Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 25.07.2017, Az.: L 7 AS 362/17 B ER

negativer Kompetenzkonflikt unter Sozialleistungsträgern; Rechtsschutzbedürfnis der Behörde im Beschwerdeverfahren; Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.07.2017
Aktenzeichen
L 7 AS 362/17 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 19.04.2017 - AZ: S 68 AS 1078/17 ER

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Sozialleistungsträger (hier: SGB XII-Träger) hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil nach seiner Auffassung ein anderer Sozialleistungsträger (hier: SGB II-Träger) zuständig sein sollte.

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 19. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in der zweiten Instanz. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der 1985 geborene Antragsteller ist portugiesischer Staatsbürger und hält sich seit November 2013 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er war bis Februar 2015 als Gebäudereiniger tätig, bezog anschließend von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld und danach bis Februar 2017 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Weiterbewilligungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. März 2017 ab, weil sich der Antragsteller allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalte und deswegen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausgeschlossen sei. Hiergegen erhob der Antragsteller am 29. März 2017 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist.

Am 13. März 2017 meldete sich der Antragsteller bei der Landeshauptstadt C. und erkundigte sich nach Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Die Landeshauptstadt C. teilte ihm schriftlich mit, dass ein Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 SGB XII nicht bestehe, weil nach Ablauf von sechs Monaten seit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland das Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche erlösche und die Person sich dann „unerlaubt“ im Sinne des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) in Deutschland aufhalte. Der Antragsteller solle sich weiterhin an den Antragsgegner wenden.

Am 29. März 2017 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner beantragt. Da er vollständig vermögenslos und ohne Einkommen sei, müsse der Antragsgegner nach dem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 16. Februar 2017 – L 8 SO 244/16 B ER – vorläufig zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verpflichtet werden. Demgegenüber hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, dass SGB II-Leistungen zwar ausgeschlossen seien, jedoch ein Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII in Betracht komme.

Das SG hat mit Beschluss vom 5. April 2017 die Region Hannover als SGB XII-Träger beigeladen und diese mit Beschluss vom 19. April 2017 vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückzahlung und unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII für den Zeitraum vom 29. März 2017 bis zum 31. Mai 2017 zu erbringen. In den Gründen hat das SG ausgeführt, der Antragsteller habe als portugiesischer Staatsbürger Leistungsansprüche nach dem EFA. Nach summarischer Prüfung sei ein erlaubter Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland gemäß Art. 1 EFA gegeben. Jedenfalls im Eilverfahren sei bei Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Rahmen des EFA darauf abzustellen, dass für EU-Bürger zunächst eine Vermutung für die Freizügigkeitsberechtigung bestehe, solange deren Verlust nicht durch die Ausländerbehörde festgestellt worden sei. Der Antragsteller sei auch nicht nach § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen, weil er dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II wäre, was allein wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht in Betracht komme. Insofern sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII weiter anzuwenden, weil § 21 Satz 1 SGB XII infolge der Neuregelung der Leistungsausschüsse nach dem SGB II und SGB XII keine Änderung erfahren habe und die Neufassung von § 23 Abs. 2 SGB XII gerade auf dieser Rechtsprechung des BSG aufbaue. Die einstweilige Anordnung sei bis Mai 2017 zu befristen, damit die Bundesagentur für Arbeit überprüfen könne, ob der Antragsteller unfreiwillig arbeitslos geworden sei mit der Folge, dass ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht des Antragstellers als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU gegeben wäre, welches wieder einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II eröffnen würde. Insofern sei vor der Prüfung eines weitergehenden Anspruchs gegen die Beigeladene zu klären, ob ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer vorliege.

Gegen diesen Beschluss hat die Beigeladene am 12. Mai 2017 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, allein der Antragsgegner sei leistungsverpflichtet. Ein Anspruch des Antragstellers auf SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 29. März bis zum 3. April 2017 ergebe sich daraus, dass die Agentur für Arbeit im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis bei der Firma D. nahtlos Arbeitslosengeld gezahlt und keine Sperrzeit verhängt habe, so dass der Arbeitnehmerstatus des Antragstellers aufgrund unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bis zum 3. April 2017 fortwirke. Eine formale Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit über die unfreiwillige Arbeitslosigkeit sei nach einem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. November 2014 – L 8 SO 306/14 B ER – wegen ihrer lediglich deklaratorischen Bedeutung entbehrlich und könne der Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen. Ein Anspruch des Antragstellers auf SGB II-Leistungen für die Zeit vom 4. April 2017 bis zum 31. Mai 2017 ergebe sich daraus, dass er am 4. April 2017 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen habe und somit wieder Arbeitnehmer sowie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Antragsteller laut Arbeitsvertrag seinen Lohn erst zum 15. des folgenden Monats (hier: 15. Mai 2017) erhalten habe.

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Antragsgegner legt eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit Hannover vom 17. Mai 2017 vor, dass unfreiwillige Arbeitslosigkeit nicht vorliege. Ein Nachweis über die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit als Kurierfahrer sei noch nicht erfolgt, so dass eine Anerkennung des Arbeitsnehmerstatus nicht in Betracht komme.

Die Beigeladene hat mit Bescheid vom 7. Juni 2017 dem Antragsteller „vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung und nach dem Beschluss des SG Hannover vom 19. April 2017“ SGB XII-Leistungen vom 29. März 2017 bis zum 30. April 2017 in Höhe von 829,90 € monatlich bewilligt. Ein Ausführungsbescheid für den Monat Mai 2017 ist nicht aktenkundig.

Wegen des vollständigen Sachverhalts und des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Beigeladenen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist mangels eines berechtigten Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Jede Rechtsverfolgung setzt als Sachentscheidungsvoraussetzung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (ausführlich Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG-Kommentar, 12. Auflage 2017, vor § 51, Rdnr. 16 ff). Zwar haben Gerichte die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt jedoch, wenn die begehrte Entscheidung keinen Einfluss auf die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Rechtsuchenden haben kann (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R -). Niemand darf die Gerichte unnütz oder gar in unlauterer Absicht in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen. Dieses Erfordernis begründet sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glaube (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns; eine formale Beschwer darf deshalb nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des institutionellen Rechtsschutzes missbraucht werden (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R -, SozR 4-1500 § 54 Nr. 28).

Auf der Basis dieser allgemein anerkannten Grundsätze wird teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Sozialleistungsträger, der durch einstweilige Anordnung vorläufig zur Leistung verpflichtet werde, in einem Beschwerdeverfahren kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Anordnung des Sozialgerichts habe, weil dafür das gerichtliche Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Verfügung stehe (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2006 – L 14 B 771/06 AS ER – unter Hinweis auf gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Soweit geht die Spruchpraxis des erkennenden Senates nicht. Auch einer Behörde bleibt der Beschwerdeweg offen, wenn gegen die Entscheidung des Sozialgerichts materiell-rechtliche Gründe im Sozialrechtsverhältnis mit dem Antragsteller geltend gemacht werden. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn ein Sozialleistungsträger – wie vorliegend – allein mit dem Einwand Beschwerde einlegt, dass ein anderer Sozialleistungsträger zuständig sei. Bei dieser Konstellation fehlt in der Regel ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im zweiten Rechtszug, weil der Streitpunkt in zumutbarer Weise im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann, ohne dass dadurch dem Beschwerdeführer unzumutbare, später nicht mehr abwendbare Nachteile entstehen.

Das gegliederte Sozialleistungssystem in Deutschland ist durch den Grundsatz gekennzeichnet, dass ein (negativer) Zuständigkeitskonflikt zwischen den Trägern nicht auf dem Rücken der potentiellen Leistungsberechtigten ausgetragen werden darf. So bestimmt § 43 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), dass der erstangegangene Leitungsträger vorläufig Leistungen erbringen kann, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist; er hat Leistungen zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt (vgl. hierzu: Beschluss des Senates vom 21. Dezember 2016 - L 7 AS 627/16 B ER -). Ein Kompetenzkonflikt an der Schnittstelle zwischen SGB II und SGB XII wird ferner zu Gunsten der Leistungsberechtigten durch die einheitliche Entscheidung gemäß § 44a SGB II vermieden. Auch die Arbeitsverwaltung kann sich im Falle einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht ihrer Leistungspflicht durch Verweis auf Ansprüche gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger entziehen (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Diesen gesetzgeberischen Entscheidungen ist als gemeinsames Prinzip zu entnehmen, dass zunächst ein (möglicherweise materiell-rechtlich unzuständiger) Träger zur Leistungszahlung verpflichtet wird, während die endgültige Klärung über die Zuständigkeit sowie die Berechtigung der materiell rechtlichen Ansprüche später in einem gesonderten Verfahren intern erfolgen soll (vgl. § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch                 – SGB IX – sowie §§ 102 bis 114 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -).

Die Übertragung dieser Grundsätze auf das Prozessrecht kann nur bedeuten, dass ein Sozialleistungsträger, der vorläufig zu einer Leistungszahlung im Eilverfahren verpflichtet worden ist, in der Regel kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung des Beschwerdegerichts hat, ob ein anderer Leistungsträger vorläufig zur Leistungsgewährung verpflichtet ist. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nur zur Abwendung drohender erheblicher Nachteile, die auch durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten, zulässig. Ein Antragsteller muss diese prozessualen Voraussetzungen (Anordnungsgrund) in jeder Lage des Verfahrens glaubhaft machen. Diese Besonderheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wirkt sich auch auf das Rechtsschutzinteresse der erstinstanzlich unterliegenden Behörde aus. Denn die einstweilige Anordnung ist nur der Rechtsgrund für das vorläufige Behalten-Dürfen einer Sozialleistung; ob dem dadurch Begünstigen diese Leistung endgültig zusteht, ist erst im Hauptsacheverfahren zu klären. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde eines Leistungsträgers wäre allenfalls anzunehmen, wenn das Abwarten des Hauptsacheverfahrens eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Rechtsposition beinhalten würde. Derartige Umstände hat die Beigeladene nicht dargelegt und sie sind bei einer Verpflichtung zur Leistungsgewährung von etwas mehr als zwei Monaten, auch kaum vorstellbar, zudem ein Aussetzungsantrag nach § 199 Abs. 2 SGG nicht gestellt worden ist. Die Beigeladene will im Ergebnis das Erstattungsverfahren nach §§ 102 ff SGB X als Beschwerde im Eilverfahren vorziehen. Für dieses Begehren steht jedoch mangels Rechtsschutzinteresses gerichtliche einstweilige Hilfe vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht zur Verfügung.

Bezüglich der ausgeurteilten Leistungsansprüche für die Monate März und April 2017 fehlt der Beigeladenen auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens, weil sie auch im Falle eines Obsiegens die gewährten Leistungen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Antragsteller nicht zurückfordern kann. Sie hat nämlich mit Bescheid vom 7. Juni 2017 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab dem 29. März 2017 bis zum 30. April 2017 vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung und nach dem Beschluss des SG Hannover vom 19. April 2017 bewilligt. Nach dem angegriffenen Beschluss des SG Hannover vom 19. April 2017 wurde aber die Beigeladene einstweilig unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet. Der auf der Grundlage dieses Beschlusses ergangene Ausführungsbescheid hat also bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Bestand, ohne dass daran ein obsiegender Beschluss des Senates in diesem Beschwerdeverfahren etwas ändern könnte. Eine ausdrückliche Vorbehaltserklärung, dass abweichend vom Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 19. April 2017 die Bewilligung nur bis zum Abschluss des eingeleiteten Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz gelten sollte, ist dem Bescheid vom 7. Juni 2017 nicht zu entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).