Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.09.2023, Az.: 3 A 3497/20

Beschulung Eingliederungshilfe; Privatschule; Privatschulkosten; selbstbeschaffte Leistungen; sonderpädagogischer Förderbedarf; Jugendhilfe; Anspruch auf Übernahme von Privatschulkosten (verneint)

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
25.09.2023
Aktenzeichen
3 A 3497/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 36552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0925.3A3497.20.00

Fundstelle

  • JAmt 2024, 119-121

Amtlicher Leitsatz

Eine (Privat-)Schule, an der ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf nicht abgedeckt wird, kann von vornherein keine eingliederungshilferechtlich geeignete Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung sein.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der für seine Beschulung in einer privaten Ersatzschule im Zeitraum März 2020 bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 angefallenen Kosten.

Der Kläger wurde im September 2009 geboren und war bereits in seiner frühkindlichen Entwicklung auffällig verzögert. Ab 2015 erhielt er Frühförderung in Form eines Integrationsplatzes in einer Kindertagesstätte, zudem erfolgten sprach- und ergotherapeutische Maßnahmen. Mehrfache kinder- und jugendpsychiatrische diagnostische Überprüfungen ergaben Feststellungen zu einer kombinierten Entwicklungsstörung (F 83 ICD-10) und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bzw. ADHS (F 90.0 G ICD-10). Inzwischen ist für den Kläger das sog. Sotos-Syndrom - eine genetisch bedingte kombinierte körperliche, geistige und seelische Beeinträchtigung - diagnostiziert.

Der Kläger besuchte ab dem Schuljahr 2016/17 zunächst eine Regelgrundschule. Eine zuvor im Frühjahr 2016 durchgeführte Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich "geistige Entwicklung" hatte zu der Zeit keinen Förderbedarf ergeben. In der Grundschule fiel der Kläger durch Probleme im Sozial- und im Lernverhalten auf. Zu Letzterem zeigten sich eine unterentwickelte Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer mit schnellem Motivationsverlust sowie besondere Probleme im Bereich Mathematik. Eine auf Wunsch der Eltern im Frühjahr 2018 durchgeführte erneute Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf ergab nach dem dazu von der Landesschulbehörde festgestellten Ergebnis einen solchen im Bereich "Lernen", so dass der Kläger ab dem 3. Schuljahr nach den entsprechenden Bestimmungen für den Förderschwerpunkt "Lernen" individuell bzw. binnendifferenziert unterrichtet wurde. Zusätzlich gewährte der Beklagte dem Kläger auf entsprechenden Antrag seit dem Beginn der 3. Klasse Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung über die gesamte Unterrichtszeit. Diese Maßnahme setzte der Beklagte auf entsprechenden Antrag für das 4. Schuljahr (2019/20) fort.

Im Januar 2020 beantragten die Eltern des Klägers für diesen beim Beklagten die Fortführung der Schulbegleitung auch nach dem im Sommer anstehenden Wechsel in die 5. Klasse und den damit verbundenen Schulwechsel. Unter dem 14.02.2020 beantragten sie außerdem beim Beklagten schriftlich die Übernahme der Kosten für eine zukünftige Beschulung des Klägers auf der D. (E.), einer für die Klassenstufen 1 - 10 zugelassenen privaten Ersatzschule, ab dem März 2020, spätestens ab dem August 2020. Zur Begründung wird in dem Schreiben auf die beim Kläger bestehenden Beeinträchtigungen verwiesen, sowie darauf, dass er schulische Misserfolge erlitten und Probleme in der Konzentration sowie in der sozialen Interaktion mit den Mitschülerinnen und -schülern habe. Die E. sei "familiär und klein", weshalb der Kläger dort in besonderer Weise unterstützt und entlastet würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.

Am 05.03.2020 wechselte der Kläger auf die E.. Davon unterrichteten die Eltern des Klägers den Beklagten zunächst nicht; er erhielt diese Information vielmehr von dem Leistungserbringer der Schulbegleitung. Zum Schuljahr 2023/24 ist der Kläger auf die KGS F. gewechselt.

Am 09.03.2020 führte die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten in der KGS F., der für den Kläger nächstgelegenen weiterführenden Regelschule, ein Gespräch mit der dortigen Förderschullehrerin Frau G., um zu klären, in welchem organisatorischen und pädagogischen Rahmen der Kläger in dieser Schule ab dem Sommer 2020 beschult werden würde. Nach dem Ergebnis dieses Gesprächs kam sie zu der Schlussfolgerung, dass eine dortige Beschulung des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Beeinträchtigungen unter Weiterführung der Schulbegleitung möglich sei. Wegen der Einzelheiten des Gesprächsinhaltes wird auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, darüber gefertigten Vermerk verwiesen.

In einem nachfolgenden - in den Akten des Beklagten nicht dokumentierten - Telefonat teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten der Mutter des Klägers im März 2020 mit, dass der Antrag auf Übernahme der Beschulungskosten für den Besuch der FSW abgelehnt werden solle. Nachdem die Mutter des Klägers per Mail bei dem Beklagten Mitte April 2020 an die Übersendung eines förmlichen Ablehnungsbescheides erinnert hatte, lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Schulkosten für den Besuch der FSW mit Bescheid vom 28.05.2020 ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid sinngemäß im Wesentlichen angeführt: Die Kosten für eine Beschulung an einer Privatschule seien als Eingliederungshilfemaßnahme nur dann zu übernehmen, wenn diese Beschulung eine adäquate Förderung in Bezug auf den festgestellten Eingliederungshilfebedarf sichere und eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem dem Hilfesuchenden keine ausreichende Hilfe biete. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vom Kläger bereits besuchte Privatschule sei schon nicht geeignet, dessen Eingliederungshilfebedarf zu decken, da sie über kein speziell ausgebildetes Personal zur Betreuung und Förderung von seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen verfüge. Der Unterschied zum öffentlichen Schulsystem bestehe vornehmlich in der sehr viel geringeren Anzahl von Schülerinnen und Schülern und dem besonderen, diesen sehr viel Freiraum lassenden pädagogischen Konzept. Die für den Kläger in Betracht kommende Regelschule, die KGS F., sei konzeptionell und personell in der Lage, den Kläger unter Fortführung der Schulbegleitung, die vorgesehen bzw. bereits bewilligt sei, angemessen zu beschulen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Der Kläger hat am 26.06.2020 Klage erhoben. Er macht geltend, die Ablehnung seines Antrags auf Übernahme der Beschulungskosten für den Besuch der E. sei auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung rechtswidrig gewesen. Die Wahl der Schule liege allein bei seinen Eltern; auch aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebe sich, dass für ihn eine freie Schulwahl bestehe. Die Größe der KGS F. und die zeitlich und personell dort nur eingeschränkte sonderpädagogische Förderung hätten einem Besuch dieser Schule im streitbefangenen Zeitraum entgegengestanden. Demgegenüber hätten die geringe Größe und das besondere pädagogische Konzept der E. seinem Bedürfnis nach schonenden, auf ihn individuell angepassten Rahmenbedingungen für einen gelingenden Schulbesuch Rechnung getragen. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei an der E. eine regelmäßige sonderpädagogische Betreuung durch eine Förderlehrkraft der H. -Schule erfolgt. Außerdem sei konzeptionell sichergestellt gewesen, dass jederzeit für ihn eine Lernbegleitung als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden habe. Die Beschulung auf der Regelgrundschule mit dem dort von ihm erlebten Mobbing, Leistungsdruck und Angst vor einem Versagen habe bei ihm somatische Beschwerden in Form von Schlafstörungen, Unruhe und Magenschmerzen zur Folge gehabt sowie einen negativen Einfluss auf seine Lernmotivation ausgeübt. In einem sonderpädagogischen Fördergespräch im Januar 2020 seien seine Probleme und Bedarfslagen für die weitere Beschulung erörtert worden. Auch der Entwicklungsbericht der Schulbegleitung aus dem März 2020 habe auf die entsprechenden Probleme hingewiesen. Diese Probleme hätten sich voraussichtlich bei einer Beschulung auf der weiterführenden Regelschule verstetigt, so dass die Entscheidung zum sofortigen Wechsel auf die E. getroffen worden sei. Während der Beschulung an der E. seien diese Probleme verschwunden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2020 zu verurteilen, die vertraglich vom ihm bzw. seinen Eltern geschuldeten Kosten der Beschulung auf der D. ab seinem Eintritt dort bis zum Ende der vertraglichen Beziehung zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt dessen Begründung ergänzend vor: Dass die Beschulungsbedingungen in der Regelgrundschule bei dem Kläger zu den nunmehr vorgetragenen somatischen Beschwerden geführt gehabt hätten, sei vor dem Wechsel an die E. nicht an ihn herangetragen worden. Der Vortrag sei auch unsubstantiiert. Weder aus dem Fördergutachten zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vom 12.02.2020 noch aus dem Entwicklungsbericht des Leistungserbringers der Schulbegleitung vom 18.03.2020 ergäben sich im Übrigen Hinweise auf derartige Probleme. Vielmehr werde in den Berichten eher von einer positiven Entwicklung des Klägers im Besuchsverlauf der Regelgrundschule berichtet. Gerade im Fördergutachten werde etwa dargestellt, dass der Kläger im dortigen Klassenverband akzeptiert sei und Freundschaften habe schließen können, die er auch außerschulisch pflege. Dass der Kläger unter Fortführung der Schulbegleitung und Berücksichtigung des für ihn festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs an einer weiterführenden Regelschule, namentlich der KGS F., nicht angemessen hätte beschult werden können, ergebe sich aus diesen Berichten gerade nicht. Abgesehen davon sei die E. zur Sicherstellung einer für den Kläger angemessenen Beschulung unter Abdeckung seines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs auch nicht geeignet gewesen. Namentlich sei dort der für den Kläger festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf im Bereich "Lernen" nicht abgedeckt gewesen. Die insoweit der E. Unterstützung leistende H. -Schule decke den Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", nicht aber den hier maßgeblichen Förderschwerpunkt "Lernen" ab. Aus den inzwischen vorliegenden Entwicklungsberichten der Schulbegleitung über die Zeit der Beschulung an der E. ergebe sich, dass dort mehrfach die Frage erörtert worden sei, ob der Kläger an der Schule überhaupt richtig aufgehoben sei. Auch hätten dort viele Wechsel der betreuenden Bezugspersonen stattgefunden, was für die Bedarfslage des Klägers eher kontraproduktiv gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Das Verfahren ist mit Beschluss vom 06.07.2023 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Erstattung der für seine Beschulung an der FSW im Zeitraum 03/2020 bis einschließlich des Schuljahres 2022/23 angefallenen Kosten.

1.

Als Anspruchsgrundlage für sein dahingehendes Begehren kommt nur § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für eine vom bzw. für den Leistungsberechtigten selbstbeschaffte Jugendhilfeleistung nur dann verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte ihn vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der konkreten Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

2.

Diese kumulativen Voraussetzungen sind in Bezug auf die Beschulung des Klägers an der E. für den streitbefangenen Zeitraum jedenfalls nicht vollständig erfüllt gewesen.

a)

Soweit es den Zeitraum ab dem tatsächlichen Eintritt des Klägers in die E. im März 2020 bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/20 betrifft, fehlt es bereits an einem ausreichenden Herantragen eines entsprechenden Hilfebedarfs an den Beklagten. Das setzt nämlich voraus, dass der Hilfebedarf auch inhaltlich in einer Art und Weise dem Jugendhilfeträger mitgeteilt wird, dass er Anlass hat, diesen zu prüfen und ggf. die geeigneten Maßnahmen zu ermitteln, um ihn zu decken. Zwar hatten die Eltern des Klägers bei dem Beklagten schriftlich im Februar 2020 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Beschulung des Klägers an der E. gestellt. Jedoch zielte dieser Antrag ausdrücklich schon nicht auf einen zwingenden sofortigen Schulwechsel, sondern alternativ auch auf einen solchen ab dem neuen Schuljahr. Eine eingliederungshilfefachliche besondere Dringlichkeit als (Mindest-)Voraussetzung für einen sofortigen Schulwechsel war allerdings nicht im Ansatz vorgetragen. Eine solche Dringlichkeit lag auch auf der Basis der seinerzeit vorhandenen Informationen - namentlich des seinerzeit aktuellen sonderpädagogischen Fördergutachtens aus dem Februar 2020 - nicht vor. Dass der Kläger infolge des Regelschulbesuchs erhebliche somatischen Beschwerden entwickelt hätte, wurde seinerzeit weder von dessen Eltern noch in den über den Kläger gefertigten Berichten thematisiert.

b)

Die Voraussetzungen für eine Übernahme der beim Kläger angefallenen Beschulungskosten seitens des Beklagten liegen auch für die Schuljahre 2020/21 bis 2022/23 nicht vor, denn die eingliederungshilferechtlichen Voraussetzungen für eine Beschulung des Klägers an der E. als Jugendhilfeleistung waren in diesem Zeitraum nicht gegeben. Vielmehr hatte der Beklagte den dahingehenden Antrag des Klägers mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 28.05.2020 zu Recht abgelehnt.

aa)

Rechtlicher Ausgangspunkt dieser Bewertung ist zunächst der Umstand, dass die Sicherstellung einer angemessenen Beschulung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII vorrangig Aufgabe der staatlichen Schulverwaltung, nicht aber der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist. Eine Ausnahme von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz kommt nur für den Fall in Betracht, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, mithin diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.02.2015 - 5 B 61/14 -, juris Rn. 4, m. w. N.).

Davon zu unterscheiden ist das grundsätzliche Recht der Sorgeberechtigten, die Schule, an der die gesetzliche Schulpflicht erfüllt werden soll, frei zu wählen. Auch wenn und soweit ein solches Recht schulgesetzlich besteht, folgt nicht allein daraus auch die Pflicht des Staates, die dafür anfallenden Kosten in jedem Fall zu tragen.

Dass aber eine Beschulung des Klägers an einer Regelschule, namentlich an der KGS F., im streitbefangenen Zeitraum in diesem Sinne objektiv oder subjektiv für ihn unmöglich oder unzumutbar war, ist weder von der Klägerseite substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich auf der Basis der vom Beklagten vor Erlass des Ablehnungsbescheides eingeholten Informationen zu den organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen einer möglichen Beschulung des Klägers an der KGS F., dass er dort in einer überschaubaren Klassengröße von 12 - 15 Schülern und unter Berücksichtigung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs mit Einsatz entsprechend geschulten Personals beschult worden wäre. Fest steht zudem, dass der Kläger weiterhin durchgehend eine Schulbegleitung gestellt bekommen hätte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Rahmenbedingungen für den Kläger nicht ausreichend gewesen wären, einen für seine Entwicklung förderlichen Schulbesuch zu ermöglichen.

bb)

Unabhängig davon und insoweit für den gesamten von der Klage umfassten Zeitraum selbständig rechtlich tragend kommt hinzu, dass die vom Kläger tatsächlich besuchte E. für ihn schon deshalb nicht die geeignete Schule war, weil dort der für ihn festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf im Bereich "Lernen" nicht abgedeckt war. Zu Recht weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass die sonderpädagogische Unterstützung der E. seitens der H. -Schule diesbezüglich nicht ausreichend war, weil diese Schule den Förderbedarf im Bereich "Lernen" gerade nicht abdeckt, sondern allein den davon zu unterscheidenden Förderbedarf im Bereich "geistige Entwicklung". Eine (Privat-)Schule, die nicht in der Lage ist, einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf abzudecken, kann aber von vornherein keine geeignete Schule sein, um einem Schüler eingliederungshilferechtlich eine angemessene Schulbildung zu vermitteln. Angesichts dieses Umstands bedarf es keiner weiteren Vertiefung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die E. im Übrigen hinsichtlich ihres pädagogischen Konzeptes und ihrer organisatorischen Rahmenbedingungen eine grundsätzlich geeignete Schule für den Kläger war.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.