Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.08.2004, Az.: 2 LA 383/03
allgemeine Gewährleistungsentscheidung; Besitzstandsregelung; Darlegungsanforderungen; Dienstordnungsangestellter; ernstliche Zweifel; Gewährleistungsentscheidung; hinreichende Darlegung; privat-rechtliches Beschäftigungsverhältnis; ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Versorgungsanwartschaft; öffentlich-rechtliche Körperschaft; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.08.2004
- Aktenzeichen
- 2 LA 383/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 09.09.2003 - AZ: 2 A 3705/01
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 2 AVG
- § 85 Abs 1 S 1 BeamtVG
- § 85 Abs 10 BeamtVG
- § 5 Abs 1 Nr 2 SGB 6
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
War bei einem Angestellten, der sich am 31.12.1991 in einem Angestelltenverhältnis zum Land Niedersachsen befunden hat, die Übernahme dieses Angestellten in das Beamtenverhältnis in absehbarer Zeit beabsichtigt und ist deshalb nach § 6 Abs. 2 AVG eine allgemeine Gewährleistungsentscheidung getroffen worden (Tz. 8.1 Lit. d des RdErl. d. Nds. MF v. 27.12.1989, Nds. MBl. 1990, 131/135)), so kommt diesem Dienstordnungsangestellten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 85 Abs. 10 BeamtVG die Besitzstandsregelung des § 85 BeamtVG zu Gute.
Gründe
Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil vom 9. September 2003, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Zuerkennung eines erhöhten Ruhegehalts und Verzinsung rückständiger Ruhegehaltsbezüge abgewiesen hat, hat Erfolg. Denn der Kläger hat als Zulassungsgrund zumindest das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in einem gerade noch hinreichenden Maße dargelegt, dieser Zulassungsgrund liegt auch der Sache nach vor.
1. Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht sowie innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282; s. auch Schenke, NJW 1997, 81; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNrn. 27ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 34 zu § 124 a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (Schenke, aaO; vgl. auch Bader, NJW 1998, 409(410); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2003 - 3 L 347/02 -, NVwZ-RR 2003, 695). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).
1. 1 Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.
Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis - eindeutig unrichtigen Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 -, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, RdNrn. 395g, h zu § 80; Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124) . Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).
1.2 Nach diesen Grundsätzen genügt der Zulassungsantrag des Klägers - in Bezug auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - noch dem Darlegungserfordernis. Der Kläger hat nämlich in erkennbar fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils dargetan, dass und aus welchen Gründen diese Entscheidung - aus seiner Sicht - ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit begegnet.
Allerdings ergibt sich dies nicht daraus, dass dem Kläger - wie dieser vornehmlich geltend macht - ein Anspruch auf Besitzstandswahrung und damit auf einen nach § 85 BeamtVG erhöhter Ruhegehaltssatz (45,12 v. H. statt der von dem beklagten Amt festgesetzter 37,73 v. H.) direkt nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zustehen würde, weil sich der Kläger am Stichtag (31. Dezember 1991) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis i. S. des § 85 Abs. 1 Satz 1, 2. Altn. BeamtVG befunden hätte. Zwar befand sich der Kläger unmittelbar vor dem ab 1. Februar 1992 begründeten Beamtenverhältnis zum Land Niedersachsen am 31. Dezember 1991 in einem ebenfalls mit dem Land Niedersachsen als Arbeitgeber abgeschlossenen Angestelltenverhältnis (ebenfalls als vollbeschäftigte Lehrkraft an einer Grund- und Hauptschule wie nach dem 31. Januar 1992), dieses Angestelltenverhältnis kann aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht als anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis i. S. des § 85 Abs. 1 Satz 1, 2. Altn. BeamtVG angesehen werden, wie dies insoweit zutreffend bereits in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden ist. Denn auch wenn Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, das Land Niedersachsen, gewesen ist, ändert dies nichts daran, dass mit dem Kläger (als Angestellten) ein privat-rechtliches Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen worden war, wobei sich die dem Kläger zustehende Vergütung nach dem dem Privatrecht zuzuordnenden Bundesangestelltentarif richtete - nicht etwa wie in einem Beamtenverhältnis durch Gesetz einseitig hoheitlich festgesetzt worden war -, auch richteten sich die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten nach der Privatrechtsordnung, so dass auch von daher die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausscheiden muss.
Wie aber das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil und auch das beklagte Amt offenbar übersehen haben, hat der Gesetzgeber durch das Beamtenversorgungsänderungsgesetz 1993 (Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993), v. 20.9.1994, BGBl. I S. 2442) in einer Ausnahmevorschrift, und zwar in § 85 Abs. 10 BeamtVG n. F. (Art. 1 Nr. 16 e BeamtVGÄndG), die rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVGÄndG 1993), bestimmte privat-rechtliche Arbeitsverhältnisse in die Besitzstandsregelung des § 85 BeamtVG im Interesse der Gewinnung qualifizierter Kräfte für die Beamtenschaft (vgl. die amtl. Begründung zu Nr. 26 e, BT-Drucks. 12/5919, S. 19) einbezogen. Hierzu gehören u. a. die (privat-rechtlichen) Beschäftigungsverhältnisse der sog. Dienstordnungsangestellten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Stadler, in: Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, GKÖD, Stand: Juli 2004, RdNr. 20 a zu § 85 BeamtVG). Der Kläger war aber nach dem zwischen ihm und dem Land Niedersachsen mit Wirkung vom 12. August 1991 abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnis ein sog. Dienstordnungsangestellter. Es war nämlich vorgesehen, ihn ab 1. Februar 1992 in das Beamtenverhältnis zu überführen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), dem Vorläufer des in § 85 Abs. 10 BeamtVG n. F. in Bezug genommenen § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten befreit war, auch hatte das Land Niedersachsen (Tz. 8.1 Lit. d des RdErl. des Nds. Finanzministeriums und der übrigen obersten Landesbehörden v. 27.12.1989, Nds.MBl. 1990, 131(135)) die für den Status eines Dienstangestellten erforderliche (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Stand: April 2004, RdNrn. 7 u. 10 zu § 5 SGB VI) allgemeine Gewährleistungsentscheidung (zur Begründung einer Anwartschaft auf einen dem Beamtenrecht angenäherten Versorgungsstatus) gem. § 6 Abs. 2 AVG gerade für das mit dem Kläger abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis getroffen (s. das Schreiben der Bezirksregierung Hannover vom 24. Juli 1991 an den Kläger). Damit steht hinsichtlich der in § 85 BeamtVG vorgesehenen Besitzstandsregelung nach § 85 Abs. 10 BeamtVG n. F. das (privat-rechtliche) Beschäftigungsverhältnis, in dem sich der Kläger am 31. Dezember 1991 befand, einem „anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ i. S. des § 85 Abs. 1 Satz 1, 2. Altn. BeamtVG gleich. (Diese gesetzliche Fiktion macht im Übrigen auch deutlich, dass es sich bei dem mit dem Kläger abgeschlossenen Angestelltenverhältnis nicht um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln kann, weil der Gesetzgeber andernfalls auf die (nachträgliche) Schaffung einer derartigen Fiktion hätte verzichten können.)
Der Kläger hat auch in einem den Darlegungsanforderungen (s. dazu Tz. 1. und 1.1) gerade noch entsprechenden Umfang die sich nach dem soeben Ausgeführten ergebenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Allerdings hat er die Bestimmung des § 85 Abs. 10 BeamtVG n. F. nicht ausdrücklich benannt, auch hat er sein Vorbringen vornehmlich auf die - nicht zutreffende (s. o.) - Überlegung ausgerichtet, sein am 12. August 1991 eingegangenes Angestelltenverhältnis sei ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis i. S. des § 85 Abs. 1 Satz 1, 2. Altn. BeamtVG. Der Kläger hat aber auch in seinem Zulassungsantrag (Schriftsatz vom 18.11.2003) dargelegt, sein damaliges Angestelltenverhältnis habe „zum Zeitpunkt des Stichtages eindeutig öffentlich-rechtliche Grundzüge“ getragen, auch sei er von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Damit hat der Kläger aber i. S. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 (aaO) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2003 mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, was für eine hinreichende Darlegung hier gerade noch ausreicht.
2. Ist die Berufung schon wegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, so kann der Senat offen lassen, ob der ergänzend von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache) hinreichend dargelegt worden ist.