Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 09.08.2017, Az.: L 3 KA 128/15
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 09.08.2017
- Aktenzeichen
- L 3 KA 128/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 54271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 23.09.2015 - AZ: S 65 KA 40/14
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs 1a S 3 Anl 9.1 BMV-Ä
- § 4 Abs 1b S 3 Anl 9.1 BMV-Ä
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wird kein einheitlicher Versorgungsauftrag zur Behandlung chronisch niereninsuffizienter Patienten erteilt; vielmehr sieht § 4 Abs 1a S 3 Anl 9.1 BMV-Ä vor, dass jeder Betriebsstätte eine eigenständige Genehmigung erteilt wird. Scheidet ein Vertragsarzt mit seiner Betriebsstätte aus der BAG aus, kann er seine bereits genehmigte Dialysepraxis weiterführen, ohne dass seinen früheren Partnern eine Anfechtungsberechtigung hiergegen zusteht.
Tenor:
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. September 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 9., die diese selbst tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und der Beigeladene zu 3. als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. sowie der Beigeladenen zu 4. bis 9., die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 42.801 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dem Beigeladenen zu 2. erteilten Genehmigung zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten mit Dialyse.
Die Kläger nehmen als Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie mit Vertragsarztsitz in R. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit der Genehmigung zur kontinuierlichen Betreuung von Dialysepatienten aus.
Der Beigeladene zu 2. nimmt seit 1998 ebenfalls als Facharzt für Innere Medizin und auf dem Gebiet der Nephrologie an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er übte seine vertragsärztliche Tätigkeit zunächst in Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 3. und Dr. S. am Vertragsarztsitz in T. aus und war ursprünglich nach Maßgabe von Bescheiden der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) vom 9. Juni 1998 und 21. März 2000 zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Dialyse in der Praxis in T. sowie in den örtlich getrennten Betriebsstätten zur Durchführung zentralisierter Heimdialysen (LC-Zentren) in U. und V. (später: U. und W.) berechtigt.
Nach dem Inkrafttreten der Neufassung der Anl 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (<BMV-Ä>; sogenannte Dialysevereinbarung) zum 1. Juli 2002 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 2. eine Genehmigung zur Übernahme eines besonderen Versorgungsauftrags nach § 3 Abs 3 S 1 Buchst a Anl 9.1 BMV-Ä. Durch Nebenbestimmungen beschränkte sie den besonderen Versorgungsauftrag auf die „Praxisgemeinschaft“ (gemeint: Gemeinschaftspraxis) mit Dr. S. und dem Beigeladenen zu 3. am Vertragsarztsitz einschließlich der LC-Zentren in U. und W. sowie auf die kontinuierliche Betreuung von bis zu 150 Patienten (Bescheid vom 15. November 2002); inhaltsgleiche Genehmigungen erteilte sie dem Beigeladenen zu 3. und Dr. S..
In der Folgezeit änderte sich wiederholt die Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis; ab Oktober 2004 übten zwei Gemeinschaftspraxen ihre Tätigkeit in Praxisgemeinschaft in T. aus. Die Beklagte passte die den beteiligten Ärzten erteilten Genehmigungen jeweils an die insoweit geänderten Verhältnisse an.
Mit Ausnahme des Beigeladenen zu 2. verlegten die Mitglieder beider Gemeinschaftspraxen zum 1. April 2006 ihren Vertragsarztsitz nach R. (X.). Der Beigeladene zu 2. behielt seinen Vertragsarztsitz in T. und war fortan in überörtlicher Gemeinschaftspraxis (seit dem 1. Januar 2007: BAG) mit dem Kläger zu 1. und dem Beigeladenen zu 3. verbunden, die ihrerseits weiterhin in Praxisgemeinschaft mit der BAG des Klägers zu 2. und Dr. S. tätig war. Die Beklagte passte dementsprechend die Nebenbestimmungen zu den genehmigten Versorgungsaufträgen an (Bescheide vom 30. und 31. Mai 2006).
Auch in den folgenden Jahren änderten sich wiederholt die personellen Verhältnisse; ab April 2008 bestand nur noch eine - weiterhin überörtliche - BAG. Die Beklagte passte die Versorgungsaufträge gegenüber den Mitgliedern der überörtlichen BAG jeweils entsprechend der eingetretenen Änderungen an, zuletzt mit Bescheiden vom 15. Juli 2010. Mitglieder der überörtlichen BAG waren zu diesem Zeitpunkt die Kläger, die Beigeladenen zu 2. und 3. sowie Dr. Y.; ferner war Dr. Z. als angestellter Arzt tätig. Den Versorgungsauftrag hatte die Beklagte zuletzt auf die kontinuierliche Betreuung von bis zu 300 Patienten beschränkt (Bescheide vom 2. Juli 2008).
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 kündigte der Beigeladene zu 2. die überörtliche BAG zum 31. Dezember 2010. In der Folgezeit wurde zwischen Mitgliedern der BAG und der Beklagten erörtert, welche Auswirkungen ein Ausscheiden des Beigeladenen zu 2. auf die Versorgungsaufträge der BAG einschließlich der ausgelagerten Betriebsstätten haben würde. In einer
E-Mail vom 2. Dezember 2010 äußerte ein Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1., dass die BAG als solches durch das avisierte Ausscheiden des Beigeladenen zu 2. nicht tangiert werde und der Versorgungsauftrag bei der BAG bleibe.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ein, in der zusammengefasst ausgeführt worden ist, dass eine „analoge Anwendung [der Regelung in § 4 Abs 1b Anl 9.1 BMV-Ä] bei der Auflösung/Beendigung überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften, deren Gründung im Übrigen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung rechtlich noch nicht möglich“ gewesen sei, nicht intendiert gewesen sei. Im Falle einer Auflösung der überörtlichen BAG könnte es daher sinnvoll sein, dass beide Praxen wieder in dem Umfang an der Dialyseversorgung teilnehmen können, der vor dem Beginn der Gründung der überörtlichen BAG bestanden hat (Schreiben vom 14. Dezember 2010). In einem Schreiben vom 23. Dezember 2010 informierte die Beklagte die Mitglieder der überörtlichen BAG über die Ausführungen der KBV und die daraus nach Auffassung der Beklagten resultierenden Folgen des Ausscheidens des Beigeladenen zu 2. für die bestehenden Versorgungsaufträge.
Aufgrund eines (vorsorglich gestellten) Antrags des Beigeladenen zu 2. auf Erteilung der Genehmigung eines besonderen Versorgungsauftrags zur Versorgung von Dialysepatienten am Vertragsarztsitz in T. sowie in den ausgelagerten Praxisstätten („Zweigpraxen“) in U. und W. (Schreiben vom 23. Dezember 2012) widerrief die Beklagte den dem Beigeladenen zu 2. am 2. Juli 2008 erteilten besonderen Versorgungsauftrag und erteilte ihm - vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen - mit Wirkung zum 1. Januar 2011 die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen Versorgungsauftrags nach § 3 Abs 3 S 1 Buchst a Anl 9.1 BMV-Ä für den Standort AA. in T. und in den ausgelagerten Praxisstätten in W. und U.. Den Versorgungsauftrag beschränkte sie auf die kontinuierliche Betreuung von bis zu 30 Patienten. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, dass vor der Gründung der BAG ein Versorgungsauftrag für den Standort T. mit seinen Betriebsstätten bestanden habe, der mit dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 2. wieder an ihn zurückfalle (Bescheid vom 30. Dezember 2010). Die im Genehmigungsbescheid enthaltene aufschiebende Bedingung, nach der der Beigeladene zu 2. Nachweise über die Erbringung der räumlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen gemäß §§ 5 und 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren zu erbringen habe, sah die Beklagte später als erfüllt an (Schreiben vom 18. Januar 2011).
Gegenüber den Klägern und dem Beigeladenen zu 3. widerrief die Beklagte - jeweils mit gesonderten Bescheiden vom 30. Dezember 2010 - die im Rahmen des besonderen Versorgungsauftrages vom 2. Juli 2008 erteilten und zuletzt mit Bescheid vom 15. Juli 2010 geänderten Nebenbestimmungen. Gleichzeitig erteilte sie neue Nebenbestimmungen, wonach der besondere Versorgungsauftrag sich auf die BAG der Dres. AB., AC., AD. sowie den bei Dres. AB. und AD. angestellten Arzt Dr. Z. am Standort X. in R. und die ausgelagerten Praxisstätten in W. sowie U. beschränke; der Versorgungsauftrag für die ausgelagerte Praxisstätte in U. sei bis zum 30. Juni 2013 befristet. Ferner werde der besondere Versorgungsauftrag auf die kontinuierliche Behandlung von 250 Patienten beschränkt und - sofern nicht bis zum 30. Juni 2011 ein weiterer nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren qualifizierter (fünfter) Arzt nachgewiesen werde - auf die kontinuierliche Betreuung von 200 Patienten reduziert. Dabei berücksichtigte die Beklagte den Umstand, dass Dr. Y. ebenfalls zum 31. Dezember 2010 aus der BAG ausschied.
Der Widerspruch der Kläger gegen den an den Beigeladenen zu 2. gerichteten Bescheid vom 30. Dezember 2010 blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011).
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 20. Juni 2011 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben und dort insbesondere geltend gemacht, dass der Versorgungsauftrag nach dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 2. in vollem Umfang bei der BAG habe bleiben müssen. Das ergebe sich aus § 4 Abs 1b der Anl 9.1 BMV-Ä und sei zudem von der Beklagten zugesichert worden. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, indem sie die Anzahl der von der BAG zu versorgenden Patienten reduziert, deren Tätigkeit örtlich beschränkt und einen Teil der Patientenversorgung auf den Beigeladenen zu 2. zur Alleinbehandlung in T. übertragen habe. Die Beklagte habe ihrer Entscheidung zudem einen fehlerhaft ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt und die Kläger nicht ausreichend angehört. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, ob die Beklagte überhaupt Ermittlungen über den Bedarf für die Zuweisung eines Versorgungsauftrags, die Auswirkungen auf die Versorgungssituation und die Auslastung der bereits zugelassenen Dialysepraxen durchgeführt habe. Die Kläger seien auch (dritt-)anfechtungsberechtigt, weil ihre Praxis nur etwa 8 km von derjenigen des Beigeladenen zu 2. entfernt liege, dem Beigeladenen zu 2. die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung neu eröffnet worden sei und die Beklagte bei der Erteilung des Versorgungsauftrages gegen drittschützende Normen der Anl 9.1 BMV-Ä verstoßen habe.
Im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auch der Beigeladene zu 3. aus der BAG der Kläger ausgeschieden. Die Beklagte hob den ihm erteilten Versorgungsauftrag auf und erteilte ihm gleichzeitig - mit Wirkung vom 8. November 2011 - einen (neuen) besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 3 Abs 3 Anl 9.1 BMV-Ä (Bescheid vom 29. November 2011).
Kurz darauf schlossen sich die Beigeladenen zu 2. und 3. zu einer überörtlichen BAG zusammen, die der Zulassungsausschuss (ZA) R. in seiner Sitzung am 7. Dezember 2011 genehmigte. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 hob die Beklagte den dem Beigeladenen zu 2. am 30. Dezember 2010 erteilten (und zuletzt mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 geänderten) Versorgungsauftrag mit Wirkung zum 1. Januar 2012 auf. Mit gesonderten Bescheiden vom selben Tag hob sie auch den dem Beigeladenen zu 3. erteilten Versorgungsauftrag auf und erteilte der BAG der Beigeladenen zu 2. und 3. die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen Versorgungsauftrags gemäß § 3 Abs 3 Anl 9.1 BMV-Ä an der Hauptbetriebsstätte der BAG in T., dem in Praxisgemeinschaft genutzten Standort in R. und den in Praxisgemeinschaft genutzten Zweigpraxen in W. und U.. Den besonderen Versorgungsauftrag beschränkte sie auf die kontinuierliche Betreuung von bis zu 200 Patienten durch die Beigeladenen zu 2. und 3. sowie zwei weitere, noch zu benennende Ärzte.
Die Bescheide vom 29. November 2011 und 28. Dezember 2011 sind weder von der Beklagten noch von einem anderen Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden. Die Kläger sind an den zu diesen Bescheiden führenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden.
Mit Urteil vom 23. September 2015 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2011 aufgehoben. Die Kläger seien sowohl aktiv legitimiert als auch zur (Dritt-)Anfechtung der dem Beigeladenen zu 2. erteilten Dialysegenehmigung berechtigt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte den Versorgungsauftrag bezüglich T. nicht aus der zugunsten der BAG erteilten Genehmigung habe heraustrennen können. Gemäß § 4 Abs 1b Anl 9.1 BMV-Ä verbleibe der Versorgungsauftrag bei der Dialysepraxis, wenn bei gemeinschaftlicher Berufsausübung ein Arzt aus der Dialysepraxis ausscheidet. Die Regelung sei auf den vorliegenden Fall einer überörtlichen BAG anwendbar. Dem stehe auch der Zweck der Regelung, eine Zersplitterung der Dialyseversorgung durch immer kleinere Dialysepraxen zu vermeiden, nicht entgegen. Die Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen zu 2. erteilten Genehmigung ergebe sich ferner daraus, dass die Beklagte nicht geprüft habe, ob sie zur Sicherstellung der kontinuierlichen Betreuung von Dialysepatienten notwendig war. Sicherstellungsgründe bzw Angaben zur Erforderlichkeit einer weiteren Praxis seien weder im angefochtenen Bescheid noch in den in anderen Klageverfahren streitigen Bescheiden aufgeführt worden. Die Beklagte habe demzufolge den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht ausgefüllt. Ferner sei die Entscheidung der Beklagten insofern rechtswidrig, als sie darauf abziele, die bestehenden Versorgungsaufträge zum 1. Januar 2011 auf den Zeitpunkt vor der Bildung der überörtlichen BAG zurückzuführen. Die überörtliche BAG sei erst zum 1. April 2006 gegründet worden; zuvor hätten aber zwei BAGen bestanden, die in Praxisgemeinschaft miteinander gearbeitet hätten. Eine Einzelpraxis des Beigeladenen zu 2. habe es zu dieser Zeit nicht gegeben.
Gegen das ihnen jeweils am 16. November 2015 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 23. November 2015 und die Beigeladenen zu 2. und 3. am 9. Dezember 2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Der Beigeladene zu 3. hat seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2017 wieder zurückgenommen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die (Anfechtungs-)Klage sei bereits unzulässig, weil der streitgegenständliche Versorgungsauftrag nicht mehr existent sei. Dazu verweist sie auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheide vom 28. Dezember 2011, die nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden seien. Die neuen Verwaltungsakte seien nicht zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen und deshalb nicht gemäß § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. In der Sache hält sie den Bescheid vom 30. Dezember 2010 für rechtmäßig; insbesondere sei es nicht zutreffend, dass sie keine Feststellungen über den Sicherstellungsbedarf für die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Genehmigung getroffen habe.
Der Beigeladenen zu 2. schließt sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an. Er trägt vor, dass die Kläger die BAG gegenüber dem Beigeladenen zu 3. selbst fristlos gekündigt und gewusst hätten, dass und an welchen Standorten die Beigeladenen zu 2. und 3. seit dem 1. Januar 2012 in BAG tätig gewesen sind.
Die Kläger tragen vor, dass ihnen die Bescheide vom 29. November 2011 und 28. Dezember 2011 nicht bekannt gewesen und - nach ihrer Auffassung bewusst und gezielt - nie bekannt gegeben worden seien. Sie haben ihr Klagebegehren im Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und beantragen nunmehr,
festzustellen, dass der Bescheid vom 30. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2011 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 2. beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Dem Senat haben weiterhin die vom SG beigezogenen Prozessakten aus den beim SG noch anhängigen Verfahren S 65 KA 369/11, S 65 KA 370/11 und S 65 KA 372/11 sowie aus dem abgeschlossenen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az: S 65 KA 67/11 ER) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. sind zulässig und begründet. Das SG hat den an den Beigeladenen zu 2. gerichteten Bescheid vom 30. Dezember 2010 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2011) zu Unrecht aufgehoben.
1. Die im Berufungsverfahren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage ist gemäß § 131 Abs 1 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Streitgegenstand der ursprünglich als (Dritt-)Anfechtungsklage erhobenen Klage war der Bescheid vom 30. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2011, mit dem die Beklagte dem Beigeladenen zu 2. mit Wirkung vom 1. Januar 2011 die Genehmigung zur Übernahme eines besonderen Versorgungsauftrags nach § 3 Abs 3a Anl 9.1 BMV-Ä erteilt hatte. Die Regelungswirkung dieses Verwaltungsakts ist jedoch mit der Bekanntgabe des an den Beigeladenen zu 2. gerichteten Bescheides vom 28. Dezember 2011, mit dem die Beklagte den ihm am 30. Dezember 2010 erteilten (und zuletzt mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 geänderten) Versorgungsauftrag mit Wirkung zum 1. Januar 2012 aufgehoben hat, entfallen. Mit dem Wegfall der Regelungswirkung des mit der Klage angefochtenen Bescheides vom 30. Dezember 2010 ist der Verwaltungsakt deshalb gemäß § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt.
aa) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass der genannte Bescheid vom 28. Dezember 2011 nicht auch den Klägern bekannt gegeben worden ist, obwohl es schon in Anbetracht der vorangegangenen Umstände und der laufenden Gerichtsverfahren nahe gelegen hätte, die Kläger auch in dem zu den Bescheiden vom 28. Dezember 2011 führenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen. In diesem Zusammenhang bleibt auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte dem SG - entgegen der ihr nach § 96 Abs 2 SGG obliegenden Pflicht - keine Abschrift des Bescheides mitgeteilt hat. Denn hiervon unabhängig hat der nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2011 und nach Klageerhebung ergangene Bescheid vom 28. Dezember 2011 den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2010 mit Wirkung für die Zukunft (ab dem 1. Januar 2012) in vollem Umfang aufgehoben. Er hat diesen also abgeändert und ist deshalb gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Diese Rechtsfolge tritt aber automatisch ein, ohne dass es auf den Willen der Beteiligten zur Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts ankommt (vgl Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-1500 § 96 Nr 4 mwN). Im Berufungsverfahren ist ein solcher Bescheid deshalb auch dann zu berücksichtigen, wenn das SG - wie hier - von der Existenz des neuen Bescheides nichts erfahren hat (BSG aaO).
bb) Demgegenüber ist der weitere Bescheid vom 28. Dezember 2011, mit dem der von den Beigeladenen zu 2. und 3. neu gegründeten (überörtlichen) BAG ein Versorgungsauftrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 erteilt worden ist, nicht gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn dieser Bescheid hat den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt weder abgeändert noch ersetzt. Der Annahme einer Abänderung oder Ersetzung im Sinne des § 96 Abs 1 SGG steht schon entgegen, dass die Beklagte den Bescheid vom 30. Dezember 2010 mit gesondertem Bescheid vom 28. Dezember 2011 ausdrücklich aufgehoben hat, sodass dieser nicht mehr durch einen weiteren Bescheid abgeändert oder ersetzt werden konnte. Zwar ist anzunehmen, dass die Bescheide vom 28. Dezember 2011 den Beigeladenen zu 2. und 3. bzw deren BAG zeitgleich bekanntgegeben worden sind. Dennoch ergibt sich bereits aus dieser Verfahrensweise, dass die Beklagte angesichts der Verbindung zweier bislang - und auch weiterhin - an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen tätigen Ärzte zu einer überörtlichen BAG klar zwischen der Aufhebung der bisherigen Versorgungsaufträge und der Neuerteilung eines gemeinsamen Versorgungsauftrags unterschieden hat. Damit war der zugunsten der BAG erteilte Versorgungsauftrag auf eine völlig neue - und nicht lediglich geänderte - rechtliche Grundlage gestellt.
Die Erteilung der Genehmigung zur Übernahme eines besonderen Versorgungsauftrags zugunsten der BAG der Beigeladenen zu 2. und 3. hätte den angefochtenen Bescheid vom 30. Dezember 2010 aber auch dann nicht geändert oder ersetzt iSv § 96 SGG, wenn die Aufhebung jenes Bescheides in demselben Bescheid oder überhaupt nicht ausdrücklich erfolgt wäre. Ein Abändern oder Ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden. Bei anderem Streitstoff oder veränderten Tatsachen liegt grundsätzlich keine Abänderung oder Ersetzung vor (vgl dazu Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 96 Rn 4 ff mwN). Dies zugrunde gelegt ist der Regelungsgegenstand des zugunsten der BAG der Beigeladenen zu 2. und 3. ergangenen Bescheides vom 28. Dezember 2011 nicht (und auch nicht teilweise) mit demjenigen des Bescheides vom 30. Dezember 2010 identisch. Berechtigter des früheren Bescheides war allein der Beigeladene zu 2.; von dem neuen Bescheid wird demgegenüber die neu gegründete BAG der Beigeladenen zu 2. und 3. begünstigt. Insofern weichen die Begünstigten beider Bescheide voneinander ab, sodass schon keine Personenidentität besteht. Die BAG ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die auch nicht aus dem Grunde (teil-)identisch mit dem Beigeladenen zu 2. war, dass dieser Gesellschafter der GbR geworden ist. Zudem hat auch im Hinblick auf die Dialysepraxis (§ 4 Abs 1a S 1 Anl 9.1 BMV-Ä iVm § 1a Nr 18 BMV-Ä) allenfalls eine Teilidentität vorgelegen; während der ursprünglich angefochtene Versorgungsauftrag auf die (Haupt-)Betriebsstätte des Beigeladenen zu 2. in T. und die Nebenbetriebsstätten in W. und U. bezogen war, ist der Versorgungsauftrag zugunsten der BAG der Beigeladenen zu 2. und 3. für die Hauptbetriebsstätte in T. und die Nebenbetriebsstätten in R., W. und U. erteilt worden. Der Bescheid vom 28. Dezember 2011 ist demzufolge nicht zur Regelung desselben, im Bescheid vom 30. Dezember 2010 betroffenen Rechtsverhältnisses ergangen. Vielmehr lagen veränderte Tatsachen - Gründung einer überörtlichen BAG durch zwei zuvor in Einzelpraxis tätige Ärzte - vor. Wäre dies anders zu beurteilen, so müsste gleichzeitig angenommen werden, dass auch der zuvor dem Beigeladenen zu 3. erteilte Versorgungsauftrag (Bescheid vom 29. November 2011) durch den zugunsten der BAG der Beigeladenen zu 2. und 3. erteilten Versorgungsauftrag (Bescheid vom 28. Dezember 2011) geändert worden ist. Der dem Beigeladenen zu 3. erteilte Versorgungsauftrag ist aber zu keiner Zeit angefochten worden, obwohl den Klägern zwar nicht der zugrunde liegende Bescheid, aber das Ausscheiden des Beigeladenen zu 3. aus der gemeinsamen BAG und die anschließende Fortführung seiner Tätigkeit bekannt gewesen sind (vgl dazu etwa das Schreiben der Kläger vom 6. Dezember 2011, im Berufungsverfahren vorgelegt als Anlage B 1).
Ein bloßer Sachzusammenhang - der sich daraus ergab, dass der mit dem angefochtenen Bescheid begünstigte Beigeladene zu 2. Mitglied der neu gegründeten BAG geworden ist - reicht zur Begründung einer Abänderung oder Ersetzung des angefochtenen Bescheides nicht aus (vgl BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 39/11 R, juris; BSG SozR 4-6480 Art 22 Nr 2 mwN).
cc) Nach alledem konnten die Kläger durch den Bescheid vom 30. Dezember 2010 nicht mehr beschwert sein, sodass ihre Klage unzulässig geworden war. Dementsprechend durfte das SG den Bescheid, der bereits durch einen anderen Verwaltungsakt aufgehoben worden war, allein aus diesem Grunde nicht aufheben (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt aaO, § 54 Rn 8a mwN).
b) Aus den dargelegten Gründen folgerichtig haben die Kläger ihren Anfechtungsantrag im Berufungsverfahren - unbedingt - auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Diese Umstellung ist als Antragsänderung nach § 99 Abs 3 Nr 3 SGG zulässig; ihr steht auch nicht entgegen, dass die Kläger Berufungsbeklagte sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 16 mwN). Eine Umstellung der Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage muss aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch dann möglich sein, wenn - wie hier - Erledigung bereits während des erstinstanzlichen Verfahren eingetreten ist, die Kläger aber den Klageantrag nicht umstellen konnten, weil die Beklagte dem SG entgegen § 96 Abs 2 SGG keine Abschrift des erledigenden Verwaltungsakts mitgeteilt und diesen den Klägern auch nicht bekanntgegeben hat.
c) Das nach § 131 Abs 1 S 3 SGG notwendige Feststellungsinteresse liegt jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der (tatsächlichen) Präjudizialität (vgl dazu näher Keller aaO, § 131 Rn 10a mwN) vor, denn die Klärung der Rechtmäßigkeit des dem Beigeladenen zu 2. erteilten Versorgungsauftrags ist für das Verhältnis der Beteiligten und die dazu noch anhängigen Verfahren weiterhin relevant.
2. In der Sache kann die Klage aber keinen Erfolg haben. Die Kläger waren nicht zur Anfechtung des zugunsten des Beigeladenen zu 2. ergangenen Bescheides vom 30. Dezember 2010 berechtigt; es kann daher offen bleiben, ob dieser Bescheid rechtswidrig gewesen ist.
In vertragsarztrechtlichen Statusstreitigkeiten erfolgt die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen zweistufig. Zunächst ist zu klären, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung (zB Zulassung oder Ermächtigung) anzufechten. Erst (und nur) wenn das zu bejahen ist, muss geprüft werden, ob die den Dritten begünstigende Entscheidung in der Sache zutrifft (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 39).
a) In der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage). Die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes besteht in der Regel nur dann, wenn 1. der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, 2. dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird sowie 3. der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (BSG SozR 4-5520 § 24 Nr 3). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
aa) Allerdings haben die Kläger und der Beigeladene zu 2. zum Zeitpunkt der Erledigung der Klage im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen angeboten. Sowohl die Kläger als auch der Beigeladene zu 2. boten seinerzeit Leistungen zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten einschließlich Dialyseleistungen an; dabei betrug die Entfernung der Praxis der Kläger von derjenigen des Beigeladenen zu 2. nur etwa acht km. Bei dieser Nähe und einem derart engen Leistungszuschnitt bedarf es weder näherer Darlegungen des Anfechtenden noch näherer Ermittlungen durch die Zulassungsgremien oder die Gerichte, sondern es ist ohne weiteres ein real bestehendes Konkurrenzverhältnis anzunehmen (BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 39).
bb) Demgegenüber ist dem Beigeladenen zu 2. mit dem Bescheid vom 30. Dezember 2012 aber weder die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert worden noch war der ihm eingeräumte Status gegenüber demjenigen der Kläger nachrangig.
Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Erteilung einer bedarfsabhängigen Dialysegenehmigung auf der Grundlage des seit dem 1. Juli 2002 geltenden Rechts von Vertragsärzten, die ihrerseits im Umkreis der begünstigten Dialysepraxis (Versorgungsregion) bereits an der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten aufgrund einer Dialysegenehmigung teilnehmen, angefochten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Genehmigung eines besonderen Versorgungsauftrags nach Anl 9.1 BMV-Ä keinen vertragsarztrechtlichen Status vermittelt. Ausschlaggebend für die Begründung des Anfechtungsrechts ist, dass die Erteilung einer solchen Genehmigung die Durchführung einer Bedarfsprüfung nach § 6 Anl 9.1 BMV-Ä voraussetzt, die für diejenigen Drittschutz vermittelt, die bei der Ermittlung des Bedarfs zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 31; Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 18/16 R, juris). Nach den Regelungen in § 6 Anl 9.1 BMV-Ä sind das die in der Versorgungsregion der beabsichtigten Niederlassung bereits bestehenden Dialysepraxen.
Durch den Bescheid vom 30. Dezember 2012 hat der Beigeladene zu 2. jedoch überhaupt keine neue vertragsärztliche Rechtsposition erlangt. Bereits zuvor war er über viele Jahre hinweg - nämlich durchgehend seit dem 1. Juli 2002 - durch an ihn persönlich gerichtete Genehmigungsbescheide zur Übernahme eines besonderen Versorgungsauftrages nach der Anl 9.1 BMV-Ä berechtigt und hat diesen Versorgungsauftrag auch tatsächlich durchgeführt. Allerdings war der Versorgungsauftrag zunächst gesamthänderisch an die gemeinschaftliche Berufsausübung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis (später: BAG) gebunden, ab April 2006 in der überörtlichen BAG. Gleichzeitig bestand eine Bindung des Versorgungsauftrags an den Ort des Vertragsarztsitzes und die weiteren Orte der Leistungserbringung; das ergibt sich aus den jeweiligen Nebenbestimmungen zu den Genehmigungsbescheiden, in denen der besondere Versorgungsauftrag jeweils auf die genannten Betriebsstätten einschließlich des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 2. beschränkt worden ist.
Diese Bindung des Versorgungsauftrags an den Ort der Niederlassung und die genehmigten (Neben-)Betriebsstätten entspricht zugleich der sich aus der Anl 9.1 BMV-Ä ergebenden Rechtslage. Gemäß § 4 Abs 1a S 1 BMV-Ä wird die Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrags der Dialysepraxis (im Sinne des § 1a Nr 18 BMV-Ä) erteilt. Dabei ist nach S 2 der Vorschrift zu bestimmen, durch welche Ärzte und an welchen Betriebsstätten bzw Nebenbetriebsstätten der Versorgungsauftrag ausgeführt werden darf. Nach der in Bezug genommenen Legaldefinition in § 1a Nr 18 S 1 BMV-Ä ist Arztpraxis (Dialysepraxis) der Tätigkeitsort des Vertragsarztes an seiner Betriebsstätte, der auch die Nebenbetriebsstätten der Arztpraxis einschließt. Betriebsstätte des Vertragsarztes ist der Vertragsarztsitz; bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder einer BAG ist Betriebsstätte der gewählte Hauptsitz (§ 1a Nr 21 BMV-Ä). Nebenbetriebsstätten sind nach § 1a Nr 22 BMV-Ä in Bezug auf Betriebsstätten zulässige weitere Tätigkeitsorte, an denen ua der Vertragsarzt und die BAG neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Nach S 3 der zum 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 4 Abs 1a Anl 9.1 BMV-Ä (DÄBl 2009 S A-1476) bedarf bei einer überörtlichen BAG auch jede Nebenbetriebsstätte gemäß § 1a S 1 Nr 22 BMV-Ä unbeschadet der Regelungen zu den Zweigpraxen (Abs 3) der Genehmigung (der Übernahme des Versorgungsauftrags) nach Abs 1. Schließlich ist in § 3 Abs 3 S 4 Anl 9.1 BMV-Ä geregelt, dass der Versorgungsauftrag für den Ort der Zulassung (oder der Ermächtigung) erteilt wird (zur daraus folgenden Bindung des Versorgungsauftrags an den Ort der Niederlassung vgl auch BSG, Urteil vom 15. März 2017 aaO).
Im Ergebnis diesen Vorgaben entsprechend hat die Beklagte die gegenüber den einzelnen Mitgliedern der überörtlichen BAG erteilten Genehmigungen zur Übernahme von Versorgungsaufträgen ausgestaltet und die Genehmigungen ausdrücklich sowohl auf den Hauptsitz der BAG in R. als auch die Nebenbetriebsstätten in T., U. und W. bezogen (vgl etwa die Bescheide vom 13. Dezember 2007, 2. Juli 2008 und 15. Juli 2010). Dabei war die Praxis in T. zugleich der Vertragsarztsitz (nur des) Beigeladenen zu 2.
Mit der Auflösung der Gesellschaft zum 1. Januar 2011 und dem daraus resultierenden Wegfall der überörtlichen BAG bedurfte es demzufolge einer Anpassung der bestehenden Versorgungsaufträge. Nachdem der Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 2. auch über den Zeitpunkt der Beendigung der BAG hinaus in T. verbleiben sollte (und auch tatsächlich dort verblieben ist), ist im Bescheid vom 30. Dezember 2010 letztlich nur diese notwendige Anpassung vollzogen worden. Bezogen auf den Prüfungsmaßstab des Drittanfechtungsrechts hat der Beigeladene zu 2. danach aber nur diejenige Rechtsposition behalten, die er bereits zuvor innehatte, nämlich eine Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrags für die Dialysepraxis an seinem Vertragsarztsitz in T.. Damit ist ihm die Teilnahme an der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten nach Anl 9.1 BMV-Ä weder eröffnet noch erweitert worden. Gleichzeitig ist sein Status schon vor dem 1. Januar 2011 mit demjenigen der Kläger gleichrangig gewesen, denn alle drei Ärzte haben dem Umfang ihrer Zulassung entsprechend gleichermaßen an der Durchführung eines besonderen Versorgungsauftrags mitgewirkt. Daran hat sich durch den Bescheid vom 30. Dezember 2010 jedenfalls dem Grunde nach nichts geändert.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der (ebenfalls zum 1. Juli 2009 in Kraft getretenen) Regelung in § 4 Abs 1b Anl 9.1 BMV-Ä, wonach der Versorgungsauftrag bei der Dialysepraxis verbleibt, wenn bei gemeinschaftlicher Berufsausübung ein Arzt aus der Dialysepraxis ausscheidet. Aufgrund der Besonderheiten einer überörtlichen BAG kann diese Vorschrift jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn die überörtliche BAG wie hier dadurch beendet wird, dass das einzige an einem anderen Vertragsarztsitz niedergelassene Mitglied der BAG ausscheidet, jedoch dieses sowie sämtliche weiteren Mitglieder der vormaligen überörtlichen BAG ihre Tätigkeit ansonsten unverändert in der ihrem jeweiligen Vertragsarztsitz entsprechenden Dialysepraxis fortführen. Dem steht schon die Bindung des Versorgungsauftrags an den Ort der Niederlassung entgegen, der bei einer überörtlichen BAG aber nicht für alle Mitglieder derselbe sein kann (vgl § 33 Abs 2 S 2 Zulassungsverordnung für Ärzte <Ärzte-ZV>). Wie dargelegt hatte die Beklagte die Regelung, wonach bei einer überörtlichen BAG auch jede Nebenbetriebsstätte - vorliegend also auch die Dialysepraxis in T. - einer Genehmigung nach § 4 Abs 1 Anl 9.1 BMV-Ä bedarf, zutreffend umgesetzt. Der Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 2. hat sich aber auch nach Beendigung der überörtlichen BAG ebenso wenig geändert wie der Vertragsarztsitz der Kläger, denen gegenüber ebenfalls die erteilten Genehmigungen im Hinblick auf das Ausscheiden des Beigeladenen zu 2. angepasst worden sind. Demzufolge ist auch der der Dialysepraxis in T. zugeordnete Versorgungsauftrag dort verblieben, ebenso wie der Versorgungsauftrag für die Praxis in R. dort verblieben und von den Klägern weiter durchgeführt worden ist. Insofern greift der Zweck des § 4 Abs 1b Anl 9.1 BMV-Ä, eine „Mitnahme“ des Versorgungsauftrags der BAG zu verhindern (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 15. März 2017 - B 6 KA 18/16 R, juris), hier nicht, weil kein einheitlicher Versorgungsauftrag der BAG, sondern mehrere Versorgungsaufträge für unterschiedliche Standorte bestanden haben.
Bei dieser Sachlage bestand für den Beigeladenen zu 2. an sich schon keine Notwendigkeit, die Genehmigung der Übernahme eines Versorgungsauftrags (neu) zu beantragen. Erforderlich ist das nur im Fall der Gründung einer neuen Dialysepraxis (vgl BSG, Urteil vom 15. März 2017 aaO), an der es hier fehlt. Dementsprechend war auch keine Bedarfsprüfung nach § 6 Anl 9.1 BMV-Ä durchzuführen, sodass drittschützende Normen nicht anzuwenden waren und deshalb von vornherein nicht verletzt sein können.
b) Da die Kläger nach alledem nicht anfechtungsberechtigt waren, kann die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen zu 2. erteilten Genehmigung eines besonderen Versorgungsauftrages im vorliegenden Rechtsstreit nicht überprüft werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm den §§ 154 Abs 1 und Abs 3, 155 Abs 1 S 1 und Abs 2, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen, weil bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, welche Auswirkungen die Beendigung einer überörtlichen BAG auf den besonderen Versorgungsauftrag zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten hat, wenn die vormaligen Mitglieder der überörtlichen BAG ihre Tätigkeit nach Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung getrennt, aber im Übrigen unverändert an ihrem jeweils beibehaltenen Vertragsarztsitz fortsetzen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm den §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Berufungen lässt sich anhand der Einkünfte bestimmen, die für den Beigeladenen zu 2. aufgrund der Genehmigung eines besonderen Versorgungsauftrags zu erwarten gewesen sind. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten dargelegten (bundes-)durchschnittlichen Umsätze der nephrologischen Praxen im Jahr 2011 - bei kontinuierlicher Betreuung von 30 Patienten - in Höhe von 142.669,50 Euro (Anlagen zum Schriftsatz vom 1. Oktober 2015) und einer Kostenquote von 90% (vgl dazu Senatsurteil vom 23. Juli 2014 - L 3 KA 33/12, juris) ergibt sich ein zu erwartender Gewinn in Höhe von (jährlich) 14.266,95 Euro, dessen dreifachen Jahreswert der Senat in Anlehnung an § 42 Abs 1 S 1 GKG für die Streitwertbemessung zugrunde legt.