Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.08.2004, Az.: 13 LB 2296/01
Aufenthaltsbefugnis; Aufnahmeverfahren; Ausländer; Ausreise; Emigrant
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 31.08.2004
- Aktenzeichen
- 13 LB 2296/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 11.08.2005 - AZ: 1 B 1/05
- BVerwG - 11.08.2005 - AZ: BVerwG 1 PKH 1.05; 1 B 1.05
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs 4 AuslG 1990
- § 30 Abs 3 AuslG 1990
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise steht der Anwendung des § 30 Abs. 4 AuslG ebenso entgegen wie bei § 30 Abs. 3 AuslG.
Tatbestand:
Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) und zu 2) sind verheiratet, der Kläger zu 3) ist ihr gemeinsamer Sohn.
Der Kläger zu 1) reiste im März 1993 erstmals in das Bundesgebiet ein und führte ebenso wie die Klägerin zu 2), die mit dem Kläger zu 3) im Juli 1993 nachgekommen war, erfolglos ein Asylverfahren durch.
Am 21. November 1996 erteilte die französische Botschaft in Kiew dem Kläger zu 1) ein bis zum 20. Mai 1997 gültiges Schengenvisum, mit dem er am 22. Januar 1997 nach kurz zuvor erfolgter Ausreise erneut in das Bundesgebiet einreiste. Der Klägerin zu 2) wurde von der spanischen Botschaft in Kiew ein vom 20. August bis zum 3. September 1996 gültiges Schengenvisum erteilt, mit dem sie und der Kläger zu 3) - ebenfalls nach zuvor erfolgter kurzer Rückkehr in ihre Heimat - im August 1996 erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisten.
Nachdem die Kreisverwaltung H. zunächst die Geltungsdauer des Visums der Klägerin zu 2) am 29. August 1996 bis zum 17. September 1996 verlängert hatte, beantragten diese und der Kläger zu 3) am 18. September 1996 sinngemäß ihre Anerkennung als Kontingentflüchtling und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie vorab die Erteilung einer Duldung, die die Beklagte erstmals am 19. September 1996 und seitdem fortlaufend erteilte. Der Kläger zu 1) beantragte unter dem 25. Februar 1997 die Aufnahme als Familienangehöriger in das Verfahren seiner Ehefrau auf Anerkennung als Kontingentflüchtling und vorab die Erteilung einer Duldung, die die Beklagte erstmals am 14. April 1997 und seitdem fortlaufend erteilte.
Unter dem 28. Oktober 1996 bescheinigte die Jüdische Gemeinde Hannover K.d.Ö.R. den Klägern 2) und zu 3), dass sie jüdischer Abstammung seien. Unter dem 21. April 1997 teilte sie ferner mit, dass sie eine Einbeziehung der Familie in das Kontingent im Rahmen der Härtefallregelung nicht befürworten könne.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger, als Härtefall in das Kontingent jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion einbezogen zu werden, und die damit verbundenen Anträge, ihnen Aufenthaltsgenehmigungen zu erteilen, ab. Zugleich teilte sie mit, dass sie den weiteren gemeinsamen Aufenthalt nach einem Erlass des Beigeladenen vom 10. August 1993 über die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen UdSSR in der Bundesrepublik Deutschland dulden werde.
Daraufhin beantragten die Kläger unter dem 18. November 1997 die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen in der Form der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG und wiesen darauf hin, dass ihre Ausreisepflicht wahrscheinlich niemals durchgesetzt werden könne. Die historischen Gründe des Verzichts auf ihre Abschiebung seien irreversibel.
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 19. Januar 1998 lehnte die Beklagte die Erteilung auch von Aufenthaltsbefugnissen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG nicht erfüllten. Sie seien nicht unanfechtbar ausreisepflichtig. Außerdem stünden ihrer Ausreise keine Hindernisse entgegen. Ferner sei ihre Ausreise weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Schließlich sei zweifelhaft, ob bei den Klägern überhaupt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG vorlägen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung Hannover mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Hindernisse, die einer freiwilligen Ausreise der Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich seien. Nach dem Erlass des Beigeladenen vom 20. Juli 1999 über die Aufnahme jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen UdSSR (Nds. MBl. S. 586), der den vorzitierten Erlass vom 10. August 1993 abgelöst habe, solle die Aufnahme des begünstigten Personenkreises nur in einem geregelten Verfahren erfolgen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG sei nach dem Erlass nur in Ausnahmefällen möglich. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei nicht vorgetragen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Kläger von anderen Personen, die außerhalb des geregelten Verfahrens zur Aufnahme als jüdischen Emigranten aus der ehemaligen UdSSR eingereist seien, in einer Art und Weise unterschieden, die die Annahme eines Ausnahmefalles zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerechtfertigt erscheinen ließe. Den Klägern sei es zuzumuten auszureisen und im geregelten Aufnahmeverfahren wieder in das Bundesgebiet einzureisen.
Am 20. Januar 2000 haben die Kläger Klage erhoben. Sie beziehen keine Sozialhilfeleistungen. Ihnen ist die unselbständige Erwerbstätigkeit seit 1999 gestattet. Sie haben auf eine Fehlgeburt der Klägerin zu 2) und ihre frühere Risikoschwangerschaft verwiesen.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 20. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form einer Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Die Beklagte und der Beigeladene sind dem entgegengetreten und haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Kläger freiwillig ausreisen könnten, und ein Ermessensspielraum zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht eröffnet sei.
Mit Urteil vom 31. August 2000 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte und die Widerspruchsbehörde hätten verkannt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG vorlägen und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 AuslG eine Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen über den Antrag der Kläger eröffnet sei. Davon sei bislang nicht Gebrauch gemacht worden. Die Kläger seien Ausländer, deren Asylanträge unanfechtbar abgelehnt worden seien. Ihnen dürfe deshalb gemäß § 30 Abs. 5 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG erteilt werden.
Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG lägen allerdings nicht vor, weil die Kläger ihrer Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnten. Hingegen lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ermessensanspruch nach § 30 Abs. 4 AuslG vor. Insbesondere könne dem nicht entgegengehalten werden, die Kläger hätten die Möglichkeit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der Beigeladene verzichte seit Inkrafttreten seines Erlasses vom 10. August 1993 auf die Abschiebung des begünstigten Personenkreises der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen UdSSR aus politischen und historischen Gründen ohne Angabe einer Befristung, wobei auch nicht absehbar sei, ob er diesen Abschiebungsverzicht überhaupt einmal aufheben werde. Deshalb sei gegenwärtig von einem unbefristeten und auf Dauer angelegten Abschiebungsverzicht betreffend jüdische Emigranten aus der ehemaligen UdSSR auszugehen. Daher widerspreche es der Systematik des Ausländerrechts, den begünstigten Personenkreis auf unabsehbare Zeit auf das Rechtsinstitut der Duldung zu verweisen und ihm die Möglichkeit einer Legalisierung des Aufenthalts durch Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen unter Hinweis auf eine freiwillige Ausreisemöglichkeit vorzuenthalten. Dies gelte auch dann, wenn offensichtlicher Zweck des Verweises auf die Duldung das Ziel sei, ein geregeltes Aufnahmeverfahren aufrechtzuerhalten und die unkontrollierte Zuwanderung einzuschränken. Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieses ist der Beklagten am 11. und dem Beigeladenen am 16. Oktober 2000 zugestellt worden.
Auf den Antrag des Beigeladenen und der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 2001 - 13 L 3903/02 - die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen. Der Beschluss ist dem Beigeladenen am 12. Juli 2001 zugestellt worden.
Der Beigeladene hat die Berufung mit dem am 1. August 2001 eingegangenen Schriftsatz vom 31. Juli 2001 im wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auch dem Tatbestand des § 30 Abs. 4 AuslG entgegenstehe. Dies entspreche der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Kommentierung. Die Kläger hätten unbestritten die Möglichkeit, freiwillig in die Ukraine, aber auch nach Israel auszureisen. Auf Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht werde lediglich aus den bekannten politischen und historischen Gründen verzichtet. Dies bedeute indessen nicht, dass auch eine freiwillige Ausreise der Kläger ausländerbehördlich nicht gewollt sei. Dies erfordere bereits die Einhaltung des geordneten Aufnahmeverfahrens.
Der Zulassungsbeschluss des Senats vom 3. Juli 2001 ist der Beklagten am 6. Juli 2001 zugestellt worden. Ihre Berufungsbegründung ist am 7. August 2001 eingegangen. In der Sache hat sie sich den Ausführungen des Beigeladenen angeschlossen.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage.abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG nicht entgegenstehe. Dazu berufen sie sich auch auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 2001 - 4 LB 443/01 -, wonach jüdische Emigranten aus Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz einen Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes hätten, auch wenn sie außerhalb des Aufnahmeverfahrens eingereist seien und ihnen deshalb Duldungen erteilt würden, weil ihrer Ausreise und Abschiebung humanitäre Gründe und das öffentliche Interesse entgegenstünden. Im Übrigen wird auf die Erwiderung der Kläger Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Sie ist unzulässig (geworden) und daher zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung verspätet eingereicht worden ist. Der Zulassungsbeschluss des Senats vom 3. Juli 2001 - 13 L 3903/00 - ist der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 6. Juli 2001 zugestellt worden. Ihre Berufungsbegründung ist indessen durch Telefax erst am 7. August 2001 und damit um einen Tag verspätet eingegangen (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F.).
Die Berufung des Beigeladenen ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Den Klägern stehen die begehrten Aufenthaltsbefugnisse nicht zu. Für die Beurteilung der vorliegenden Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Maßgeblich ist daher insbesondere der Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 7. Juni 2004 über die Aufnahme jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen UdSSR (Nds. MBl. 2004, S. 454). Obwohl sich die Kläger zu 1) und 2) nach ihren Angaben in ihren Asylverfahren zunächst zum orthodoxen Glauben bekannt hatten, ist nach der von der Jüdischen Gemeinde Hannover unter dem 28. Oktober 1996 erteilten Bescheinigung davon auszugehen, dass die Kläger zu 2) und zu 3) jüdischer Abstammung sind. Dies wird vom Beigeladenen und der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Der Kläger zu 1) unterfällt den Regelungen des genannten Erlasses nach Nr. 5.1, wonach bei nichtjüdischen Ehepartnern die Ehe bereits vor der Einreise des jüdischen Ehepartners ins Bundesgebiet bestanden haben muss, was ersichtlich der Fall ist.
Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 werden jüdische Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), aufgenommen. Nach Nr. 2.1 des genannten Runderlasses ist der dazu erforderliche Aufnahmeantrag bei der für den Herkunftsort zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen, die die vorgelegten Unterlagen überprüft und über die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis entscheidet. Die Aufnahme mit der Folge eines Anspruchs auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Nr. 3 des genannten Runderlasses) darf nur im Wege der Einreise in diesem Verfahren, dem sog. „geregelten Aufnahmeverfahren“, erfolgen. Diesen Weg haben die Kläger nicht beschritten. Sie sind vielmehr nach unanfechtbarer Ablehnung ihrer zunächst durchgeführten Asylverfahren kurzzeitig ausgereist und anschließend mit Besuchsvisa (Schengenvisa) wieder eingereist. Sie haben das geregelte Aufnahmeverfahren mithin umgangen. Der genannten Runderlass regelt diese Fälle unter der Nr. 7. Danach soll die Aufnahme jüdischer Emigrantinnen und Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nur im geregelten Verfahren (Nr. 2) erfolgen. Andernfalls würden eine geordnete Aufnahme und wirksame Integration nicht erreicht, und die Zielsetzung der Aufnahmeaktion wäre gefährdet. Personen, die außerhalb des geregelten Verfahrens (z.B. mit einem Touristenvisum) eingereist sind, können die Rechtsstellung nach dem HumHAG daher nur in besonderen Härtefällen erhalten (Nr. 7.1 Satz 2 des Runderlasses). Die Voraussetzungen eines Härtefalles nach dem Runderlass, auf dessen Regelungen im Einzelnen verwiesen wird, liegen im Falle der Kläger nicht vor.
Für die Kläger gelten mithin die allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften, was auch nach Nr. 8 des Runderlasses so bestimmt ist. Insbesondere heißt es unter der Nr. 8.2 des genannten Runderlasses nunmehr, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur in Ausnahmenfällen gemäß § 30 Abs. 3 AuslG - also nicht mehr gemäß § 30 Abs. 4 AuslG wie noch im Runderlass vom 20. Juli 1999 bestimmt - möglich sei. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG liegen im Fall der Kläger - wie das Verwaltungsgericht insoweit in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat - nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von den in § 8 Abs. 1 AuslG geregelten besonderen Versagungsgründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ist danach ausgeschlossen, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen könnte, der freiwilligen Ausreise also Hindernisse nicht entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 25.9.1997 - 1C 3.97 -, NVwZ 1998, 297). Die Kläger können - was sie nicht ernsthaft in Abrede stellen - jederzeit das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland freiwillig verlassen. Ihrer Ausreise stehen nicht dauerhaft Hindernisse entgegen, die sie nicht zu vertreten haben. Soweit die Klägerin zu 2) geltendmacht, die Verlängerung oder Neuausstellung ihres Reisepasses durch die ukrainische Auslandsvertretung in Deutschland scheitere daran, dass sie „ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachweisen könne“, belegt das nicht den Verlust der ukrainischen Staatsangehörigkeit, den die Klägerin zu 2) auch nicht behauptet. Ferner ist davon auszugehen, dass die Kläger auch in einen aufnahmebereiten Drittstaat, nämlich Israel, ausreisen könnten.
Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann „im Übrigen“ einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Da die frühere Fassung des genannten Runderlasses auf § 30 Abs. 4 AuslG abgestellt hatte, war zwischen den Beteiligten bisher streitig, ob die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Anwendung von § 30 Abs. 4 AuslG entgegensteht. Diese Frage wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend bejaht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7.3.1996, NVwZ-Beilage 1996, S. 50, 51 [VGH Baden-Württemberg 07.03.1996 - 13 S 1443/95] m.w.N. aus dem Schrifttum; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Mai 2002, § 30 AuslG RdNr. 78; wohl auch Renner, AuslR, 7. Aufl., § 30 AuslG RdNr. 11). Dem ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgt (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2004 - 13 LA 31/04 -). Auch die vom Bundesinnenministerium erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - AuslG-VwV - vom 28.6.2000, GMBl. 2000, S. 617, stellt in Nr. 30.4.6 darauf ab, dass die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG entgegensteht. Zutreffend hat der Beigeladene in seinem Runderlass unter Nr. 8.2 nunmehr klargestellt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur in Ausnahmefällen gemäß § 30 Abs. 3 AuslG möglich sei und der Umstand, dass Abschiebungen nicht vollzogen werden, einer freiwilligen Ausreise nicht entgegensteht. Die Regelung des § 30 Abs. 4 AuslG wäre im Übrigen auch unverständlich, wenn der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis einerseits entgegenstehen soll, dass zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht erfüllt werden, andererseits die Abschiebungshindernisse wegen der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise dabei nicht berücksichtigt werden sollen.