Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.08.2017, Az.: L 16 U 6/15

Zahlung eines höheren Beitrags zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Beitragspflicht eines Unternehmers mit einem Forstbetrieb als landwirtschaftliches Unternehmen; Höhe des Beitrags zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger bei der Beitragsbemessung; Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.08.2017
Aktenzeichen
L 16 U 6/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 22743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 26.11.2019 - AZ: B 2 U 29/17 R

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsbescheides und den diesem zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen ist zu beachten, dass die Unfallversicherungsträger die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung als autonomes Recht festsetzen.

2. Diese sind daher durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und dem sonstigen höherrangigen Recht vereinbar sind.

3. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat; maßgebend ist nur, ob sachgerechte oder plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind.

4. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheit selbst regelnden öffentlich-rechtliche Körperschaften ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen.

5. Sprechen sachgerechte, plausible Gründe nicht nur gegen, sondern auch für die festzulegende Beitragsgestaltung, obliegt es grundsätzlich dem Satzungsgeber, die Abwägung zwischen den wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung für die eine oder andere Regelung bei der Beitragsgestaltung zu treffen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 287,48 Euro festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Beitrags zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Jahr 2013.

Der Kläger ist Eigentümer einer Waldfläche von insgesamt 18,62 ha. Seit 1976 werden alle forstlichen Arbeiten über die Forstbetriebsgemeinschaft von Fachunternehmen erledigt.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) Niedersachsen-Bremen setzte Beiträge bis 2012 wie folgt fest: 2008 Beitragsbescheid vom 14. Februar 2009: 212,80 Euro 2009 Beitragsbescheid vom 12. Februar 2010: 212,80 Euro 2010 Beitragsbescheid vom 15. Februar 2011: 228,80 Euro 2011 Beitragsbescheid vom 16. Februar 2012: 236,80 Euro 2012 Beitragsbescheid vom 30. Januar 2013: 238,40 Euro

Zum 1. Januar 2013 wurde die "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)" aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vom 12. April 2012 errichtet. Die ehemaligen acht landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BG), die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und der Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurden zum 1. Januar 2013 in die SVLFG als bundesunmittelbare Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Bundesträger) eingegliedert.

Bis zum 31. Dezember 2012 bestanden zwischen den verschiedenen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Unternehmen mit vergleichbaren Betriebsstrukturen erhebliche regionale Unterschiede in der Beitragsgestaltung. Ab dem Umlagejahr 2013 galt anstelle der bisherigen regionalen Beitragsmaßstäbe erstmals der von der Selbstverwaltung der SVLFG beschlossene bundeseinheitliche Beitragsmaßstab.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 11. April 2014 den Beitrag des Klägers für das Jahr 2013 auf 287,48 Euro fest. In der Anlage zum Beitragsbescheid vom 11. April 2014 wurden die Berechnungsgrundlagen erläutert (Risikogruppenbeitrag: Menge 18,62 HA, BER je Einheit: 0,3470; BER PV: 6,4612, Hebesatz: 6,48: Risikogruppenfaktor: 9,55 = Beitrag in Euro: 399,84 Euro) (Grundbetrag: 60 Euro + Risikobeitrag 399,84 Euro = 459,84 Euro abzüglich Bundesmittel 98,87 Euro = 360,97 Euro; Angleichungssatzes nach der Übergangsvorschrift für das Umlagejahr 2013: 82,5312 vH, abzüglich der Senkung aus Sondervermögen = Zahlbetrag: 287,48 Euro).

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er für 2012 einen Unfallversicherungsbeitrag von 236,80 Euro ohne Zuschüsse aus Bundesmitteln und Sondervermögen bezahlt habe, für 2017 werde er ohne unsichere Zuschüsse aus Bundesmitteln und Sondervermögen 459,84 Euro, d.h. 194% und damit fast doppelt so viel bezahlen. Die Umstellung auf einen bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab könne diese exorbitante Beitragserhöhung nicht erklären. Als Waldeigentümer seien alle fortwirtschaftlichen Arbeiten über die Forstbetriebsgemeinschaft von Fachunternehmen erledigt worden, Unfälle habe es nicht gegeben. Produktionsfaktoren würden nicht hinreichend differenziert berücksichtigt. Die Verdoppelung des Beitrages sei völlig unangemessen und nicht hinnehmbar. Durch die gemeinsame Veranlagung von Mitgliedsflächen in Forstbetriebsgemeinschaften solle der Grundbetrag gesenkt werden. Die Umstellung auf bundeseinheitliche statt regionaler Regelungen lasse den Schluss zu, dass Quersubventionierungen erfolgten, weil Produktionsfaktoren nicht hinreichend differenziert berücksichtigt würden. Der Risikobeitrag müsse wesentlich differenzierter berechnet und festgelegt werden. Es blieben Baumarten, naturräumliche und standörtliche Bedingungen unberücksichtigt. Die mangelhafte Differenzierung des Produktionsverfahrens führe zu einem Beitrag, der mit sonstigen Pflichtabgaben und Steuern auf Dauer nicht mehr zu erwirtschaften sei. Die derzeitige Beitragsberechnung werde nicht den Vorgaben des Gesetzgebers und dem Wunsch des Berufsstandes nach gleichen Beiträgen für vergleichbare Unternehmen gerecht. 10 ha Fichtenwald im bayerischen Mittelgebirge könnten nicht mit 10 ha Kiefernwald in der Lüneburger Heide verglichen werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 zurück. Bei der Forstfläche handele es sich um ein Unternehmen nach § 123 Abs 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), das grundsätzlich der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BG unterliege. Der Kläger sei als Unternehmer nach § 150 Abs 1 SGB VII beitragspflichtig. Unternehmer sei derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche (§ 136 Abs 3 Nr. 1 SGB VII). Inwieweit tatsächlich Gewinn oder Verlust erzielt werde, ob das Unternehmen im Haupt-, Neben,- Zuerwerb oder aus Hobbygründen betrieben werde oder ob die gewonnenen Erzeugnisse nur zur Deckung des eigenen Bedarfs dienten, sei für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ohne Bedeutung. Der Kläger habe eine Forstbetriebsgemeinschaft zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Forstfläche beauftragt. Diese führe die Flächenbewirtschaftung zwar federführend durch, die Verfügungsgewalt verbleibe allerdings beim Kläger als Eigentümer der Forstfläche. Da er jegliche Einflussmöglichkeiten auf die Bewirtschaftung habe, sei er im rechtlichen Sinne Träger der Vor- und Nachteile der Bewirtschaftung und damit Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Forstbetriebsgemeinschaften seien bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auch nicht Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Eine beitragsrelevante Erfassung der gesamten Waldfläche bei dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss könne erst dann erfolgen, wenn der einzelne Waldbesitzer keine alleinige Einflussmöglichkeit auf die Bewirtschaftung seiner in den Zusammenschluss eingebrachten Fläche habe und der Zusammenschluss durch Übertrag der Bewirtschaftungsbefugnisse zum Träger von Gewinn und Verlust - also zum Unternehmer - werde. Die Eigentumsverhältnisse blieben davon unberührt. Für die Beitragspflicht sei es ohne Bedeutung, ob die in dem Unternehmen anfallende Arbeiten selbst oder von Dritten (z.B. Lohnunternehmen) ausgeführt würden. Abgestellt werde auf das unternehmerische Risiko. Forstwirtschaftliche Lohnunternehmen seien eigenständige Unternehmen, die der Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der damit einhergehenden Beitragspflicht unterlägen. Deren Beitragspflicht beschränke sich auf betriebsspezifische Risiken, die über die Tätigkeit im jeweiligen Einsatzbetrieb hinausgingen. Derartige Risiken lägen in dem höheren Auslastungsgrad des Maschinenparks innerhalb eines flächenmäßig größeren Einsatzbereiches. Dies bedinge eine überproportional erhöhte Wegegefahr und einen erhöhten Wartungs- und Reparaturaufwand. Die Lohnunternehmen würden nur zur Deckung dieses zusätzlichen Risikos herangezogen. Eine doppelte Erhebung von Beiträgen liege nicht vor. Das Unfallrisiko, das während der eigentlichen Tätigkeit des Forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens in dem forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe, werde durch den Beitrag gedeckt, den der Kläger an die LGB zahle.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheides seien die Vorschriften des SGB VII, die Satzung der SVLFG in der Fassung des dritten Nachtrages vom 20. November 2013 und die Beschlüsse des Vorstands zur Höhe der Beitragsumlage des Jahres 2013. In der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung würden die Mittel für die Ausgaben der BG durch Beiträge der Unternehmen aufgebracht (§ 150 Abs 1 SGB VII). Nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung würden die Aufwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres regelmäßig nach Beginn des neuen Kalenderjahres auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Die Berechnung der Beiträge werde in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch die Satzung der BG bestimmt. Der Gesetzgeber gebe für die landwirtschaftlichen BGen für die Beitragsbemessung einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Selbstverwaltungsorgane im Wege der Satzungsautonomie den Beitragsmaßstab auswählen könnten. Die Vertreterversammlung habe in der Satzung den nach dem Umlagejahr 2013 geltenden bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab festgelegt. Danach erfolge die Berechnung des Unfallversicherungsbeitrages für Unternehmen der Forstwirtschaft auf der Grundlage des Arbeitsbedarfes zuzüglich eines Grundbeitrages. Die Arbeitsbedarfswerte seien nunmehr bundeseinheitlich festgelegt. Es seien neue bundesweite Risikogruppen gebildet worden. Es sollten mit der Errichtung des SVLFG als deutschlandweitem Träger für vergleichbare Betriebe gleiche Beiträge sichergestellt werden. Die hier aufgrund der bisher regional unterschiedlichen Beiträge nicht auszuschließenden Wettbewerbsverzerrungen sollten beseitigt werden. Hierfür sei es erforderlich gewesen, die bisher regionalen Beitragsmaßstäbe der früheren LBGen durch einen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu ersetzen. Mit der Errichtung des SVLFG sei dem anhaltenden Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung getragen worden. In der Risikogruppe Forst würden die Produktionsverfahren Forst (alle Baumarten) und vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen unterschieden. Eine weitere Unterteilung des Produktionsverfahrens nach den individuellen betrieblichen Verhältnissen einzelner Betriebe und unter Berücksichtigung der Wuchsbedingungen und Baumarten sei auch aufgrund der aus administrativer Sicht nicht kontrollierbaren individuellen Betreuungsintensität der einzelnen Betriebe nicht möglich. Es bestehe kein Anspruch, eine noch differenziertere Unterteilung in der Risikogruppe Forst vorzunehmen. Im Rahmen der allgemeinen Beitragsgestaltung bestehe keine Verpflichtung, auf die konkrete Situation eines bestimmten Unternehmens abzustellen oder eine weitergehende Differenzierung des Arbeitsbedarfes vorzunehmen. Eine solche pauschalisierende Tarifregelung werde auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig bestätigt. Nach Errichtung des SVLFG sei jede regionale Betrachtung nicht mehr sachgerecht. Alle Unternehmer bildeten eine große bundesweit einheitliche Solidargemeinschaft. Ausdrückliches Ziel der Schaffung des SVLFG sowie Vorgabe des Gesetzgebers und Wunsch des Berufsstandes sei gerade "gleiche Beiträge für vergleichbare Unternehmen" gewesen und zwar unabhängig davon, in welcher Region die Betriebe ihren Sitz hätten. In § 182 Abs 2 SGB VII habe das Gesetz den Arbeitsbedarf als alternative Berechnungsgrundlage ausdrücklich genannt. Die der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Produktionsverfahren und Arbeitszeitansätze seien von der SVLFG nicht willkürlich festgesetzt, sondern vom Gutachter unter Zuhilfenahme von Auswertungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL), der Agrarmarkt Informations-Gesellschaft (AMI) und der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen sowie fortwirtschaftlichen Offizialberatung im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens aufgestellt worden. Bemessungsgrundlage für die Abschätzung des Arbeitsbedarfes sei bei der Forstwirtschaft die Flächen in Hektar, ab 100 ha zusätzlich der betriebsindividuelle steuerliche Nutzungssatz. Bei der überwiegenden Anzahl von Produktionsverfahren, auch beim Forst, sei über einen Degressionsfaktor berücksichtigt, dass mit zunehmender Betriebsgröße die Arbeitszeit je Hektar-Fläche abnehme. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte würden in Berechnungseinheiten (BER) ausgewiesen. Bei der Ermittlung dieses Mittelwertes sei bereits berücksichtigt, dass manche Forststrukturen ggf. einen geringeren bzw. einen höheren Arbeitsaufwand erforderten. Bis zu einer Betriebsfläche von 100 ha gelte ein pauschal degressiver Arbeitsbedarfsansatz. Über 100 ha würde der degressive Arbeitsbedarf unter Berücksichtigung des betriebsindividuellen steuerlichen Nutzungssatzes in Einschlagsfestmetern gebildet. Die nach der Satzung anzurechnenden Berechnungseinheiten seien in ihrer pauschalierten Form nicht dem tatsächlich geleisteten (individuellen) Arbeitsaufwand gleichzusetzen. Vielmehr stellten sie einen vom Gutachter berechneten Mittelwert dar. Eine Ermittlung der individuell je Unternehmen geleisteten Arbeitstage - getrennt nach Produktionsverfahren - würde einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand verursachen, wobei auch die Überprüfung der Angaben der Unternehmen aufwendig wäre. Der standardisierte Arbeitsbedarf sei eine sachgerechte Berechnungsgrundlage, die den unterschiedlichen Arbeitsabläufen in den landwirtschaftlichen Betrieben gerecht werde und in der Praxis kostensparend eingesetzt werden könne. Um das unterschiedliche Unfallrisiko innerhalb der Versichertengemeinschaft der LBG zu berücksichtigen, würden vergleichbare Produktionsgruppen oder Betriebsformen zu Risikogruppen zusammengefasst. Innerhalb der Risikogruppen würden die Unternehmen/Unternehmensteile nach Produktionsverfahren differenziert. Die in der Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen finanzierten die Leistungsaufwendungen, die die BG als Folge von Versicherungsfällen zu leisten hätte, durch die Zahlung von Beiträgen grundsätzlich selbst. Dafür werde für jede Risikogruppe unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Forsten bildeten eine in sich geschlossene Risikogruppe. Zur Berechnung der Risikogruppen seien gemäß § 50 der Satzung der Leistungsaufwand je Risikogruppe (hier: Risikogruppe Forst) sowie die entsprechende Anzahl von BER aller beitragspflichtigen Unternehmen dieser Risikogruppe ermittelt worden. Durch Multiplikation der Summe der BER mit dem Hebesatz werde ein vorläufiges Beitragsaufkommen pro Risikogruppe festgestellt. Die Division der Leistungsaufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergebe den jeweiligen Risikogruppenfaktor. Durch den jetzt ermittelten Risikogruppenfaktor von 9,55 werde gewährleistet, dass sich die Leistungsaufwendungen mit den Beitragseinnahmen in der Risikogruppe Forst deckten. Durch die Risikofaktoren werde der monetäre Aspekt der Deckung der verursachten Aufwendungen als "Schadenshöhe" dargestellt. Die Faktoren sagten nichts über die abstrakte Gefährlichkeit der versicherten Tätigkeit aus. Jede Risikogruppe solle die verursachten Kosten decken, so dass die Faktoren lediglich das Ergebnis dieser fiskalischen Betrachtung darstellten. Der Beitrag je Produktionsverfahren berechne sich aus der Multiplikation der festgestellten Berechnungseinheiten mit dem Hebesatz, dem Risikogruppenfaktor und dem Risikofaktor Produktionsverfahren. Die sich ergebenden Einzelbeträge je Produktionsverfahren würden addiert und bildeten zuzüglich des Grundbeitrages den Beitrag für das Unternehmen nach dem Maßstab der SVLFG.

Mit dem Grundbeitrag, der für alle Unternehmen zu zahlen sei, sollten die nicht risikobezogenen Aufwendungen der LBG finanziert werden (Präventionsaufwendungen, Verwaltungskosten, Vermögensaufwendungen, die in jedem Unternehmen anfielen). Die unterschiedlichen Ausrichtungen der Unternehmen verursachten unterschiedliche Verwaltungs- und insbesondere Präventionsaufwendungen, die über den Grundbeitrag abgedeckt werden müssten. Für die Berechnung des Grundbeitrags würden nicht in jedem Fall die individuellen Berechnungseinheiten eines Unternehmens berücksichtigt. Die Berechnung erfolge anhand einer Grundbeitragsstaffel. Der Grundbeitrag betrage mindestens 60 Euro und höchstens 269,57 Euro (2013). Der fließende Grundbeitrag habe - ähnlich wie ein Mindestbeitrag - die Funktion, einen finanziellen Basisaufwand abzudecken, den jedes der BG zugehörige Unternehmen verursache. Dass von jedem Unternehmen ein Mindestgrundbeitrag zu zahlen sei, sei nicht zu beanstanden. Nach § 182 Abs 2 Satz 4 SGB VII könne die Satzung Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. Der Hebesatz, der für die Umlage 2013 6,48 Euro/BER brutto betrage, sei vom Vorstand der SVLFG durch Beschluss entschieden worden. Die Festsetzung des Hebesatzes basiere auf dem Finanzierungsprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung. Er sei durch die nachträgliche Bedarfsdeckung (Umlageprinzip) geprägt. Die gesamten Ausgaben der BG des abgelaufenen Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Einnahmen müssten auf die zahlungspflichtigen Unternehmen in Form von Beiträgen umgelegt werden. Für 2013 sei ein Umlagesoll von 867 Mio. Euro beschlossen worden.

Für Unternehmen, die für das Jahr 2013 nicht erstmalig Beiträge zur SVLFG zahlten, würden zusätzliche Übergangsregelungen gelten. Bis zum Umlagejahr 2017 schreibe der Gesetzgeber eine stufenweise Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der bisherigen regionalen Beiträge an die Beiträge nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab vor. Dadurch solle eine plötzliche finanzielle Überforderung für die Unternehmen abgefedert werden, deren Beitrag nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab gegenüber dem bisherigen Beitragsmaßstab ansteige. Der nach dem neuen Beitragsmaßstab errechnete Beitrag werde mit einem betriebsindividuellen Angleichungssatz multipliziert. Zur Errechnung dieses Angleichungssatzes würden der tatsächlich gezahlte Beitrag für das Umlagejahr 2012 und der fiktive Beitrag, der sich bei Anwendung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabes für die Umlage 2012 bei gleichen betrieblichen Verhältnissen und gleicher Umlage ergeben hätte (Zielbeitrag), verglichen. Aus der Differenz würden für die Jahre 2013 bis 2017 gleichmäßige prozentuale Steigerungs- oder Senkungssätze ermittelt. Die Beitragsvorschriften der Satzung seien vom Bundesversicherungsamt mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 genehmigt worden. Mit der Umstellung der neun unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe und Risikogruppenzuordnungen auf einen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab werde zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslast verbunden. Die Neugruppierungen von Versicherungsgemeinschaften führten zwangsläufig zu Umverteilungseffekten, die sich für einige Unternehmen beitragsmindernd, für andere wiederum beitragserhöhend auswirkten. Auch eine erhebliche Beitragssteigerung bedeute keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzips, was aus dem Umstand resultiere, dass erforderliche Umgestaltungen der Beitragsberechnung ohne erhebliche Verwerfungen grundsätzlich nicht möglich seien. Gründe, dass die in der Satzung getroffenen Regelungen die Grenze des Zumutbaren überstiegen bzw. zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führten, seien nicht ersichtlich.

Die Satzungsbestimmungen seien nur daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruhe, oder mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar seien. Ob die Vertreterversammlung in diesem Rahmen die zweckmäßigsten, vernünftigsten und gerechtesten Beschlüsse gefasst habe, sei von den Gerichten nicht zu entscheiden.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 6. März 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Da die Forstbetriebe einheitlich in eine eigene Risikogruppe eingestuft würden, sei das Kernelement einer Unfallversicherung, die Berücksichtigung des Unfallrisikos, nicht als Grundlage der Ausgestaltung der Satzungsvorschrift beachtet worden. Die strukturellen Unterschiede in den Forstgebieten der Bundesrepublik Deutschland seien derartig gravierend, dass eine unterschiedliche Behandlung der entsprechenden Unternehmen, zB in Berglagen und im Flachland geboten sei. Zudem würden die verschiedenen Baumarten beim Einschlag unterschiedliche Unfallrisiken in sich bergen, so dass eine sachgerechte Beschlussfassung erforderlich sei, die hier nicht erfolgt sei. Forstunternehmen mit Fichtenwald im bayerischen Mittelgebirge seien nicht mit Forstunternehmen mit Kiefernwald in der Lüneburger Heide vergleichbar. Die derzeitige Beitragsveranlagung führe zu einer überproportionalen Belastung der nord- , west- und ostdeutschen Forstunternehmen, die überhöhte Beiträge zugunsten der süddeutschen, vermehrt risikobelasteten Forstbetriebe, zu entrichten hätten. Es sei von einer ungleichen Behandlung des klägerischen Unternehmens auszugehen. Zudem müsse berücksichtigt werden, wie hoch die Leistungsausgaben für Forstunternehmen bei den zuständigen regionalen Trägern gewesen seien.

Der Grundbeitrag sei rechtswidrig festgesetzt worden. Dieser bemesse sich auf mindestens 10 bis höchstens 350 BER. Die Vertreterversammlung der SVLFG habe jedoch beschlossen, die Höchstgrenze auf 320 BER zu begrenzen. Dies habe zur Folge, dass die durch den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwendungen nicht finanziert werden könnten und ein Fehlbetrag entstehe. Diese Summe werde den risikobezogenen Aufwendungen zugeordnet, mit der Folge, dass eine deutliche Mehrbelastung für die Versicherten entstehe. Diese nehme mit der Größe des Betriebes zu. Zwar werde der den Betrieben zuzuordnende Grundbeitrag mit dem Faktor 0,13 versehen, um die Höhe des Grundbeitrags zu begrenzen, jedoch sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage dieser Korrekturfaktor festgesetzt worden sei. Es liege weder ein Beschluss der Vertreterversammlung noch des Vorstandes vor.

Auch der Risikobeitrag sei fehlerhaft bemessen. Die SVLFG habe nicht nur die durch die Unternehmen in den Risikogruppen entstandenen Aufwendungen, sondern auch Fremdaufwendungen umgelegt.

Es seien nach der Satzung sowohl Korrekturfaktoren für die Risikogruppen als auch für die Produktionsverfahren festzulegen. Es sei nicht ersichtlich, dass Vorstand oder Vertreterversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst hätten.

Die Steigerung des Umlagesolls von 2012 (821 Mio. Euro) auf 867 Mio. Euro sei nicht gerechtfertigt und belaste die Versicherten in einem zu hohen Maße.

Zudem komme es zu einer Beitragsüberbelastung bei einem Beitragsanstieg auf 194% gegenüber der bisherigen Veranlagung. Es liege kein angemessener solidarischer Ausgleich im Sinne von § 182 Abs 2 Satz 3 SGB VII vor. Eine Beitragssteigerung auf 194 % könne nicht mehr als angemessen angesehen werden.

Darüber hinaus komme es zu Wettbewerbsverzerrungen. Der neue Beitragsmaßstab bürde Regionen mit wenig Unfallrisiko und weniger Leistungsaufwendungen höhere Beitragsbelastungen auf. Wettbewerbsverzerrungen entstünden folglich durch den gewählten neuen Beitragsmaßstab, der die in den vergangenen Jahren geleistete Präventionsarbeit und Unfallverhütung ebenso wenig berücksichtige wie vorhandene regionale Unterschiede.

Die Ermittlung des Arbeitsbedarfs sei mit dem Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Die bundeseinheitlich festgelegten Arbeitsbedarfswerte begegneten grundsätzlichen Bedenken, weil sie den unterschiedlichen Verhältnissen der landwirtschaftlichen Unternehmen in Deutschland, die sich regional sehr stark unterschieden, nicht hinreichend Rechnung trage. Eine korrekte Beurteilung von Unfallrisiko und Beitragsbelastung im Rahmen der strukturellen Unterschiede werde nicht berücksichtigt. Klein strukturierte Betriebe im Süden hätten erheblich höhere Unfallrisiken und damit höhere Leistungsaufwendungen. Die Beitragserhebung trage den regionalen Unterschieden in der Forstwirtschaft in keiner Weise hinreichend Rechnung.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2015 abgewiesen. Es hat sich auf die Gründe im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, dass die Vorgehensweise der Beklagten, ab dem Beitragsjahr 2013 bundeseinheitliche Beiträge einzuführen, keinen Bedenken begegne. Die Umstellung der Beitragsstruktur infolge der Schaffung eines einheitlichen Sozialversicherungsträgers sei nämlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes geboten. Dieser verbiete die willkürliche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte auch im Beitragsrecht. Hätte die Beklagte an den Beitragssätzen ihrer Rechtsvorgänger festgehalten, hätte dies zur Folge gehabt, dass ein einheitlicher Sozialversicherungsträger von vergleichbar ausgerichteten Forstbetrieben nur deswegen unterschiedliche Beiträge erhebe, weil diese in verschiedenen Bundesländern ansässig seien. Die Beitragserhebung wäre mithin in vielen Fällen nicht von einem einheitlichen, sachlich nachvollziehbaren Faktor, wie zB der Betriebsgröße, abhängig, sondern vielfach von Grenzen, deren Verlauf in vielen Fällen auf mehrere Jahrhunderte zurückliegende historische Zufälligkeiten zu Zeiten der deutschen Kleinstaaterei beruhten. Eine derartige Beitragserhebung erscheine im Gegensatz zu einem bundeseinheitlichen Beitragssystem willkürlich, weil sich bei der Bemessung des mit der Führung eines forstwirtschaftlichen Betriebes verbundenen Risikos kein Unterschied erkennen lasse, ob der Waldbestand in der Lüneburger Heide oder zB in der ein ähnliches Landschaftsbild aufweisenden Mark Brandenburg gelegen sei. Eine unangemessene, den Kläger übermäßig belastende Heraufsetzung des Beitrages für das Umlagejahr 2013 sei auch deshalb nicht erkennbar, weil die Beitragsanhebung lediglich 49 Euro betrage und von einer Erhöhung des Beitrages um fast 200% nicht ansatzweise gesprochen werden könne. Soweit der Kläger für die Beitragsjahre bis 2017 von einer weiteren drastischen Beitragserhöhung ausgehe, sei darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits das Umlagejahr 2013 sei, weil die Bescheide keine Regelungen der die für die Folgejahre zu entrichtenden Beiträge beträfen.

Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen den am 30. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. August 2015 Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen erhoben, das die Berufung mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 zugelassen hat. Der Kläger hat sich zur Begründung der Berufung auf die Klagebegründung sowie einen Artikel in der Fachzeitschrift Deutscher Waldbesitzer 4/2014 bezogen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Juli 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013 auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei lediglich der Beitrag für das Umlagejahr 2013. Der Angleichungssatz sei gemäß § 221b SGB VII rechtmäßig festgesetzt worden. Eine Beitragsberechnung für das Jahr 2017 habe im Jahre 2014 bereits deshalb nicht getroffen werden können, da eine Aussage zu dem Umlagebedarf des Beitragsjahres 2016 zu diesem Zeitpunkt nicht gemacht werden konnte. Der streitbefangene Beitragsbescheid beziehe sich ganz konkret nur auf das Umlagejahr 2013. Der Beitrag sei korrekt festgestellt und ausgewiesen worden.

Der Senat hat die Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrags vom 20. November 2013 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung geworden.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom LSG zugelassen worden.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG Lüneburg hat in seinem Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2015 zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 nicht zu beanstanden ist.

Die Klage ist gemäß § 54 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 2 SGG als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Der Kläger begehrt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Neufestsetzung seines Beitrages für das Umlagejahr 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 131 Abs 3 SGG).

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015, mit dem die Beklagte die Unfallversicherungsbeiträge für das Jahr 2013 festgesetzt hat. Der streitbefangene Beitragsbescheid bezieht sich ausschließlich auf das Umlagejahr 2013. Beiträge für die Folgejahre bis 2017 sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens. In dem Bescheid vom 11. April 2014 hat die Beklagte lediglich die Berechnungsparameter festgesetzt, die bei der Beitragsberechnung für die Folgejahre (Umlagejahre 2013 bis 2017 - Übergangszeit -) zu berücksichtigen sind. Sie hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass eine Beitragsberechnung für das Jahr 2017 (auf die vom Kläger angenommenen 459,84 Euro) im Jahre 2014 schon deshalb nicht möglich war, weil eine Aussage zu dem Umlagebedarf des Beitragsjahres 2016 zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht getroffen werden konnte.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 11. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Februar 2015 den Beitrag für das Umlagejahr 2013 in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.

Rechtliche Grundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid sind die Vorschriften des SGB VII und die Satzungsbestimmungen der Beklagten.

Gemäß § 2 Abs 1 Nr. 5a SGB VII unterliegen Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Unfallversicherung. § 123 Abs 1 SGB VII bestimmt, welche Betriebe als landwirtschaftliche Unternehmen anzusehen sind. Nach § 123 Abs 1 Nr. 1 SGB VII gehören dazu auch Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach § 150 Abs 1 Satz 1 sind beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Nach § 150 Abs 1 Satz 2 sind die nach § 2 versicherten Unternehmer - wie hier der Kläger - selbst beitragspflichtig.

Dass der Kläger dem Grunde nach beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung ist, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Aufgrund des für die Landwirtschaftliche Unfallversicherung gesetzlich normierten Prinzips der nachträglichen Bedarfsdeckung (§ 152 Abs 1 Satz 1 SGB VII) werden die Aufwendungen des vorangegangenen Geschäftsjahres regelmäßig nach Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr.

Die Berechnung der Beiträge wird in der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers festgelegt (§ 183 Abs 2 SGB VII). Der Gesetzgeber gibt dabei in § 182 Abs 2 SGB VII in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 12. April 2012 (BGBl I 579) für die Beitragsbemessung den Rahmen vor. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen, sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. Nach § 182 Abs 4 Satz 2 Nr. 1 SGB VII bestimmt die Satzung auch das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für die forstwirtschaftliche Nutzung. Gemäß § 182 Abs 5 SGB VII wird der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung.

Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsbescheides und den diesem zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen ist zunächst zu beachten, dass die Unfallversicherungsträger die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung als autonomes Recht festsetzen (§ 183 Abs 2 SGB VII). Diese sind daher durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und dem sonstigen höherrangigen Recht vereinbar sind. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (BSGE 54, 232, 235 [BSG 15.12.1982 - 2 RU 61/81]; 68, 111, 115; BVerfGE 4, 7, 18 [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]; 17, 319, 330; 31, 119, 130). Maßgebend ist nur, ob sachgerechte oder plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (BSG, Urteil vom 23. Mai 1978 - 8/7 RU 43/71; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993 - B 2 RU 32/92; BSG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 RU 62/89 = BSGE 68, 111, 115; BVerfGE 17, 337, 354; 17, 381, 388; 27, 220, 230). Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheit selbst regelnden öffentlich-rechtliche Körperschaften ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 Rdnr. 12 mwN; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R Rdnr 16 mwN; Fedder, in Schlegel/Voelzke, PK, § 182 Rdnr 15; Roßkopf, Lauterbach, SGB VII, 4. Auflage, Stand: November 2016, § 182 Rdnr 50 ff; Burchardt, Krasney/Becker/Burchardt, SGB VII, Stand: März 2016, § 182 Rdnr 12). Sprechen sachgerechte, plausible Gründe nicht nur gegen, sondern auch für die festzulegende Beitragsgestaltung, obliegt es grundsätzlich dem Satzungsgeber, die Abwägung zwischen den wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung für die eine oder andere Regelung bei der Beitragsgestaltung zu treffen (BSGE 78, 255 [BSG 31.05.1996 - 2 RU 23/95]; Roßkopf, aaO, Rdnr 54).

Zudem hat das BSG entschieden, dass es sogar aus zwingenden Gründen geboten sein kann, dass selbst gesetzeswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden sein können, weil bei haushaltswirtschaftlichen Normen eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse faktisch unmöglich ist und unkalkulierbare Haushaltsrisiken des Versicherungsträgers vermieden werden müssen (BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1 Rdnr 19; BSG SozR 4-2700 § 182 Nr 3 Rdnr 20; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R Rdnr 28 ).

Nach § 33 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) beschließt die Vertreterversammlung die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz vorgesehenen Fällen. Die von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzung muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich unterworfenen Personen erlassen werden. Das für die Rechtsetzung verantwortliche Organ ist allein die Vertreterversammlung (BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 11/13 R Rdnr 18 ff).

Die Satzung der Beklagten wurde von der Vertreterversammlung beschlossen. Sie hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Der darauf beruhende angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten für das Umlagejahr 2013 ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger kann eine weitere Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse nicht verlangen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl I 2984) sollten die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die Beiträge stärker am Unfallrisiko orientieren (vgl. § 182 Abs 2 SGB VII aF) (Fedder, aaO, § 182 Rdnr 29; Roßkopf, aaO., § 182 Rdnr 2 ff), ohne den Solidarbeitrag zu vernachlässigen. Danach erfolgte die Berechnung des Beitrags nicht mehr nach dem bisherigen Flächentarif, sondern auf der Grundlage des Arbeitsbedarfs zuzüglich eines Grundbeitrags.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung wurde die Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung geändert, zum 1. Januar 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau errichtet und die ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und der Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung als bundesunmittelbare Körperschaft eingegliedert. Aufgrund dessen galt anstelle der bisherigen regionalen Beitragsmaßstäbe der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erstmals der von der Selbstverwaltung beschlossene bundeseinheitliche Beitragsmaßstab.

Gemäß § 182 Abs 2 Satz 1 SGB VII in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung hat die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen. Nach § 47 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten werden zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, in denen Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren oder vergleichbaren Betriebsformen zusammengefasst sind. Die Zuordnung der Unternehmen zu den Risikogruppen erfolgt auf der Grundlage des Produktionsverfahrens. Maßgebend ist das als Anlage 2 zu § 47 Abs 2 der Satzung beigefügte Verzeichnis "Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmensteile zu den Risikogruppen". Die Beklagte hat somit die Vorgaben des Gesetzes umgesetzt und Risikogruppen (zB: 1. Ackerbau, 2. Grünland, 3. Obst und Gemüse im Freiland, 5. Weinbau) gebildet und innerhalb der einzelnen Risikogruppen nach Produktionsverfahren differenziert (zB "Ackerbau" - Produktionsverfahren Mähdruschfrüchte/ Futterbau und Bioenergiepflanzen/ Kartoffeln/ aus der Produktion genommene Flächen). Nach § 47 Abs 3 Nr. 6 i.V.m. Nr. 6 der Anlage 2 ist die Risikogruppe "Forst" gebildet worden, die die Produktionsverfahren für "alle Baumarten" und "vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen" umfasst. Die Finanzierung der einzelnen Produktionsverfahren einer Risikogruppe erfolgt gemäß §§ 47, 50 über die Multiplikation der für ein Produktionsverfahren ermittelten Summe der Berechnungseinheiten mit dem Hebesatz und dem jeweiligen Risikogruppenfaktor. Grundsätzlich gilt, dass einer Risikogruppe nur solche Produktionsverfahren zugeordnet werden dürfen, deren Betriebe in vergleichbaren Produktionsverfahren oder in vergleichbaren Betriebsformen wirtschaften.

Die Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Eine weitere Unterteilung des Produktionsverfahrens Forst (alle Baumarten) nach den individuellen betrieblichen Verhältnissen einzelner Betriebe und unter Berücksichtigung der Wuchsbedingungen und Baumarten (zB Fichtenforst in der Lüneburger Heide) ist nicht geboten. Eine auf den einzelnen Betrieb individuell abgestellte Beitragsbemessung kommt nach der Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht (vgl. BSGE 54, 232, 234 [BSG 15.12.1982 - 2 RU 61/81]). Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Einführung des neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs stärker als in der Vergangenheit nach Risikogruppen und Produktionsverfahren differenziert werden sollte (vgl. auch Fedder, aaO, Rdnr 29; Roßkopf, aaO, Rdnr 3ff, 31ff). Mit der Umstellung der Beitragsmaßstäbe und Risikogruppenzuordnungen auf bundeseinheitliche Regelungen erfolgt zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslast. Vorher bestanden zum Teil gravierende Belastungsunterschiede durch regional unterschiedlich hohe Beiträge für gleich strukturierte Betriebe (vgl. BT-Drucks 17/8616 S. 10). Diese führten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen (BT-Drucks. 17/8616 S. 11). Nunmehr sollten bundesweit für vergleichbare Betriebe gleiche Beiträge berechnet werden. Gerade durch den einheitlichen Beitragsmaßstab für alle Betriebe sollte eine überregionale Gerechtigkeit sichergestellt und bestehende Wettbewerbsverzerrungen abgebaut werden (BR-Drucks 698/11 S. 48). Die Beitragsangleichung entsprach danach einer einstimmig beschlossenen Forderung des Präsidiums des Deutschen Bauernverbandes (BR-Drucks. 698/11 S. 48). Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte das Unfallrisiko durch die Bildung von Risikogruppen stärker berücksichtigt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die tatsächliche Unfalllast des individuellen Unternehmens berücksichtigt wird. Selbst wenn in dem Unternehmen des Klägers tatsächlich keine oder nur wenige Unfälle zu verzeichnen sind, kommt es auf die individuelle Risikoverteilung nicht an. Die Beitragserhebung ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur dann "beitragsgerecht", wenn der geforderte Beitrag individuell die möglichen Unfallgefahren nach Quantität und Qualität betriebsbezogen berücksichtigt (BSGE 54, 232, 234 [BSG 15.12.1982 - 2 RU 61/81]).

Die Beklagte hat zudem auf die bei Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten nicht kontrollierbare individuelle Betreuungsintensität der einzelnen Betriebe hingewiesen, die zu einer deutlichen Kostensteigerung führen würde. Auch Praktikabilitätsgründe und ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand können im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraums des Satzungsgebers ein zulässiges Entscheidungskriterium sein (Fedder, aaO, Rdnr 15; Roßkopf, aaO, Rdnr 50, 53 mwN; vgl auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2015 - L U 6/14 Rdnr 48). Eine weitere Differenzierung ist nicht geboten, denn der weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber der Selbstverwaltung hinsichtlich der Beitragsberechnungsgrundlagen in § 182 Abs 2 SGB VII einräumt, lässt aus verwaltungstechnischen oder sonstigen Gründen gerade Pauschalierungen und Typisierungen auf einer bundesweiten Grundlage zu. Das BSG und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben mehrfach ausgeführt, dass Pauschalierungen und Typisierungen zulässig und die mit der damit verbundenen Typisierung nach dem Durchschnittsmaßstab entstehenden gewissen Härten hinzunehmen sind (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 RU 61/81 = BSGE 54, 232, 235 mit Hinweis auf BVerfGE 51,115, 122; BSG, Urteil vom 28. April 1982 12 RK 3/81 = SozR 2- 5800 § 4 Nr 2). Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Aufsatz in der Zeitschrift Deutscher Waldbesitzer 4/2014, dass durch die Regelungen der SVLFG gerade für Kleinprivatwaldbesitzer eine Unfallversicherung angeboten wird, die ohne das Umlagesystem für diesen Preis nicht zu erhalten wäre. Das Gericht hat eben nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat. Maßgebend ist, ob -wie hier- sachgerechte, plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (vgl. BSGE 68, 111, 115 [BSG 24.01.1991 - 2 RU 62/89]).

Zum Ausgleich von Härten, um den Übergang vom ehemals geltenden regionalen Beitragsmaßstab auf den neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab auszugestalten, wurde in dem mit Gesetz vom 12. April 2012 eingefügten § 221 b SGB VII "Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung" eine Übergangsphase für die Umlage von 2013 bis 2017 eingeführt. Dazu wird der grundsätzlich nach dem neuen Beitragsmaßstab errechnete Beitrag mit einem betriebsindividuellen Angleichungssatz multipliziert. Ausgangsbeitrag ist der unter Berücksichtigung des regionalen Beitragsmaßstabes tatsächlich gezahlte Beitrag für das Umlagejahr 2012 (§ 221b Abs 2 SGB VII). Zielbeitrag ist ein fiktiver Beitrag, der sich bei Anwendung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabes für die Umlage 2012 bei gleichen betrieblichen Verhältnissen und gleicher Umlage ergeben hätte. Zur Errechnung des Angleichungssatzes werden ein Ausgangsbeitrag und ein Zielbeitrag ermittelt. Dadurch sollte eine stufenweise Anpassung (Erhöhung oder Minderung) der bisherigen regionalen Beiträge an die Beiträge nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab erfolgen. Nach der Gesetzesbegründung sollte das Gesetz einen angemessenen Übergangszeitraum bestimmen, in dem eine gleitende Anpassung der Beiträge an den neuen Maßstab auf der Grundlage von Angleichungssätzen festgelegt wird. Durch diesen allmählichen Angleichungsprozess und die Einführung von Härtefallregelungen sollte eine finanzielle Überforderung für einzelne Betriebe durch die bundesweite Festlegung der bisher unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vermieden oder gemildert werden (BR Drucks. 698/11 S. 49).

Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Kläger auch gemäß § 221 b Abs 2 Satz 5 SGB VII in der Anlage zum Bescheid über die Umlage für das Jahr 2013 mitgeteilt worden.

Zudem regelt § 57 der Satzung eine Begrenzung auf jeweils 20 % bei Über- bzw. Unterdeckungen.

Darüber hinaus sieht die Satzung zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit gemäß § 221 b Abs 4 SGB VII in § 49 a eine Härtefallregelung vor. Danach wird für Unternehmen, deren Beitrag nach erfolgter Beitragsangleichung (§ 221 b SGB VII) und gleichbleibenden Betriebsverhältnisses im jeweiligen Umlagejahr mindestens 300 Euro beträgt und 70 vH des Vorjahresbeitrags übersteigt, die Erhöhung auf 70 vH begrenzt.

Damit liegen sowohl eine Übergangsregelung als auch eine Härteklausel vor, der vom BVerfG wiederholt für die erforderliche Milderung offensichtlich unbilliger Ergebnisse besondere Bedeutung beigemessen wird (dazu BVerfG 35, 283, 291; BSGE 54, 232, 236; BSGE 68, 111, 117; vgl. auch Roßkopf, aaO, Rdnr 53).

Auch die vom Kläger angeführten übrigen Einwendungen führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides.

Anhaltspunkte dafür, dass der Grundbeitrag nach § 40 Abs 5 der Satzung, der für jedes Unternehmen (mit Ausnahme der Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen) zusätzlich berechnet wird, beim Kläger rechtswidrig festgesetzt wurde, sind nicht erkennbar. Nach § 182 Abs 2 Satz 4 SGB VII kann die Satzung zusätzlich Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in § 46 der Satzung Gebrauch gemacht. Nach § 46 Abs 1 Satz 2 der Satzung (in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) beträgt der zulässige Grundbeitragsrahmen mindestens 10 bis höchstens 350 BER (Grundbeitragsstaffel). Der Grundbeitrag bemisst sich danach für 1. Unternehmen mit einer Summe von Berechnungseinheiten bis zum Mindestansatz in Höhe des Mindestansatzes, 2. für Unternehmen mit einer den Mindestansatz, nicht aber den Höchstansatz übersteigenden Summe von Berechnungseinheiten in Höhe der Summe der Berechnungseinheiten, 3. für Unternehmen mit einer den Höchstsatz übersteigenden Summe von Berechnungseinheiten in Höhe des Höchstansatzes. Der Grundbeitrag darf 60 Euro nicht unterschreiten (§ 46 Abs 2 der Satzung). Der höchste Grundbeitrag beträgt nach Angaben der Beklagten 269,57 Euro. Der Grundbeitrag soll den finanziellen Basisaufwand durch einen für alle Versicherten gleichen oder nach Versichertengruppen gestaffelten Sockelbetrag abdecken, den jedes Unternehmen unabhängig von seiner Größe und Art der Bewirtschaftung verursacht (Roßkopf, aaO, Rdnr 43; Burchardt, aaO, Rdnr 16). Eine absolute Deckung des über den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwands ist nicht erforderlich (Roßkopf, aaO, Rdnr 43). Aus den Grundbeiträgen werden die Aufwendungen für Verwaltungskosten, Vermögensaufwendungen, Präventionsaufwendungen finanziert (§ 51 Abs 2 der Satzung). Nach § 51 Abs 1 Satz 2 der Satzung werden zur Berechnung der Grundbeiträge zunächst die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen sowie die hierfür zur Verfügung stehenden Berechnungseinheiten ermittelt. Durch Multiplikation der Menge der Berechnungseinheiten mit dem Hebesatz wird ein vorläufiges Beitragseinkommen für die über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen ermittelt. Die Division der über Grundbeiträge zu finanzierenden Aufwendungen mit dem vorläufigen Beitragsaufkommen ergibt den Deckungsfaktor Grundbeiträge.

Der Kläger rügt bezüglich des Grundbeitrages, dass die Vertreterversammlung beschlossen habe, die Höchstgrenze auf 320 BER zu begrenzen. Dies habe zur Folge, dass die durch den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwendungen nicht finanziert werden könnten und ein Fehlbetrag entstehe. Der notwendige Einnahmebetrag werde um 40 Millionen unterschritten. Diese Summe werde den risikobezogenen Aufwendungen zugeordnet, mit der Folge, dass eine deutliche Mehrbelastung für die Versicherten entstehe. Die Festsetzung des Grundbeitrages als Bestandteil des Beitragsbescheides sei nicht satzungsgemäß und damit rechtswidrig. Die Beklagte hat ausgeführt, dass für die Umlage 2013 einmalig ein Abweichen von der Solidaritätskomponente für angemessen gehalten und ein Höchstgrundbeitrag in Höhe des 4,5fachen des Mindestgrundbeitrages (270 Euro) für zulässig erachtet wurde.

Die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Grundbeitrages ist hier nicht erkennbar. Der Grundbeitrag für den Kläger ist ausweislich des Beitragsbescheides auf den Mindestbeitrag von 60 EUR festgesetzt worden und entspricht damit § 182 Abs 2 S 4 SGB VII, 46 Abs 2 der Satzung. Die Höhe des Grundbeitrages ist zudem in der Satzung selbst bestimmt worden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R = BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1; BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 113/13 R Rdnr. 26; vgl aber auch BT- Drucks. 17/8616 S 17).

Die nach § 182 Abs 1 SGB VII, § 47 Abs 1 Satz 1 der Satzung in einer Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen sollen ihre Aufwendungen durch die Zahlung von Beiträgen selbst finanzieren (§ 55 Abs 1 der Satzung). Die Beklagte hat in den §§ 55, 50, 56 und 57 das Verfahren zur Risikobemessung geregelt. Danach finanzieren die in einer Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen die Aufwendungen, die die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften als Folge von Versicherungsfällen in diesen Unternehmen zu leisten hatten, durch die Zahlung von Beiträgen grundsätzlich selbst (Verursacherprinzip). Dafür wird für jede Risikogruppe unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwands ein Risikogruppenfaktor ermittelt.

Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte nicht nur die in den Risikogruppen entstandenen Aufwendungen, sondern auch Fremdaufwendungen umgelegt habe, die aus DDR-Altrenten resultierten. Ein Betrieb mit hohen Berechnungseinheiten müsse somit einen hohen Anteil an risikofremden Beitragsteilen bezahlen. Die Beklagte hat dazu erläutert, dass neben den Leistungsaufwendungen, die nach den unfallbringenden Tätigkeiten verursachungsgerecht zugeordnet worden sind, als Folge des Zusammenschlusses der früheren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zur SVLFG auch nicht zuordenbare Aufwendungen auf die Risikogruppen und Produktionsverfahren zu verteilen waren. Hierbei handele es sich überwiegend um DDR-Altrenten, die aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu übernehmen waren und die vor dem 1. Januar 2013 von den früheren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Mittel- und Ostdeutschland und Gartenbau finanziert wurden. Diese Aufwendungen fallen nicht unter den Grundbeitrag, da die über den Grundbeitrag zu finanzierenden Aufwendungen in der Satzung in § 51 Abs 2 enumerativ aufgezählt sind. Auch hier gilt, dass die Beklagte sachgerechte, plausible Gründe für ihre autonome Rechtsetzung angeführt hat.

Das BSG hat bereits mehrfach die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Finanzierung der Altlasten der DDR im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bestätigt (BSGE 79,23 [BSG 02.07.1996 - 2 RU 17/95]; BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R = BSGE 92,190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1; BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 14/06 R = BSGE 98, 229). Nach der Rechtsprechung des BSG ist es Ausfluss der spezifischen Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen den Unternehmen untereinander sowohl zwischen den früheren und den jetzigen als auch der auf dem Gebiet der früheren BRD und der früheren DDR sowie der Unternehmer (Arbeitgeber) und der Versicherten (Arbeitnehmer) nicht nur hinsichtlich der aktuellen Arbeits- und Berufskrankheiten-Geschehens, sondern auch über Generationen hinweg, so dass die Übernahme von DDR-Altlasten nicht zu beanstanden ist (BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R = BSGE 92,190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1; BSG, Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 14/06 R = BSGE 98, 229, 232).

Auch der Vortrag des Klägers bezüglich der Korrekturfaktoren führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. Nach § 57 der Satzung wird ein solidarischer Ausgleich innerhalb der Risikogruppen durchgeführt, wenn es zu einem Über- oder Unterschreiten des Beitragsaufkommens kommt. Beitragsunter- und Überdeckungen der Produktionsverfahren innerhalb einer Risikogruppe nach Durchführung des solidarischen Ausgleichs nach § 56 werden auf 20 vH begrenzt. Nach § 56 Abs 1 Satz 1 der Satzung wird die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikogruppenfaktors durch die Umlageberechnung auf 20 vH begrenzt. Über- und Unterdeckungen werden auf die anderen Risikogruppen verteilt. Reduziert sich der Risikogruppenfaktor einer Risikogruppe gegenüber dem Risikogruppenfaktor des Vorjahres um mehr als 20 vH wird die Reduzierung auf 20 vH begrenzt (unterer Schwellenwert). Die Verteilung der zusätzlichen Beitragseinnahmen dieser Risikogruppe auf die anderen Risikogruppen erfolgt nach deren Anteilen an der Summe ihrer Beitragseinnahmen. Hierzu wird für jede Risikogruppe ein Korrekturfaktor Risikogruppe ermittelt (Abs 2). Auch bei Erhöhung des Risikogruppenfaktors einer Risikogruppe wird die Höhe auf 20 vH begrenzt (oberer Schwellenwert). Hierzu wird für jede Risikogruppe ein Korrekturfaktor Risikogruppe gebildet (Abs 3).

Der Kläger beanstandet, dass weder der Vorstand noch die Vertreterversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst haben, obwohl die Korrekturfaktoren entscheidend für die Beitragshöhe seien. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen waren für das Umlagejahr 2013 die Risikofaktoren einer Risikogruppe jedoch weder um 20 vH erhöht oder reduziert, keine Risikogruppe überschritt die nach § 56 der Satzung festgesetzten Schwellenwerte (Über- oder Unterdeckung). Deshalb kommt es auf die fehlende Festsetzung der Korrekturfaktoren nach § 56 Abs 2 Satz 3, Abs 3 Satz 3 der Satzung für das Umlagejahr 2013 nicht an, diese führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. Regionale Aspekte wären entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht mehr zu berücksichtigen. Es sollte gerade ein bundeseinheitlicher Beitragsmaßstab eingeführt werden, um die bisher bestehenden gravierenden Beitragsunterschiede und die unterschiedliche Beitragsberechnung in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu beseitigen (vgl. BR-Drucks. 698/11 S. 48).

Die Berechnung der Risikogruppenfaktoren und der Risikofaktoren erfolgt nach den Vorgaben der §§ 50, 55, 57 der Satzung. Die maßgebenden Berechnungsgrundlagen sind in der Satzung hinreichend klar festgelegt. Sowohl der Berechnungsweg für den Deckungsfaktor Grundbeitrag als auch für die Risikofaktoren ist in der Satzung bestimmt.

Nach § 152 Abs 1 SGB VII werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Gemäß § 182 Abs 2 SGB VII ist Berechnungsgrundlage für die Beiträge u.a. das Umlagesoll. Die Erstellung der Umlagerechnung und die Berechnung des Beitragsfußes obliegt als nicht laufendes Verwaltungsgeschäft dem Vorstand (§ 35 SGB IV) (vgl. Spellbrink, Kasseler Kommentar, Stand: Mai 2017, § 152 Rdnr 3). Nach § 54 der Satzung müssen die im Jahre 2014 zu erhebenden Umlagebeträge den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres 2013 einschließlich der zur Beschaffung von Betriebsmitteln nötigen Finanzmittel decken. Nach § 54 Abs 1 der Satzung wird zur Finanzierung des Umlagesolls ein einheitlicher Hebesatz für alle Risikogruppen für die gesamte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft festgelegt. Nach Abs 2 setzt der Vorstand SVLFG die Höhe des Hebesatzes fest.

Nach der Auskunft der Beklagten erfolgte die Beitragsfestsetzung im Rahmen der Umlage 2013 auf der Grundlage des vorläufigen Rechnungsergebnisses 2013, der Gesamtzahl der BER sowie der mit Zuwendungsbescheid des BMEL vom 21. Februar 2014 in Aussicht gestellten Bundesmittel im Jahre 2014 in Höhe von insgesamt 125 Mio. Euro. In seiner Sitzung vom 28. März 2014 hat der Vorstand ein Umlagesoll von 867 Mio. Euro beschlossen und hierfür einen Hebesatz von 6,28 Euro pro BER festgesetzt. Nach den Angaben der Beklagten orientierte sich der Umlagesoll am vorläufigen Rechnungsergebnis des Umlagejahres 2013 in Höhe von 831 Mio. Euro. Zusätzlich wurden Zuführungen zu den Betriebsmitteln in Höhe von rund 36 Mio. Euro beschlossen. Diese Betriebsmittelzuführung diene der Finanzierung der in 2014 erwarteten Ausgabensteigerungen bei den Leistungsaufwendungen, den aufgrund der Tarif/Besoldungserhöhungen erwarteten Steigerungen bei den Personalkosten sowie der in 2014 zu tätigenden Investitionen. Das Ergebnis der individuell für alle Unternehmen mit Angleichungssätzen durchzuführenden Beitragsangleichung (§ 221b SGB VII) führte dazu, dass das benötigte Finanzvolumen zur Vorfinanzierung der erwarteten Aufwendungen 2014 von 867 Mio. Euro nicht erreicht wurde und ein Defizit von Beitragseinnahmen in Höhe von rund 33 Mio. Euro bestand. Um die Mindereinnahmen, die die Beitragsangleichung nicht ausgleichen konnte, auszugleichen, musste der Hebesatz für alle Unternehmen auf 6,48 Euro pro BER festgesetzt werden, um die benötigten Umlagemittel in Höhe von 867 Mio. Euro zu erzielen. Damit hat die Beklagte ausreichend erklärt, weshalb es zu einer Erhöhung des Umlagesolls 2013 im Vergleich zu 2012 um 46 Mio. gekommen ist.

Dass die Ermittlung des Arbeitsbedarfs mit Art 3 GG nicht vereinbar ist, ist nicht erkennbar. Der Arbeitsbedarf wird gemäß § 182 Abs 2 Satz 1, Abs 5 SGB VII nach dem Durchschnittsmaß der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt. § 40 Abs 1 Nr 1 der Satzung regelt, dass Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als Abschätztarif berechnet werden. Nach § 41 Abs 1 Nr 2 wird der Arbeitsbedarf für die festgesetzten Produktionsverfahren einheitlich unter Berücksichtigung der Unternehmensverhältnisse geschätzt. Gemäß Nr 2 ist bei Unternehmen der Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage die Fläche in Hektar. Die Abschätzung ist nach § 41 Abs 1 Satz 2 so vorzunehmen, dass zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfs die in Abs 2 für das jeweilige Produktionsverfahren als Abschätztarif festgesetzten Berechnungseinheiten anzusetzen sind. Die diesem zugrundeliegenden Produktionsverfahren und Arbeitszeitansätze lagen Gutachten von Expertengruppen zugrunde Die Produktionsverfahren sind mit den entsprechenden Berechnungswerten in der Ziffer 1 der Anlage 1 der Satzung aufgeführt. Für Forst (alle Baumarten) ist die BER Einheit 0,3632 bis 0,108 (bis 100 ha pauschal degressiv, ab 100 Hektar zusätzlich der betriebsindividuelle steuerliche Nutzungssatz). Durch den Degressionsfaktor wird berücksichtigt, dass mit zunehmender Betriebsgröße die Arbeitszeit je Hektar Fläche abnimmt (vgl. Roßkopf, aaO, Rdnr 18). Zur Ermittlung der einzelnen Berechnungseinheiten je Produktionsverfahren wird die Menge (zum Beispiel Hektar, Arbeitstage, Anzahl der durchschnittlich gehaltenen Tiere) mit der für das jeweilige Produktionsverfahren geltenden BER je Einheit multipliziert und auf 4 Dezimalstellen gerundet. Bei der Ermittlung des Mittelwertes ist bereits berücksichtigt worden, dass manche Forststrukturen gegebenenfalls einen geringeren bzw. einen höheren Arbeitsaufwand erfordern.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist Art 3 Abs 1 GG verletzt, wenn "eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; BVerfGE 76, 256, 329 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]) Dabei legt das BVerfG je nach Regelung, Maßstab und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfGE 88, 87, 96; 105, 73, 110). Die Satzungsregelungen sind sachlich begründet und stehen zu der Belastung des Klägers in angemessenem Verhältnis, zumal im Rahmen von Beitragserhebungen gewisse Pauschalierungen praktisch notwendig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (BSGE 98, 229, 238 [BSG 08.05.2007 - B 2 U 14/06 R]). Die Regelungen der Satzung der Beklagten für das Beitragsjahr 2013 knüpfen nicht an persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an, sondern an der Art des Unternehmensgegenstandes bzw. der Art des Produktionsverfahrens. Die von der Beklagten getroffenen Festlegungen sind nach Maßgabe des Art 3 Abs 1 GG nur daraufhin zu überprüfen, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat. Für die Bildung der einzelnen Produktionsarten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar, es werden an Sachkriterien orientierte und nachvollziehbare Gruppen gebildet. Die Beklagte hat mit der Gruppe der Forstunternehmer (alle Baumarten) eine zulässige Typisierung getroffen. Es sollten einheitliche Beträge für identisch strukturierte Betriebe geschaffen werden und eine überregionale Beitragsgerechtigkeit sichergestellt werden. Es werden standardisierte Arbeitsbedarfswerte angesetzt, die in Abhängigkeit vom individuellen Umfang einzelner Produktionsverfahren und des Umfangs der allgemein anfallenden Arbeiten auf die entsprechenden Betriebe abzubilden sind. Selbst wenn diese Regelung bei einzelnen Baumarten zu Ungleichbehandlungen führen würde, wäre diese durch die bereits oben beschriebene Notwendigkeit von Typisierungen im Interesse einer funktionsfähigen Verwaltung und der Bildung von Risikogruppen, die groß genug sind, dass dem Leistungsrisiko ausreichende Einnahmen gegenüberstehen, gerechtfertigt (vgl. LSG Schleswig-Holstein, aaO., Rdnr 51; BSGE 74, 54; Roßkopf, aaO, Rdnr 53).

Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Beitragsanstieg von 2012 auf 2013 nicht zu einer nicht zu rechtfertigenden Überlastung. Die Beitragsdifferenz zwischen 2012 und 2013 ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet selbst eine erhebliche Beitragssteigerung keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzips (BSG, Urteil vom 16. November 2005 - B 2 U 15/04 R). Gründe, dass bei der hier streitigen Beitragssteigerung von 49 Euro die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, sind nicht ersichtlich, zumal für den Übergangszeitraum 2013 - 2017 Beitragsänderungen, die die Vereinheitlichkeit des Beitragsmaßstabes zwangsläufig mit sich bringt, durch den Angleichungssatz gemildert werden und eine Härtefallregelung in der Satzung vorgesehen ist (Roßkopf, aaO, Rdnr 53).

Eine Verletzung des Übermaßverbotes ist auch unter Berücksichtigung des vom Kläger vorgelegten Urteils des SG Landshut vom 22. Februar 2017 - S 8 U 5014/ 15 nicht erkennbar. Dieses betraf Besonderheiten bei Jagdunternehmern, bei denen zusätzlich zum Risikobeitrag ein Grundbetrag erhoben wurde, obwohl § 182 Abs 3 2. HS SGB VII für Unternehmer ohne Bodenbewirtschaftung nicht auf § 182 Abs 2 Satz 4 SGB VII verweist.

Durch den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab sollte gerade eine überregionale Beitragsgerechtigkeit hergestellt werden und bestehende Wettbewerbsverzerrungen abgebaut werden (BR Drucks 689/11 S. 48).

Der Kläger hat seinen Antrag, Beweis zu erheben zu der Frage wie groß die Forstfläche und wie hoch die Leistungsaufwendungen in den Zuständigkeitsbereichen der bisherigen regionalen Träger waren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 30. März 2017 - B 2 U 181/16 B Rdnr 7). Nach Errichtung der SVLFG zum 1. Januar 2013 kommt es hierauf auch nicht mehr an. Selbst wenn sich herausstellen würde, dass die Leistungsaufwendungen in Niedersachsen geringer waren als in einem süddeutschen Bundesland, ließen sich daraus keine Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ziehen. Die föderal aufgebaute landwirtschaftliche Sozialversicherung sollte gerade in eine zentrale Organisationsstruktur überführt werden (BT-Drucks 17/7916 S 1). Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie die vom Kläger gewünschten Vergleichsdaten nicht liefern könne, da die Risikogruppen und Beitragsberechnungen bei den Altträgern ein unterschiedliches Gepräge hatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs 1 und 3, 47 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1, 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Revision wird gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen.