Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 08.09.2023, Az.: 12 B 4269/23

Abschiebungsschutz wg Vaterschaft; Abwägung; Sorgerecht; Straftäter; Umgangsrecht; Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.09.2023
Aktenzeichen
12 B 4269/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 34483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0908.12B4269.23.00

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist am 31.03.1975 in D. geboren und serbischer Staatsangehörigkeit. Er war bis zum 08.10.1976 in D. gemeldet und galt danach als unbekannt verzogen. Nach seinen Angaben brachten ihn seine Großeltern im Alter von 2 Jahren nach Serbien.

In Serbien lebte er mit der serbischen Staatsangehörigen E. F. zusammen. Am 25.12.2000 wurde sein Sohn G. F. geboren und am 22.08.2002 seine Tochter H. F..

Am 11.12.2014 wurde dem Antragsteller in Belgrad ein serbischer Nationalpass ausgestellt, der noch bis zum 11.12.2024 gilt.

Nach seinen Angaben reiste der Antragsteller zeitlich nach seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern am 27.12.2014 wieder in das Bundesgebiet ein. Am 14.08.2015 stellte er einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.02.2016 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Der Antragsteller ist seit dem 13.07.2016 vollziehbar ausreisepflichtig. Er wird seitdem geduldet und hat eine Wohnsitzauflage für I..

Der Antragsteller ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 28.04.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht J. wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.

Am 04.11.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Leistungserschleichung in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Am 23.06.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Am 23.09.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Am 10.03.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Am 11.07.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Am 04.08.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Am 07.11.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

Am 14.11.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Sachbeschädigung in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

Am 02.05.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Am 11.09.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit Körperverletzung in 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung.

Am 10.01.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen Bedrohung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung.

Am 08.08.2019 verurteilte das Amtsgericht I. ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Am 12.08.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht K. wegen exhibitionistischer Handlung in 2 rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie einer weiteren exhibitionistischen Handlung und unter Einbeziehung der Verurteilung vom 11.09.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung. Der Antragsteller war verurteilt worden, weil er sich in einem öffentlichen Schwimmbad in der Damendusche einem 4-jährigen Mädchen und seiner Mutter und im Damenumkleideraum einer weiteren Frau mit entblößtem Penis gezeigt hatte. Außerdem hatte er im Beisein seiner einjährigen Tochter im öffentlichen Raum gegenüber einem 17-jähriges Mädchen seinen Penis entblößt und an ihm manipuliert.

Am 26.06.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht I. wegen versuchten Betruges, Bedrohung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Am 08.06.2017 wurden Frau F. und der Antragsteller Eltern ihrer in Deutschland geborenen Tochter L. und am 15.08.2018 ihrer Tochter M.. Frau F. und der Antragsteller gaben gegenüber dem zuständigen Jugendamt für die Kinder die Erklärung ab, die Sorgerechte gemeinsam ausüben zu wollen. Beide Töchter sind im Besitz von Aufenthaltstiteln. Frau F. ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, gültig bis zum 11.12.2024, da sie ein weiteres Kind, N. F., geboren am 21.04.2015, deutscher Staatsangehörigkeit hat.

Frau F. und die Kinder leben seit März 2018 in O.. Unter dem 08.11.2018 gab Frau F. auf Nachfrage der Antragsgegnerin an, dass sich der Antragsteller um seine Kinder sehr gut kümmere, intensiven Kontakt zu ihnen habe und sie täglich sehe.

Sodann wurde gegen den Antragsteller polizeilich ermittelt, weil er am 25.09.2020 auf einem Kinderspielplatz vor den Augen der Tochter von Frau F., N., und weiterer sieben Mädchen seinen Penis entblößt und onaniert hatte. Das Strafverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 14.12.2021 eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO.

Mit Beschluss vom 16.10.2020 untersagte das Amtsgerichts K. dem Antragsteller bis zum 31.01.2021, sich in der Wohnung von N. und Frau F. aufzuhalten, persönlichen Kontakt zu N. aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass aufgrund des Vorfalls am 25.09.2020 eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls von N. bestehe.

Am 05.01.2021 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und verwies zur Begründung auf seine 2 minderjährigen Töchter.

Unter dem 18.01.2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass eine Abwägung ein überwiegendes Bleibeinteresse ergeben habe, eine weitere Straffälligkeit aber unter Berücksichtigung der bereits abgeurteilten Straftaten zu einer Ausweisung führen könne.

Am 10.03.2022 verständigte seine Tochter H. telefonisch die Polizei und gab an, ihr Vater, der Antragsteller, habe Frau F., ihre Mutter, mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Im Zuge der weiteren Sachverhaltsermittlung eröffnete die Polizei dem Antragsteller eine Wegweisung aus der Wohnung von Frau F. und den Kindern für den Zeitraum von 14 Tagen. Der Antragsteller hielt sich entgegen der polizeilichen Verfügung anschließend nachweislich viermal vor bzw. in der Wohnung von Frau F. auf, weshalb die Staatsanwaltschaft P. am 27.07.2022 gegen ihn Anklage erhob. Mit Verfügung vom 27.07.2022 stellte die Staatsanwaltschaft P. das Verfahren wegen Körperverletzung ein, weil die Tochter von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und Frau F. keinen Strafantrag gestellt hatte. Wegen der Verstöße gegen die Wegweisung aus der Wohnung erhob die Staatsanwaltschaft P. unter dem 27.07.2022 Anklage. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, soll aber angesichts der in Aussicht genommenen Abschiebung des Antragstellers nunmehr mit Zustimmung des Amtsgerichts K. eingestellt werden.

Am 04.11.2022 wurde der Antragsteller zur Verbüßung der mit Urteil vom 08.08.2019 verhängten Freiheitsstrafe festgenommen. Dabei versuchte der Antragsteller, sich der Festnahme durch einen Sprung aus dem Fenster zu entziehen, wobei er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Er musste nachfolgend mehrfach im Krankenhaus behandelt und operiert werden.

Eine Anfrage der Antragsgegnerin vom 30.11.2022, inwieweit sich der Antragsteller um seine Kinder kümmere, ließ Frau F. unbeantwortet.

Unter dem 22.12.2022 und dem 03.01.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu seiner beabsichtigten Ausweisung an.

Unter dem 23.02.2023 nahm die Justizvollzugsanstalt P. dahingehend Stellung, dass es aufgrund der Krankenhausaufenthalte des Antragstellers bisher erst zu einem Besuch durch seine Familie gekommen sei. Der Antragsteller stehe aber in regelmäßigem telefonischen und postalischem Kontakt zu seiner Familie. Ein weiterer Besuch sei für den 24.02.2023 geplant. Auch habe durch die Abwesenheiten des Antragstellers keine Aufarbeitung der deliktsursächlichen Einstellungen und Verhaltensweisen stattfinden können. Im Vollzugsalltag trete der Antragsteller mit aufbrausendem Verhalten in Erscheinung und zumeist fordernd auf.

Mit Bescheid vom 27.02.2023 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf 54 Monate nach erfolgter Ausreise. Außerdem drohte sie dem Antragsteller die Abschiebung aus der Strafhaft nach Serbien an. Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft nicht möglich sein sollte, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Bundesgebiet binnen 7 Tagen zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mehrere schwerwiegende Ausweisungsinteressen vorlägen, da der Antragsteller mehrfach und zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sei. Auch seien weitere Ermittlungsverfahren anhängig, so dass mit weiteren Verurteilungen gerechnet werden könne. Der Antragsteller sei auch trotz einer Verwarnung im Januar 2021 weiter straffällig geworden. Als Bleibeinteresse sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller eine minderjährige Tochter habe, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Seine anderen Kinder seien volljährig. Familiäre Bindungen über die Volljährigkeit hinaus könnten nicht geltend gemacht werden. Ob der Antragsteller Kontakt zu seiner Tochter habe, sei fraglich, da Frau F. auf eine Nachfrage nicht reagiert habe. Es habe auch keine häusliche Gemeinschaft bestanden, da der Antragsteller eine Wohnsitzauflage für die Stadt I. habe, die Tochter aber bei ihrer Mutter in O. lebe. Außerdem habe es mehrere Ermittlungsverfahren wegen Wegweisung aus der Wohnung von Frau F. gegeben. Auch aus dem Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller Kontakt zu seiner Tochter L. habe, es sei lediglich Kontakt zu seiner volljährigen Tochter H. verzeichnet. Weitere Bleibeinteressen seien nicht ersichtlich. In der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vielfach straffällig geworden sei, ihm auferlegte Arbeitsstunden nicht vollständig abgeleistet habe, im Kontakt mit der Bewährungshilfe nicht zuverlässig gewesen sei, sich seiner Festnahme habe entziehen wollen und sich im Vollzug nur zeitweise einsichtsfähig zeige. Sein Aufenthalt sei zu keiner Zeit rechtmäßig gewesen und es sei auch jetzt nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten sollte. Er verfüge über keine schulische oder berufliche Ausbildung und stelle seinen Lebensunterhalt nicht sicher. Mit seinen Straftaten greife er in die körperliche Unversehrtheit und das Leben von Dritten ein und schädige andere Menschen sowohl verbal als auch körperlich. Es sei zu befürchten, dass er auch in Zukunft gegen geltende Gesetze verstoße. Seine Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich. In seinem Alter sei ihm die Eingliederung in die Verhältnisse des Landes seiner Staatsangehörigkeit auch durchaus zumutbar. Immerhin habe er die Hälfte seines Lebens in Serbien verbracht. Den Kontakt zu seiner Familie könne er durch Telefon, Internet und Briefverkehr aufrechterhalten. Seiner Tochter L. sei seine Abwesenheit durch die Haftaufenthalte sehr wohl bekannt. Aus dem Jahr 2020 gebe es zudem die einstweilige Anordnung, dass er sich L. nicht nähern dürfe.

Der Antragsteller hat am 23.03.2023 Klage erhoben.

Am 08.08.2023 hat die zuständige Staatsanwaltschaft P. für den Fall der Abschiebung des Antragstellers von der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe abgesehen.

Am 14.08.2023 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt falsch dargestellt, denn er habe zwei minderjährige Töchter, nicht nur eine. Die Antragsgegnerin habe die familiären Verhältnisse zwischen ihm, seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern nicht hinreichend berücksichtigt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft und übe seine Sorgerechte aus. Vor seiner Inhaftierung habe er am täglichen Leben seiner Kinder teilgenommen, mit ihnen gespielt und Ausflüge gemacht und sie zu Arztbesuchen begleitet. Seit er in Haft sei, werde er regelmäßig von seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern besucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe ein Kind das Grundrecht, von beiden Elternteilen betreut zu werden und mit beiden Eltern Umgang zu pflegen, weshalb seine Abschiebung auszusetzen sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung bis zur Entscheidung des Gerichts über seine Klage gegen den Bescheid vom 09.03.2023 vorübergehend auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen

und trägt vor, bei dem Antragsteller handele es sich um einen Intensivstraftäter, der keine schützenswerten familiären Belange im Bundesgebiet habe, die ein Ausreisehindernis darstellen könnten. Allein das formale Bestehen der Vaterschaft reiche zur Begründung eines Duldungsgrundes nicht. Richtig sei zwar, dass der Antragsteller zwei minderjährige in Deutschland lebende Kinder habe. Es bestehe jedoch keine familiäre Lebensgemeinschaft. Die Kindesmutter, Frau F., und der Antragsteller hätten sich im Jahr 2018 getrennt. Eine häusliche Gemeinschaft habe es seit März 2018 nicht mehr gegeben. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers bestehe keine Vater-Tochter-Beziehung zu den beiden Kindern. Vielmehr hätten neben den weiteren Strafverfahren immer wieder neue Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eingeleitet werden müssen. Auch sei Anklage erhoben worden gegen den Antragsteller wegen Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen nach § 17a NPOG. Diese habe zum Hintergrund, dass der Antragsteller kontinuierlich die Kindesmutter und die Kinder in O. aufgesucht habe, obwohl ihm der Kontakt untersagt gewesen sei. Des Weiteren hätten ihn die Kinder in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Vielmehr habe er strafbare exhibitionistische Handlungen sogar im Beisein seiner Kinder verübt.

Das Dezernat Jugend des Landkreises Q. hat sich unter dem 21.08.2023 dahingehend geäußert, dass die Familie Unterstützung abgelehnt habe, solange sich der Antragsteller im Haushalt befunden habe. Die Kindeseltern seien sichtlich mit der Erziehung, Förderung und Versorgung der Kinder überfordert gewesen. Eine Familienhilfe, die kurzfristig eingesetzt gewesen sei, sei vom Antragsteller bedroht worden. Mehrfach sei es zu Einsätzen wegen häuslicher Gewalt gekommen. Seit der Antragsteller inhaftiert sei und sich nicht mehr im Haushalt befinde, sei eine positive Entwicklung der Kinder zu erkennen. Die Kindesmutter habe nun Hilfe angenommen und setze diese um. Sie habe angegeben, dass der Antragsteller die Unterstützung seinerzeit boykottiert habe. Seitdem sei eine gute Zusammenarbeit mit der Kindesmutter möglich. Die Kindergartenbesuche und die gesundheitlichen Belange der Kinder würden mit Unterstützung der Familienhilfe wahrgenommen. Um weiterhin eine positive Entwicklung der Kinder zu gewährleisten, sollte sich der Antragsteller dem Haushalt fernhalten.

Die Justizvollzugsanstalt P. hat sich unter dem 22.08.2023 dahingehend geäußert, dass der Antragsteller seit dem Beginn seiner Inhaftierung mit der Kindesmutter und seinen Töchtern L. und M. regelmäßigen telefonischen Kontakt halte und von ihnen in der Justizvollzugsanstalt besucht werde. Im Zeitraum vom 08.03.2023 bis zum 17.08.2023 seien zehn Besuche von Frau F., vier von L. und sechs von M. zu verzeichnen. Im Vollzugsalltag trete der Antragsteller weiterhin fordernd auf. Wenn seinen Forderungen nicht umgehend nachgekommen werde, trete er mit aufbrausendem Verhalten in Erscheinung. Verständnis für ablehnende Entscheidungen zeige er nur nach längeren Diskussionen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert. Der Antragsteller habe sich am 12.08.2023 durch einen Faustschlag gegen die Wand selbst verletzt. Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit seien von ihm mehrfach nicht zugelassen worden. So habe am 02.08.2023 eine Ausführung zur Medizinischen Hochschule abgebrochen werden müssen, da der Antragsteller während des Anlegens der Fesselung zu protestieren begonnen und beim Betreten der MHH die weitere Ausführung gänzlich verweigert habe. Eine Aufarbeitung der deliktsursächlichen Einstellungen und Verhaltensweisen sei nur anteilig erfolgt, der Antragsteller habe die im Vollzugsplan empfohlene Maßnahme "Soziales Training" mittlerweile erfolgreich abgeschlossen. Den Empfehlungen zu schulischen und beruflichen Maßnahmen sei er jedoch nicht gefolgt. Einen Antrag auf Teilnahme am Schulkurs habe er zurückgezogen und einen neuen Antrag bisher nicht gestellt. Seit dem 10.07.2023 sei er einer Arbeitstherapie zugewiesen gewesen und dort einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Seit dem 12.08.2023 sei er nun arbeitsunfähig erkrankt.

Die Justizvollzugsanstalt hat außerdem den für den Antragsteller aufgrund der Vollzugsplankonferenz vom 04.04.2023 erstellten Vollzugsplan vorgelegt, der Antragsteller eine Liste seiner Besuche in dem Zeitraum vom 20.12.2022 bis zum 17.08.2023.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet aus den nachstehenden Gründen nicht die notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Dazu muss der Antragsteller allerdings glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Eine Abschiebung des Antragstellers ist jedoch weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich.

Für eine tatsächliche Unmöglichkeit sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Verletzung, die sich der Antragsteller am 12.08.2023 selbst zugefügt und die zu seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt hat, hat keine Transportunfähigkeit des Antragstellers zur Folge.

Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (Nds. OVG, Beschl. vom 27.08.2020 - 13 ME 301/20 -, V.n.b., Beschl. vom 11.09.2018 - 13 ME 392/18 -, juris Rn. 7). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Abschiebung jedoch nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG bereits keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet allerdings die Ausländerbehörde und nachfolgend das Gericht, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der die tatsächlichen - und nicht nur formal-rechtlichen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, juris Rn. 87) - familiären und sozialen Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen und diese privaten Belange mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des Ausländers abzuwägen sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. vom 30.05.2018 - 8 ME 3/18 -, juris Rn. 47).

Nicht in jedem Fall ist dabei das öffentliche Interesse weniger gewichtig als das Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung seiner familiären Bezüge. Vielmehr kann, wenn es sich bei dem Ausländer um einen Straftäter handelt, dessen privates Interesse hinter dem öffentlichen Interesse, weitere Straftaten zu verhindern, zurücktreten. Eine solche Abwägung bedarf jedoch einer konkreten Einzelfallbetrachtung, die einerseits die von dem Ausländer begangenen Taten und die persönlichen Umstände ihrer Begehung würdigt und eine dem Einzelfall gerecht werdende Gefahrenprognose trifft und andererseits das Überwiegen des sich hieraus ergebenden öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers begründet.

Nach dem gegenwärtigen Sachstand geht die Einzelrichterin davon aus, dass das private Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten muss.

Die abgeurteilten Taten haben zumindest in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Antragstellers ein solches Gewicht, dass sie dessen Interesse an einem weiteren Umgang mit seinen Kindern überwiegen.

Der Antragsteller hat ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 16.08.2023, den die Staatsanwaltschaft P. dem Gericht übermittelt hat, innerhalb von 4 Jahren allein 24 Straftaten verübt, für die er verurteilt worden ist. Eine weitere Zahl von Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller haben die Staatsanwaltschaft P. und die Amtsgerichte eingestellt, darunter nach Auskunft der Staatsanwaltschaft P. auch das Verfahren zum Tatzeitpunkt 25.09.2020, an dem der Antragsteller vor den Augen der Tochter von Frau F. und weiterer sieben Mädchen auf einem Kinderspielplatz onaniert hatte (vorläufig eingestellt nach § 154 Abs. 2 StPO als unwesentliche Nebenstrafe vom Amtsgericht K. - 14 Ds 5/21 - am 14.12.2021). Eingestellt worden ist auch das Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den Antragsteller, das zum Tatzeitpunkt 10.03.2022 eingeleitet worden war, nachdem die erwachsene Tochter H. des Antragstellers telefonisch um polizeiliche Intervention gebeten hatte. Nach ihren Angaben hatte der Antragsteller Frau F. in deren Wohnung in O. und im Beisein der drei minderjährigen Mädchen mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Die Polizeibeamten hatten nach ihrem Eintreffen die Verletzungen von Frau F. fotografisch festgehalten und den Antragsteller wegen seines aggressiven Auftretens in Gewahrsam genommen, weshalb an den Angaben der erwachsenen Tochter keine Zweifel bestehen. Der Antragsteller hatte im Anschluss eine 14-tägige Wegweisung aus der Wohnung von Frau F. erhalten, gegen die er anschließend mindestens viermal verstoßen hatte. Das Körperverletzungsdelikt wurde später nicht angeklagt, da sich die erwachsene Tochter auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte und auch Frau F. nicht gegen den Antragsteller aussagen wollte (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 27.07.2022 - 2761 Js 76719/22 -). Die 4 Verstöße gegen die Wegweisung aus der Wohnung nach § 17a Abs. 1 NPOG wurden allerdings von der Staatsanwaltschaft P. angeklagt, jedoch krankheitsbedingt beim Amtsgericht K. bis heute nicht verhandelt. Das Verfahren (2761 Js 76724/22) soll nun kurzfristig eingestellt werden, da es nach Auskunft der Staatsanwaltschaft P. anderenfalls aufgrund der bereits erhobenen Anklage ein Vollstreckungshindernis darstellen würde.

Sowohl die Vielzahl der strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers als auch im Besonderen die Tatsache, dass sich der Antragsteller durch seine erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung nicht von weiteren Straftaten hatte abhalten lassen, zeigen, dass dem Antragsteller in Bezug auf eine zukünftige Straffreiheit keine günstige Prognose gestellt werden kann. Es ist mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller zukünftig weiterhin Straftaten begehen wird, die sich auch gegen die körperliche oder psychische Integrität ihm bekannter oder unbekannter Personen richten werden. So war der Antragsteller mit Urteil vom 11.09.2018 - rechtskräftig am selben Tag - zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden und hatte sich bereits am 16.09.2018 - also lediglich 5 Tage später - erneut strafbar gemacht. An dem Tag entblößte der Antragsteller im öffentlichen Raum und im Beisein seiner einjährigen Tochter L. sowie eines 17-jährigen Mädchens seinen Penis und manipulierte an ihm durch Auf- und Abbewegungen herum, während er das 17-jährige Mädchen anstarrte. Am 27.12.2018 und damit drei Monate nach der Verurteilung auf Bewährung beging der Antragsteller sodann die gefährliche Körperverletzung, derentwegen er anschließend mit Urteil des Amtsgerichts I. vom 08.08.2019 zu seiner ersten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde.

Für eine ungünstige Prognose zu seinem weiteren Strafverhalten spricht auch das weitere Verhalten des Antragstellers im Strafvollzug, in dem er sich seit dem 04.11.2022 befindet. In der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt P. vom 22.08.2023 heißt es, dass der Antragsteller im Vollzugsalltag weiterhin fordernd auftrete und mit aufbrausendem Verhalten reagiere, wenn seinen Forderungen nicht umgehend nachgekommen werde. Auch sei eine Aufarbeitung der deliktsursächlichen Einstellungen und Verhaltensweisen bisher nur anteilig erfolgt. Ganz offensichtlich fehlt es dem Antragsteller nach wie vor an einer Impulskontrolle. Nachdem sein unbeherrschtes Verhalten in der Vergangenheit bereits vielfach zu Strafrechtsverstößen geführt hat, gibt es keinen Anlass, für die Zukunft eine Änderung im Verhalten des Antragstellers zu erwarten.

Neben der hohen Wahrscheinlichkeit weiteren strafrechtlich relevanten Verhaltens des Antragstellers in der Zukunft spricht in der Abwägung zu seinen Lasten, dass der Antragsteller während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet nie über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt, keine schulische oder berufliche Ausbildung abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet ausschließlich über Sozialleistungen gesichert hat.

Das Umgangsrecht des Antragstellers in Bezug auf seine zwei minderjährigen Töchter L. und M. sowie deren Rechte auf Umgang mit ihrem Vater vermögen die vorstehenden Erwägungen nicht zu überwiegen.

Zwar ist in die Abwägung einzustellen, dass der Antragsteller für beide Kinder die Vaterschaft anerkannt und darüber hinaus mit Frau F. eine gemeinsame Sorge vereinbart hat. Auch gibt es unter dem Datum 08.11.2018 - und damit nach der Aufhebung der gemeinsamen Haushaltsgemeinschaft - eine schriftliche Auskunft von Frau F., dass sich der Antragsteller um seine Kinder sehr gut kümmere, intensiven Kontakt zu ihnen habe und sie täglich sehe. Schließlich hat, worauf der Antragsteller hinweist, Frau F. ihn zwischen März und August 2023 siebenmal im Beisein von M. in der Justizvollzugsanstalt besucht. Bei vier Besuchen war auch L. dabei.

Allein das formale Innehaben eines Sorgerechts für ein minderjähriges Kind kann die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung eines Ausländers jedoch nicht begründen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 17.03.2016 - 8 ME 32/16 -, V.n.b.). Eine tatsächliche Verbundenheit mit seinen beiden Töchtern, der heute ein überwiegendes Gewicht zukommt, hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen. Notwendig ist im Einzelfall das Bestehen einer persönlichen Verbundenheit, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschl. vom 09.12.2019 - 8 ME 79/19 -, V.n.b.).

Wie sich der Anteil des Antragstellers an der Sorge für die beiden Mädchen in der Zeit vor seinem Haftantritt aus der Sicht der Kindesmutter, Frau F., dargestellt hat, ist nicht bekannt, da Frau F. eine Anfrage der Antragsgegnerin vom 3011.2022, inwieweit sich der Antragsteller weiterhin um seine Kinder kümmere, unbeantwortet ließ. Das für die Kinder zuständige Dezernat Jugend des R. hat jedoch unter dem 21.08.2023 mitgeteilt, dass es zum Wohle der Kinder des Antragstellers notwendig sei, den Antragsteller von ihnen fernzuhalten. So hatte der Antragsteller einen Mitarbeiter der Familienhilfe, der ihn und Frau F. bei der Erziehung, Förderung und Versorgung der Kinder unterstützen sollte, bedroht, weshalb es bis zum Haftantritt des Antragstellers zu keiner weiteren Unterstützung gekommen war. Festgestellt worden war zuvor vom Jugendamt, dass die Kindesmutter und der Antragsteller mit der Kindererziehung und -versorgung überfordert waren. Seit der Antragsteller inhaftiert ist, nimmt Frau F. nach Mitteilung des Jugendamtes nun Unterstützung an, weshalb von dort eine positive Entwicklung der Kinder erkannt wird. Gegen eine Verbundenheit des Antragstellers mit seinen Töchtern, die zum Wohle der Kinder aufrechtzuerhalten wäre, spricht darüber hinaus, dass der Antragsteller sowohl im Beisein seiner Töchter als auch im Beisein fremder Kleinkinder seine Impulse nicht zu kontrollieren vermag und den Kindern damit seelisches Leid zufügt. So hat er am 16.09.2018 im Beisein seiner seinerzeit einjährigen Tochter L. im öffentlichen Raum gegenüber einem 17-jährigen Mädchen an seinem Penis manipuliert und die Kindesmutter Frau F. am 10.03.222 im Beisein von L. und M. mit der Faust derart gegen den Kopf geschlagen, dass für die hinzugerufenen Polizeibeamten Verletzungen feststellbar waren. Nach Auskunft des Jugendamtes hat es sogar mehrere Einsätze der Polizei wegen häuslicher Gewalt durch den Antragsteller gegeben, wobei angenommen werden muss, dass seine Töchter sich jedes Mal zumindest auch in der Wohnung aufgehalten haben. Auch die exhibitionistischen Handlungen des Antragstellers am 25.09.2020 auf einem Kinderspielplatz im Beisein von acht Kindern zeigen, dass dem Antragsteller eine zukünftige Ausübung der Personensorge für L. und M. nicht eröffnet werden sollte. Zwar war der Antragsteller seinerzeit nicht mit seinen eigenen Töchtern auf dem Spielplatz, sondern mit der weiteren minderjährigen Tochter N. von Frau F., gleichwohl hat sein Verhalten gezeigt, dass er im Beisein von kleinen Kindern nicht in der Lage ist, seine Impulse zu kontrollieren, weshalb er auch für das Wohl seiner Töchter eine Gefahr darstellt. Dementsprechend hatte das Amtsgericht K. gegenüber dem Antragsteller seinerzeit mit der Begründung, es bestehe eine erhebliche Kindeswohlgefährdung, ein Verbot des Kontakts zu N. für mehr als drei Monate ausgesprochen.

Telefonische Kontakte oder Videoanrufe zwischen ihm und seinen Kindern sind dem Antragsteller auch von Serbien aus möglich, so dass er aus einer - für die Entwicklung der Kinder sicheren - Entfernung an dem Leben seiner Kinder weiterhin teilhaben kann. Auch sind beide Töchter mit ihren sechs und fünf Jahren in einem Alter, in dem ihnen in vereinfachter Weise begreiflich gemacht werden kann, dass ihr Vater wegen drohender weiterer Straftaten zum Schutz anderer Menschen das Land verlassen muss und dass seine Rückkehr erst nach längerer Zeit möglich sein wird. In einem Alter, in dem sie die Trennung zwingend als endgültigen Verlust begreifen würden, sind sie nicht mehr. Eine erste Trennung haben sie auch bereits mit der Inhaftierung des Antragstellers am 04.11.2022 erfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 8.3 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.