Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 10.05.2021, Az.: 13 A 3186/20
beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Beförderung, verspätete; Nichtbeförderung; Schadensersatz; Telekom
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 10.05.2021
- Aktenzeichen
- 13 A 3186/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer verspätet erfolgten Beförderung.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bundesbeamtin.
Zum Zeitpunkt der Beförderungsrunde 2018/2019 befand sie sich in einem Amt der BesGr. A 11 BBesO. Sie wurde bei dieser Beförderungsrunde zunächst nicht berücksichtigt, weil die Beklagte davon ausging, die Klägerin habe die erforderliche Erprobungszeit noch nicht absolviert.
Gegen den entsprechenden Bescheid der Beklagten vom 28. November 2018 legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich in einem Eilverfahren um vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Hannover (13 B 7524/18). Dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren erledigte sich, weil die Beklagte das Auswahlverfahren abbrach.
Mit Bescheid vom 6. August 2019 traf die Beklagte eine neue Auswahlentscheidung, bei der die Klägerin ebenfalls nicht berücksichtigt wurde. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 – 13 B 3731/19 – untersagte das Verwaltungsgericht Hannover der Beklagten vorläufig, den Beigeladenen im dortigen Verfahren auf eine Planstelle nach BesGr. A 12 BBesO zu befördern. Die Beförderung habe die Beklagte nicht von einer Erprobungsphase abhängig machen dürfen. Auch dieses Stellenbesetzungsverfahren wurde abgebrochen.
Am 1. Juni 2020 wurde die Klägerin letztendlich in ein Amt der BesGr. A 12 BBesO befördert.
Am 24. Juni 2020 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Schadensersatz wegen rechtswidrig erfolgter verspäteter Beförderung. Über diesen Antrag wurde von der Beklagten bislang nicht entschieden.
Bereits zuvor, am 8. Juni 2020, hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, sie erhebe Untätigkeitsklage. Auf Nachfrage des Gerichtes räumte sie zwar ein, dass sie vor Klageerhebung noch keinen Antrag auf Schadensersatz bei der Beklagten gestellt habe. Dies sei ihrer Ansicht auch nicht erforderlich. Sie habe gegen die Konkurrentenmitteilungen vom 28. November 2018 und 6. August 2019 jeweils Widerspruch eingelegt und damit ihr Beförderungsinteresse hinreichend deutlich gemacht. Ein Anspruch auf Schadensersatz setze grundsätzlich keinen gesonderten Antrag voraus, sondern sei bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu gewähren
In der Sache bestehe ein Schadensersatzanspruch. Infolge einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung habe die Beklagte sie, die Klägerin, zunächst fehlerhaft nicht ausgewählt und befördert. Sie berufe sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zum Aktenzeichen 2 A 2148/18.
Die Klägerin beantragt,
1.) die Bescheide der Beklagten vom 28. November 2018 und 6. August 2019 aufzuheben
2.) die Beklagte zu verpflichten, im Wege des Schadensersatzes sie, die Klägerin, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie bereits zum 1. November 2018 befördert worden wäre, hilfsweise, als ob sie bereits zum 1. August 2019 & ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden wäre.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gar keinen Antrag auf Schadensersatz gestellt habe. Im Übrigen sei die Klage auch in der Sache unbegründet. Einen Rechtsanspruch auf Beförderung gebe es nicht.
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.
Soweit die Klägerin die Aufhebung der Bescheide vom 28. November 2018 und 6. August 2019 begehrt, ist die Klage unzulässig. Diese beiden Bescheide über Auswahlentscheidungen haben sich mit dem Abbruch des jeweiligen Auswahlverfahrens erledigt. Für eine ausdrückliche Aufhebung der Bescheide besteht kein Rechtsschutzinteresse.
Hinsichtlich ihrer Schadensersatzforderung trägt die Klägerin vor, sie erhebe Untätigkeitsklage. Eine derartige Untätigkeitsklage ist nach § 75 VwGO jedoch nur dann zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Hier steht weder ein Widerspruchsbescheid im Raum noch stellt der - vor Klageerhebung aber auch noch gar nicht gestellte - Antrag auf Zahlung von Schadensersatz einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes dar. Die Zahlung von Schadensersatz ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Für eine Untätigkeitsklage ist mithin kein Raum.
Grundsätzlich fehlt ein Rechtsschutzinteresse auch bei der Erhebung einer Leistungsklage, wenn nicht zuvor sich ein entsprechender Antrag bei der Behörde selbst gestellt wurde. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte – obwohl ein Antrag auf Schadensersatz mittlerweile fast ein Jahr zurückliegt - immer noch nicht darüber entschieden. Aus diesem Grund ist hier ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse für die Leistungsklage zu bejahen.
Letztendlich kann dies jedoch dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls insgesamt auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, so gestellt zu werden, als ob sie bereits zum 1. November 2018 oder zum 1. August 2019 befördert worden wäre.
Als Rechtsgrundlage des Anspruches der Klägerin kommt nur das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches in Betracht.
Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12/14 -; SächsOVG, Beschl. v. 12. April 2016 - 2 A 376/14 -; OVG NRW, Urt. v. 2. Februar 2015 - 1 A 596/12 - jeweils Juris; VG Gera, Urt. v. 4. September 2019 - 1 K 634/17 Ge -; v. 15. Januar 2015 - 1 K 372/12 Ge - jeweils n.v.) und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -; BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2018 - 2 C 19/17 - jeweils Juris). Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12/14 -; v. 25. August 1988 - 2 C 51/86 - jeweils Juris). Nach diesen Maßgaben kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12/14 -; v. 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -; v. 17. August 2005 - 2 C 37.04 -; v. 11. Februar 1999 - 2 A 7/06 - jeweils Juris; VG Gera, Urteil vom 10. Juli 2020 – 1 K 1893/19 –, Rn. 31 - 32, juris; VG München, Urteil vom 5. August 2020, M 5 K 18.4519, juris Rdn. 33).
Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Beamter Schadensersatz verlangen, wenn er zwar befördert worden, diese Beförderung aber verspätet erfolgt ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. September 2014 - 6 A 31/13 -; Urt. v. 8. Juni 2010 - 1 A 2859/07 - jeweils Juris). Der Schadensersatzanspruch setzt die adäquate Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden (die Nichtbeförderung oder die Verzögerung der Beförderung) und damit voraus, dass aus Rechtsgründen kein anderer Bewerber dem Beamten hätte vorgezogen werden dürfen, der Beamte also bei Vermeidung der Verzögerung früher hätte befördert werden müssen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4. September 2014 - 6 A 31/13 -; v. 17. Juni 2010 - 6 A 3356/08 - jeweils Juris; VG Gera, Urteil vom 10. Juli 2020 – 1 K 1893/19 –, Rn. 31 - 32, juris;
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen derartigen Schadensersatzanspruch jedoch nicht erfüllt
Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, zum 1. November 2018 oder jedenfalls zum 1. August 2019 in ein Amt der BesGr. 12 BBesO befördert zu werden. Entsprechend konnte die Beklagte deshalb auch keinen Anspruch der Klägerin schuldhaft verletzen
Eine Rechtsgrundlage, der zufolge ein Beamter einen Rechtsanspruch auf Beförderung hatte, existiert grundsätzlich nicht (BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 3 ZB 20.615 -, juris Rdn. 10).
Soweit Verwaltungsgerichte Schadensersatz wegen nicht erfolgter oder verspäteter Beförderung zugesprochen haben, lag dem zu Grunde, dass anstelle des dortigen Klägers ein anderer Beamter, der nicht nach den Grundsätzen der Bestenauswahl hätte befördert werden dürfen, anstelle des Klägers tatsächlich befördert wurde und damit die Stelle für den Kläger verloren war. Die Sachlage ist jedoch im Fall der Klägerin eine andere.
Der aus dem Grundsatz der Bestenauslese folgende Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nur dann, wenn es im Anschluss an das Bewerbungsverfahren auch zu einer Ernennung kommt. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Folglich ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung/Beförderung abzusehen oder die zu besetzende Stelle neu auszuschreiben. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ein sachgerechter Abbruch des Auswahlverfahrens beendet auch den Bewerbungsverfahrensanspruch. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abbruch erkennbar ohne sachlichen Grund erfolgt, etwa um einen Bewerber gezielt und willkürlich auszuschalten (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. November 2018 – 5 K 4607/16 –, Rn. 26, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, juris, Rn. 21, 22; Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 -, juris; vgl. zum Ganzen auch VG des Saarlandes, Urteil vom 10.02.2014 - 2 L 1979/13 - juris, Rn. 3-8).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Auswahlverfahren jedoch aus sachlichen Gründen, die sich aus den Gründen der jeweiligen vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergeben, abgebrochen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ist aber ausgeschlossen, wenn der Dienstherr ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen vor der Ernennung eines anderen Bewerbers abbricht (BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2020, 3 ZB 20.673). Die Beanstandung der Auswahlentscheidung durch das Verwaltungsgericht Hannover stellt einen entsprechenden sachlichen Grund dar.
Soweit die Klägerin meinen sollte, der Abbruch der Beförderungsrunde 20118/19 stelle deshalb eine Pflichtverletzung durch die Beklagte dar, weil sie das zugrundeliegende Auswahlverfahren schuldhaft in rechtswidriger Weise ausgestaltet habe, dringt sie hiermit nicht durch. Denn damit würde sie verkennen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch – im Sinne eines Gleichheitsrechtes – ausschließlich die Interessen der (mehreren) Bewerber um ein öffentliches Amt schützt. Ein Anspruch auf Beförderung besteht demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Beamte wie schon ausgeführt gerade nicht (BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 - 2 B 117.07 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 30.08.1962 - II C 16.60 -, juris, Leitsatz 1). Besteht aber bereits kein Anspruch, dass der Dienstherr Beförderungen vornimmt, so kann der Umstand, dass der Dienstherr ein Auswahlverfahren zum Zwecke einer Beförderung in rechtswidriger Weise ausgestaltet, keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung darstellen. Denn im Falle des Abbruchs eines rechtswidrigen Auswahlverfahrens steht der Beamte genau so, als hätte es ein solches Auswahlverfahren – das er auch nicht hätte erzwingen können – gar nicht gegeben. Aus demselben Grunde kann die Klägerin auch nicht der Beklagten eine Fürsorgepflichtverletzung deshalb vorwerfen, dass sie nach den ersten Abbruch des Auswahlverfahrens ein neues, rechtmäßiges Auswahlverfahren hätte konzipieren müssen, um eine zeitnahe Beförderung zu ermöglichen. Denn auch dieser Ansatz verkennt, dass ein Anspruch auf Beförderung – und damit auf Durchführung eines Auswahlverfahrens – nicht besteht (so auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. November 2018 – 5 K 4607/16 –, Rn. 31 - 32, juris). Diese scheint die von der Klägerin zitierte Entscheidung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover (Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2020 2 A 2148/18 -) zu verkennen. Ihr ist deshalb nicht zu folgen.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.