt und vertieft.

6

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.

7

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist seit 1. Juli 1996 Pächter und seit 30. Dezember 2003 Eigentümer des Hofgrundstückes (Flurstück 19/3). Sein Interesse daran, dass der angegriffene Bebauungsplan keine mit der landwirtschaftlichen Betätigung auf der Hofstelle unvereinbare Nutzungen festsetzt, ist in die Abwägung einzustellen. Als Pächter von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Plangebiet, die ihm bei Verwirklichung der angegriffenen Planung nicht mehr zur Verfügung stehen werden, macht der Antragsteller ebenfalls Belange geltend, die bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind.

8

Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist unbegründet.

9

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil in diesem Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Bei Vollzug des angegriffenen Planes hat der Antragsteller derartig schwer wiegende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten. Er muss zwar damit rechnen, dass er wegen der Aufnahme von Erschließungsarbeiten seine im Plangebiet gelegenen Pachtflächen nicht vollständig abernten kann. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller aber mit Schreiben vom 18. März 2004 mitgeteilt, dass sie bereit sei, ihn für den Verlust zerstörter Ackerfrüchte zu entschädigen.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzugs aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Das ist hier nicht der Fall.

11

Der angegriffene Bebauungsplan verstößt nicht gegen§ 1 Abs. 6 BauGB a.F. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In sie muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Der Antragsteller macht geltend, dass die angegriffene Satzung die mit der heranrückenden Wohnbebauung verbundene Lärmproblematik unzureichend bewältige. Diese Rüge greift nicht durch.

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Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung der Lärmsituation im Plangebiet eine schalltechnische Begutachtung in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse in die Abwägung eingeflossen sind (vgl. S. 14 ff. der Begründung zu dem Bebauungsplan). Danach wird die vorhandene Lärmsituation durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes in der Nachbarschaft des landwirtschaftlichen Betriebes nicht verschärft. Die Schallemissionen des Betriebes des Antragstellers rufen schon jetzt wegen des Schutzanspruches der auf der Hofstelle und in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzungen Lärmkonflikte hervor.

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Nach dem schalltechnischen Gutachten der E. F. vom 19. Dezember 2002 führt der Betrieb der Trocknungsanlage in der Getreidelagerhalle auf der Hofstelle bei Zugrundelegung eines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts für das Hofgelände zu einer Überschreitung dieses Wertes von 3 dB(A) am Immissionsaufpunkt IP 01 (Studentenwohnungen im Wohnhaus des Antragstellers). Beim Erntebetrieb, für den der Gutachter in der Nacht einen Fahrbetrieb an maximal 10 Werktagen erwartet und deshalb den Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von 55 dB(A) berücksichtigt (vgl. Nr. 7.2 i.V.m. Nr. 6.3 TA-Lärm), wird in der Nacht an den Studentenwohnungen der Richtwert um 7 dB(A) überschritten. Maßgeblich hierfür sind die Schallabstrahlungen über das offene Tor an der Schüttgosse der Getreidelagerhalle. Die Studentenwohnungen sind als nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnende (Fremd-)Nutzungen in die Betrachtung der Lärmauswirkungen einzubeziehen. Der Aufgabenstellung in der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme der E. F. vom 28. Mai 2003 ist zwar zu entnehmen, dass der Antragsteller erwägt, die vorhandenen Wohnnutzungen (Studentenappartements und Ferienwohnungen) aufzugeben, um den durch den schalltechnischen Bericht vom 19. Dezember 2002 aufgezeigten betrieblichen Beschränkungen zu entgehen. Es ist aber fraglich, ob eine solche Umnutzung aktuell ansteht. In seiner Antragsbegründung bezeichnet der Antragsteller die Vermietungen als zweites Standbein seines Betriebes.

14

Unabhängig davon muss der Antragsteller nach dem Ergebnis des Ergänzungsgutachtens vom 28. Mai 2003 auch bei Nichtberücksichtigung betriebsfremder Wohnnutzungen auf der Hofstelle Rücksicht nehmen auf die Wohnbebauung im Nordwesten des landwirtschaftlichen Betriebes auf der gegenüberliegenden Seite der Kurt-Schumacher-Straße, für die der am 26. Mai 1995 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 182 allgemeines Wohngebiet festsetzt. Bei Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte für dieses Wohngebiet (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts; beziehungsweise 55 dB(A) bei nächtlichem Erntebetrieb als seltenes Ereignis) führen die von dem Gutachter "durchgespielten" betrieblichen Situationen einschließlich von Fahrbewegungen dazu, dass nur im Randbereich des angrenzenden Plangebietes Überschreitungen der Immissionsrichtwerte auftreten, denen der Bebauungsplan mit der Festsetzung von einem 20 m breiten Abstandsstreifen als öffentliche Grünfläche im Südwesten beziehungsweise von einem 10 m breiten Streifen als öffentliche Grünfläche (im Anschluss an einen 6 m breiten Graben) im Nordosten der Hofstelle begegnet.

15

Die schalltechnischen Berichte der E. F. vom 19. Dezember 2002 und 28. Mai 2003 weisen entgegen der Annahme des Antragstellers keine Mängel auf, die ihre Verwertbarkeit einschränken und deshalb Mängel in der Abwägung begründen. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Gutachter nur an maximal 10 Werktagen nachts einen Erntefahrbetrieb zu Grunde gelegt hat. Nach den Erläuterungen des Gutachters vom 15. Juli 2004 beruhen die Annahmen zum nächtlichen Erntebetrieb auf Angaben des Vaters des Antragstellers anlässlich der Aufnahme der betrieblichen Daten am 5. Dezember 2002. Diesen mit dem Antragsteller abgestimmten Termin hat der Vater des Antragstellers in Vertretung für seinen Sohn wahrgenommen. Der Gutachter konnte deshalb davon ausgehen, dass die Angabe, der Erntebetrieb werde in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr an nicht mehr als 10 Werktagen durchgeführt, den Tatsachen entspricht. Für die Richtigkeit dieses Ansatzes sprechen auch die weiteren Angaben des Vaters des Antragstellers zu den betrieblichen Abläufen, die in den Erläuterungen des Gutachters vom 15. Juli 2004 wie folgt wiedergegeben werden: Pro Jahr belaufe sich zurzeit der Getreideertrag auf 1.500 t bis 1.600 t. Beabsichtigt sei eine Steigerung auf 2.000 t pro Jahr. Theoretisch könne die gesamte Ernte innerhalb von 10 Tagen (unabhängig von den Nächten) eingebracht werden. In der Praxis habe sich ein Erntezeitraum von 12 bis 15 Tagen eines Jahre herausgestellt. Daran anknüpfend verweist der Gutachter darauf, dass das Getreide nur im trockenen Zustand geerntet und eingefahren werde. Wegen des Tauniederschlages beginne die Ernte frühestens um 10.00 Uhr morgens und ende in der Regel zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr. Selbst im Hochsommer herrschten Witterungsbedingungen, die auch nach 22.00 Uhr noch die taufreie Einbringung von Getreide zuließen, nur äußerst selten vor. Angesichts dieser plausiblen fachlichen Hinweise bestehen keine Bedenken gegen das Vorgehen des Gutachters, für die nächtliche Erntetätigkeit in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) im Sinne eines seltenen Ereignisses in Ansatz zu bringen. Schon um der Nachtfeuchte zu entgehen, wird sich die Erntetätigkeit überwiegend in den Beurteilungszeiten tags bis maximal 22.00 Uhr bewegen.

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Der später erhobene Einwand des Antragstellers, an erheblich mehr als 10 Tagen werde auch nach 22.00 Uhr und teilweise bis spät in die Nacht gearbeitet, ist nach dem Vorgesagten nicht plausibel. Davon abgesehen hat die ergänzende schalltechnische Begutachtung vom 28. Mai 2003 ergeben, dass bei einem nächtlichen Erntebetrieb als regulärem Ereignis der Immissionsrichtwert am IP 02 im benachbarten allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplanes Nr. 182 schon bei der Fahrbewegung eines Schleppers in der lautesten Stunde nachts überschritten wird (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 28. Mai 2003).

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Dieser Wertung in der Immissionsprognose kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegensetzen, die Wohnhäuser des Bebauungsplanes Nr. 182 hätten seinen Betrieb in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jenes Bebauungsplanes befunden habe, als Vorbelastung zu berücksichtigen. Der Schutzanspruch dieses Wohngebietes wird durch den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht gemindert. Der Antragsteller beziehungsweise sein Vater hat sich gegen die Festsetzung dieses Wohngebietes nicht zur Wehr gesetzt, obwohl hierzu wegen der Erschließung der Hofanlagen von der nordwestlichen Seite und der damit einhergehenden immissionsträchtigen Fahrbewegungen auf der Hofzufahrt möglicherweise Anlass bestanden hätte. Die im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 182 festgesetzte und angelegte Schallschutzwand schirmt nur die Verkehrsgeräusche von der Kurt-Schumacher-Straße ab. Sie ist nicht geeignet, einen Schallschutz gegenüber der Hofstelle des Antragstellers für die oberen Geschosse der dreigeschossigen Wohnhäuser zu bewirken. Die Messergebnisse des Sachverständigen zeigen, dass am IP 02, der sich an dem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus unmittelbar gegenüber der Hofeinfahrt des Antragstellers befindet, bei einem nächtlichen Erntebetrieb an mehr als 10 Werktagen der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) erheblich überschritten wird.

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Letztlich spricht nach dem Vorgesagten mehr dafür, dass die Einstufung des nächtlichen Erntebetriebes als seltenes Ereignis richtig ist. Für die Lärmsituation im Jahre 1995, in dem der Bebauungsplan Nr. 182 in Kraft getreten ist, gilt dies erst recht, weil die landwirtschaftliche Nutzfläche zu dem damaligen Zeitpunkt mit 170 ha deutlich niedriger war und deshalb der zeitliche Aufwand für die Ernteeinbringung erheblich geringer gewesen sein dürfte.

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Die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die schalltechnischen Gutachten sind unbegründet. Der Antragsteller meint, in die schalltechnische Untersuchung hätte mit einfließen müssen, dass in der Werkstatt, die sich im südöstlichen Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes befinde, häufig auch während der Nachtzeit gearbeitet werden müsse, insbesondere in der Erntezeit, um Schäden an den Maschinen kurzfristig beheben zu können. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, dieses (neue) Vorbringen zu berücksichtigen. Die Gemeinde muss bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht jeden in Betracht kommenden privaten Belang in ihre Abwägung einbeziehen. Für die Gemeinde mangels entsprechender Hinweise der betroffenen Grundstückseigentümer nicht erkennbare Auswirkungen der Beplanung auf Nachbargrundstücke sind nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, ZfBR 2000, 564). Die von dem Antragsteller nachgeschobene betriebliche Tätigkeit in der Werkstatt wurde in den Gesprächen zur Aufnahme der betrieblichen Daten mit dem Vater des Antragstellers am 5. Dezember 2002 und mit dem Antragsteller am 28. April 2003 nicht erwähnt, so dass kein Anlass für den Gutachter bestand, diese Lärmquelle bei der ergänzenden schalltechnischen Begutachtung zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass die in der Werkstatt eingesetzten Geräte wie Kreissäge und Trennschleifer in die Ausgangsdaten für die Messungen aufgenommen worden sind (vgl. die Erläuterungen des Sachverständigen vom 21. Oktober 2003).

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Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen möglichen Fahrbetrieb im Südosten der Hofstelle hinsichtlich seiner Emissionen untersuchen zu lassen. Die Fahrspur hat der Antragsteller weder bei den von dem Lärmsachverständigen durchgeführten Ortsterminen noch in den vorangegangenen Besprechungen erwähnt. Hierauf verweist der Gutachter in seinen Erläuterungen vom 13. Januar 2004 zu den diesbezüglichen Anregungen des Antragstellers vom 16. Dezember 2003. Der Gutachter führt weiter aus, dass die Lage der Fahrspur auch nicht plausibel sei, da das angegebene Gelände offensichtlich auf Grund der vorhandenen Vegetation nicht oder nicht regelmäßig befahren werde und sich außerdem dort ein offensichtlich seit längerer Zeit vorhandener Jägerzaun als Einfriedung des Grundstückes befinde.

21

Die schalltechnischen Untersuchungen lassen auch nicht offen, inwieweit während der nächtlichen Betriebszeiten des landwirtschaftlichen Betriebes das Verkehrsaufkommen auf der Kurt-Schumacher-Straße so hoch ist, dass durch den Verkehrslärm eine Verdeckung der Betriebsgeräusche gegeben ist. Ständig vorherrschende Fremdgeräusche im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA-Lärm liegen dann vor, wenn durch Fremdgeräusche das Anlagengeräusch in mehr als 95 % der Betriebszeit überdeckt wird. Verkehrsgeräusche sind nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen in seinen Erläuterungen vom 13. Januar 2004 nicht geeignet, Fremdgeräuschverdeckungen zu verursachen, weil die Geräuschpausen zwischen den einzelnen Fahrzeugbewegungen mehr als 5 % der Beurteilungszeit andauern.

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Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb erweitern zu können, in die Abwägung eingestellt und seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet. Das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. Senatsurt. v. 4.1.1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34). Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (vgl. auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 26.5.1994 - 5 S 2193/93 -, UPR 1995, 110). Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 = BauR 2001, 83 = AgrarR 2001, 248; vgl. auch Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = DVBl. 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175). Erweiterungsinteressen sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit sie keine qualitative Neuordnung des Betriebes, sondern sich als Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas darstellen. Danach beachtliche Erweiterungsabsichten des Landwirtes stellen nur einen Belang von mehreren dar und haben keinen unbedingten Anspruch darauf, sich in jedem Planungsfalle durchzusetzen. Die planende Gemeinde darf sie vielmehr je nach Lage der Dinge und des Gewichts der konkurrierenden Interessen auch "wegwägen". In diesem Zusammenhang ist von Interesse, ob die Bestands- und Erweiterungsinteressen des Landwirts bereits jetzt auf konkurrierende Nutzungen Rücksicht zu nehmen haben (Urt. d. Sen. v. 15.1.2004 - 1 KN 128/03 -, V.n.b.).

23

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigt, dass dem Antragsteller für eine neue Getreidehalle mit Lagerbelüftungsanlage unter dem 24. September 2003 ein Bauvorbescheid erteilt worden ist, der sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt und hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Bewertung des Vorhabens auf das Baugenehmigungsverfahren verweist. Dieses Bauvorhaben des Antragstellers hat die E. F. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Mai 2003 berücksichtigt (vgl. S. 5 des Gutachtens). Bis zur Ausschöpfung der am IP 02 im Bebauungsplan Nr. 182 einzuhaltenden Richtwerte hat der Sachverständige die im Einzelnen aufgeführten betrieblichen Abläufe beziehungsweise Schallquellen berücksichtigt, darunter auch das Gebläse der geplanten neuen Getreidelagerhalle. Soweit nach den Berechnungen die Richtwerte in dem benachbarten Gebiet des angegriffenen Bebauungsplanes überschritten werden, hat der Gutachter zur Konfliktlösung Abstandsflächen vorgeschlagen, die die Antragsgegnerin im Plan festgesetzt hat. Soweit in dem Gutachten auf betriebliche Beschränkungen hingewiesen wird, zum Beispiel hinsichtlich des Standortes und der Betriebsweise eines mobilen Getreidetrockners, sind diese darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller mit seiner landwirtschaftlichen Betätigung auf der Hofstelle Rücksicht auf die nordwestlich seines Grundstückes vorhandene Wohnbebauung im Bebauungsplan Nr. 182 nehmen muss. Der Antragsteller kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die heranrückende Bebauung seinen Betrieb "einschnüre". Angesichts der Größe des Hofstellengrundstückes und der Baumasse der dort vorhandenen Gebäude kann auch keine Rede davon sein, dass eine im Umfeld hinzutretende Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern beziehungsweise zweigeschossigen Wohngebäuden eine Riegelwirkung entfalte oder das Gefühl des Eingemauertseins vermittele.

24

Der Antragsteller macht mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 ergänzend geltend, die Antragsgegnerin habe in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Festsetzung eines Fuß- und Radweges südwestlich der Hofstelle hinter dem 20 m breiten Grünstreifen an der Plangebietsgrenze an einem vorhandenen Lärmschutzwall für die L 810 ende und bei teilweiser Ersetzung dieses Walles durch eine Lärmschutzwand ein Lärmkonflikt entstehe. Dieser Einwand greift nicht durch. Eine Lärmschutzwand bietet den gleichen Schallschutz wie ein vorhandener und bepflanzter Lärmschutzwall. Der angegriffene Bebauungsplan setzt auf der anderen Seite des Plangebietes an der Friedenstraße eine zweigeteilte, ineinander verschränkte Lärmschutzwand fest, die dort den festgesetzten Lärmschutzwall unterbricht. Gegen eine solche Lösung hat die E. F., die im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes auch mit der Begutachtung der Verkehrslärmsituation beauftragt worden ist, Bedenken nicht erhoben.

25

Die Antragsgegnerin hat auch die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in die Abwägung eingestellt und zum Ausgleich dieser Eingriffe Kompensationsmaßnahmen gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. festgesetzt. In der textlichen Festsetzung Nr. 7 des Bebauungsplanes werden unter dem Stichwort "Kompensationsflächenpool" die Art der Kompensation (Grünlandextensivierung), deren Umfang (50.365 Werteinheiten) und die Umsetzung beziehungsweise Absicherung der Maßnahmen (Abzug vomÖkokonto und Dokumentation und Führung des Kontos durch die untere Naturschutzbehörde) festgelegt. Dass die zur Aufwertung vorgesehenen Flächen außerhalb des Bebauungsplanes liegen, begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieser Flächen, so dass die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist (vgl. § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB a.F.). Die mit den Pächtern abgeschlossenen Pachtverträge regeln die Bewirtschaftungsbedingungen über eine extensive Nutzung.

26

Die Antragsgegnerin hat auch nicht den Wert des durch Satzung geschützten Landschaftsbestandteiles "G." verkannt. Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Norden des Plangebietes. Er liegt so weit von den Flächen, auf denen allgemeines Wohngebiet festgesetzt wird, entfernt, dass eine Entwertung des geschützten Landschaftsbestandteiles nicht zu befürchten ist. Die geplante Wohnnutzung stellt den Schutzzweck dieser naturschutzrechtlichen Satzung nicht in Frage. Er ist nach der Darstellung der Antragsgegnerin auf das Satzungsgebiet beschränkt und bezieht sich nicht auf dessen Umgebung. Dem Schutzzweck, den eigenständigen Charakter des Landschafts- und Ortsteils G. zu betonen, trägt der angegriffene Bebauungsplan dadurch Rechnung, dass er die Flächen des geschützten Landschaftsbestandteiles von dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche abschirmt.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Hinsichtlich der Höhe der Wertfestsetzung hat sich der Senat an den Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 2002 (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197), dort Nr. 9 lit. a i.V.m. Nr. 18 lit. b, orientiert.

Schmaltz
Dr. Jenke
Muhsmann