Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.08.2004, Az.: 9 LA 63/04

Abstand; Abstandfläche; Abstandflächenverstoß; Anbau; Bauwich; Befreiung; Grenzabstand; Legalisierung; Mindestgrenzabstand; Treppenhaus; Vorprägung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.08.2004
Aktenzeichen
9 LA 63/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.12.2003 - AZ: 2 A 295/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird ein im Bauwich vorhandener und seit mehr als 40 Jahren für den Zugang zum Obergeschoss genutzter (Treppenhaus-)Anbau weitgehend abgerissen und durch einen Neubau ersetzt, ist kein Raum für eine Legalisierung im Wege der Befreiung (§ 86 I Nr. 1 NBauO).

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für einen nördlichen Anbau an ihr mit Baugenehmigung vom 26. März 1955 errichtetes Wohn- und Geschäftshaus C. in D. in den Abmessungen von etwa 6 m Breite und 1,63 m Tiefe. Das Hauptgebäude hält zur nördlichen, also der Beigeladenen zugewandten Grundstücksgrenze nach dem dem Bauantrag beigefügten Lageplan einen Grenzabstand von 2,48 m ein, der Anbau einen solchen von 0,85 m. Der zur Genehmigung gestellte Anbau soll einen von der Klägerin im Oktober 1998 jedenfalls weitgehend abgerissenen Vorgängeranbau ersetzen. Durch den Anbau hat die Klägerin in der Vergangenheit das Obergeschoss ihres Wohn- und Geschäftshauses erreicht. Ein auf Erteilung einer Baugenehmigung und einer Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften gerichtetes Klageverfahren hatte zunächst aus brandschutztechnischen Gründen keinen Erfolg (Urt. des Verwaltungsgerichts vom 12.10.2000 - 2 A 271/99 -; Beschl. des 1. Senats vom 16.7.2001 - 1 L 4167/00 -). Den erneut zur Genehmigung gestellten Anbau, nunmehr mit einer feuerhemmenden Verglasung (F-90) lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 1. Februar 2002 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter mit Urteil vom 17. Dezember 2003 abgewiesen. Der den Mindestgrenzabstand von 3 m nicht einhaltende Anbau könne weder im Wege einer Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO noch nach Nr. 3 dieser Vorschrift zugelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 86 Abs. 1 NBauO lägen ebenfalls nicht vor. Wegen der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Einzelnen wird auf das Urteil vom 17. Dezember 2003 Bezug genommen.

2

Der dagegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung weist der Senat aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Zusammenfassend ist anzumerken: Zwar liegen für eine mögliche Legalisierung des streitigen Anbaus zunächst insoweit Anhaltspunkte vor, als nach dem Vortrag der Klägerin ihr Grundstück bereits seit den 50iger Jahren mit dem Hauptgebäude und zwei seitlichen Anbauten, darunter auch der Vorgängeranbau, bebaut war, die jeweils bis unmittelbar an die seitlichen Grundstücksgrenzen heranreichten. Der Vorgängeranbau an der nördlichen Grundstücksgrenze wurde auch stets, und zwar über 40 Jahre, für die Erreichbarkeit des Obergeschosses genutzt. Ein anderer Zugang zum Obergeschoss war nicht vorhanden. Die Grundstückssituation, und damit auch die Nachbarschaft zur Beigeladenen, war damit durch diese Bauausführung gewissermaßen vorgeprägt. Diese bodenrechtliche Situation hätte grundsätzlich nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg den Weg für eine Befreiung über § 86 NBauO eröffnet (grundlegend Urteil vom 10.3.1986 - 6 OVG A 133/84 - NdsRpfl 1986, 284 = BauR 1987, 74 = BRS 46 Nr. 153; Beschl. v. 2.7.1986 - 6 OVG B 65/86 - NdsRpfl 1986, 285 = BauR 1987, 76 = BRS 46 Nr. 154; Schmaltz in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NdsBauO, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 86 Rdnr. 10; ferner in jüngster Zeit bejahend Beschl. d. erkennenden Senats vom 14.5.2004 - 9 LA 59/04 - bzw. Beschl. vom 16.8.2004 - 9 LB 131/04 - zu einem „rückwärtigen“ Balkonanbau; dagegen ablehnend für einen in den Bauwich weiter hineinragenden „seitlichen“ Balkon Beschl. des 1. Senats vom 24.2.2004 - 1 LA 74/03 - DWW 2004, 156 = NordÖR 2004, 243), etwa dann, wenn es um das äußere Erscheinungsbild nicht nachhaltig verändernde bauliche Maßnahmen innerhalb des im Bauwich liegenden vorhandenen Baukörpers gegangen wäre oder um eine den angrenzenden Nachbarn nicht beeinträchtigende Nutzungsänderung. Die hier gegebene Sachlage ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin den Anbau im Jahre 1998 jedenfalls weitgehend abgerissen und durch einen als Neubau zu umschreibenden Folgebau ersetzt hat. Während der Altbau unmittelbar bis an die Grenze heranreichte, hält der „Neubau“ nunmehr einen Grenzabstand von 0,85 m ein. Der Charakter als Neubau wird - abgesehen von der völlig neu vorgelegten Statikberechnung - auch durch die Worte der Klägerin deutlich, dass in architektonischer Hinsicht durch den Einsatz von Glasflächen eine leichter wirkende Konstruktion und eine sehr viel ansprechendere Lösung gefunden worden sei. Der neue Anbau ist bis zu 0,90 m höher ausgeführt; die Firstrichtung des Daches ist geändert. Dieser „Neubau“ verlässt die bau- bzw. bodenrechtliche Vorprägung durch den Altbau. Er muss damit auch die durch die Grenzabstandsvorschriften der NBauO gegebene Rechtslage gegen sich gelten lassen.

4

Eine andere Sicht der Dinge folgt auch weder aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO noch aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 NBauO. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen begründete Auffassung, dass der nördliche Anbau nicht geringere als die in den §§ 7 bis 12 a NBauO vorgeschriebenen Abstände „zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten“ bzw. „zur Wahrung baugestalterischer oder städtebaulicher Belange bei Baumaßnahmen in bebauten Bereichen entsprechend der vorhandenen Bebauung“ für sich in Anspruch nehmen kann. Zwar mag auf den Grundstücken C.... bis ... eine Umsetzung des Gestaltungskonzeptes von Herrn Prof. E. festzustellen sein. Es spricht aber nichts dafür, dass der nördliche und die dort vorhandene Bebauung abschließende Anbau am Gebäude der Klägerin Teil des Konzeptes ist, zumal die reklamierte Grenzbebauung dort dann gerade wiederum - nunmehr mit einem Grenzabstand von 0,85 m - aufgegeben worden ist.