Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.01.1999, Az.: VI 173/94

Zulässigkeit der Schlussfolgerung auf nicht eine ernstgemeinte Pensionszusage aufgrund der schlechten Ertragslage

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
12.01.1999
Aktenzeichen
VI 173/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 17993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0112.VI173.94.0A

Tenor:

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1991 vom 3. November 1993 und des Körperschaftsteuerbescheides 1992 vom 25. November 1993 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 1994 wird die Körperschaftsteuer für 1991 und 1992 jeweils auf 0,00 DM festgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Pensionszusage für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist.

2

Die am 30. Dezember 1981 durch notariellen Gesellschaftsvertrag gegründete Klägerin betreibt ein Bauunternehmen mit Baustoffhandlung, Zimmerei und Tischlerei in der Rechtsform einer GmbH. Das zum 31. Dezember 1991 zur Hälfte und zum 31. Dezember 1992 voll eingezahlte Stammkapital beträgt 50.000,00 DM. Gesellschafter sind der Gründungsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, ... F... , geboren am 27. Februar 1947, mit einem Anteil von 45.000,00 DM und dessen von ihm am 13. August 1982 aufgenommener Vater, ... J ..., mit einem Anteil von 5.000,00 DM. Die Klägerin erwarb Ende 1981 das bisherige Einzelunternehmen des Gesellschafters J... und mietete von ihm die zur Führung des Geschäftes benötigten Betriebsräume. Gemäß § 4 des Anstellungsvertrages erhält der Geschäftsführer ein monatliches Gehalt von 2.500,00 DM, das 14 x im Jahr zu zahlen ist. In den Streitjahren betrug das monatliche Gehalt 4.500,00 DM. Ferner hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf eine Tantieme, die gewinnabhängig ist und wie folgt berechnet wird: (Vorbelastung mit Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) bis 10.000,00 DM 20 %, bis 30.000,00 DM 30 %, bis 50.000,00 DM 40 %, über 50.000,00 DM 50 %.

3

Am 12. November 1991 erteilte die Klägerin dem Geschäftsführer eine schriftliche Pensionszusage, wonach dieser ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Eintritt in den Ruhestand einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 3.500,00 DM erhält. In gleicher Höhe ist ihm eine Invalidenrente zugesagt worden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Witwenrente von monatlich 2.100,00 DM sowie eine Waisenrente in Höhe eines Drittels der Witwenrente. Die Klägerin schloss für die Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung, Versicherungsbeginn 1. Dezember 1993, Versicherungssumme 200.000,00 DM, ab.

4

Die Klägerin berücksichtigte aufgrund der Pensionszusage Aufwendungen im Streitjahr 1991 in Höhe von 97.948,00 DM und im Streitjahr 1992 in Höhe von 12.304,00 DM gewinnmindernd und bildete eine Rückstellung in entsprechender Höhe. Die Bilanz zum 31. Dezember 1991 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 46.647,12 DM aus. Der Jahresfehlbetrag beträgt 5.516,86 DM. Der Buchwert des Anlagevermögens beläuft sich auf 49.666,00 DM. Dem Umlaufvermögen in Höhe von 879.673,00 DM stehen Verbindlichkeiten in Höhe von 903.179,00 DM gegenüber. Die Bilanz zum 31. Dezember 1992 weist einen Jahresüberschuss vom 29.381,00 DM aus. Nach Einforderung der restlichen Stammeinlage in Höhe von 25.000,00 DM ergibt sich ein Eigenkapital in Höhe von 7.734,00 DM.

5

Der Beklagte behandelte die Pensionsrückstellung in voller Höhe als vGA, da die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Situation bei Eintritt der Versorgungsfalles den Anspruch des Berechtigten nicht erfüllen könne.

6

Mit Bescheid vom 3. November 1993 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 1991 auf 30.874,00 DM fest. Das zu versteuernde Einkommen stellte er mit 61.749,00 DM und die Tarifbelastung mit 30.874,00 DM fest. Für 1992 wurde die Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 25. November 1993 auf 21.850,00 DM festgesetzt. Das zu versteuernde Einkommen wurde mit 43.701,00 DM und die Tarifbelastung mit 21.850,00 DM festgestellt.

7

Die gegen die Körperschaftsteuerbescheide erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die gewinnmindernde Berücksichtigung der Pensionsrückstellungen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung der Pensionszusage seien erfüllt. Da der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Zusageerteilung erst 44 Jahre alt gewesen sei, bestehe an dem Merkmal der Erdienbarkeit kein Zweifel. Angesichts des geringen Bruttogehalts könne auch bei Einbeziehung einer fiktiven Jahresnettoprämie für die Pensionsrückstellung die Angemessenheit des Gesamtgehaltes nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch die Ernsthaftigkeit zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei die Pensionszusage im Streitjahr noch nicht unverfallbar. Dies habe für die Höhe des im Überschuldungsstatus anzusetzenden Schuldpostens erhebliche Bedeutung. Im allgemeinen werde unter dem Gesichtspunkt der Überschuldungsbilanz für Verbindlichkeiten aus Pensionsanwartschaften der Barwert dieser Verbindlichkeiten angesetzt. Bestünden jedoch Kürzungsmöglichkeiten, so sei die Verpflichtung wesentlich unter dem Barwert anzusetzen. Eine Überschuldung sei bereits deshalb ausgeschlossen, da der tatsächliche Substanz- und Ertragswert sich auf mindestens 800.000,00 DM belaufe. Demzufolge könne bei Berüchsichtigung der stillen Reserven der volle Barwert passiviert werden, ohne konkursantragspflichtig zu sein. Zudem müsse als weiteres Indiz für die Ernsthaftigkeit die am 28. Januar 1994 bei der R + V Versicherung abgeschlossene Rückdeckungsversicherung herangezogen werden.

8

Für die Frage der Überschuldung seien zudem die Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern als kapitalersetzende Mittel einzubeziehen. Für die Streitjahre handele es sich um ein Gesellschafterdarlehen ... F... in Höhe von 54.000,00 DM (1991) und 70.000,00 DM (1992), das Verrechnungskonto des Gesellschafters ... F... 38.817,00 DM (1991), 656,00 DM (1992) sowie eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gesellschafters ... F... in Höhe von 30.000,00 DM für beide Streitjahre.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes komme es für die Überschuldung lediglich auf den Betrag an, für den eine vGA im jeweiligen Streitjahr in Betracht gezogen werden könne. Hierbei komme es auf die konkreten Gewinnminderungen an, die sich in den Zuführungen zur Pensionsrückstellung zeigten. Im Jahre 1991 habe diese Zuführung 97.848,00 DM und in 1992 12.304,00 DM betragen. Die Rückstellungswerte verteilten sich dabei wie folgt:

Anteil AltersrenteAnteil InvalidenrenteAnteil Witwen- u. WaisenrenteGesamtrückstellung
DMDMDMDM
31.12.199155.87624.46318.23198.570
31.12.199263.61827.02220.318110.958
10

Hieran zeige sich, dass von einer Überschuldung der Gesellschaft nicht ausgegangen werden könne. Die Pensionszusage sei ernsthaft vereinbart und in der Folgezeit auch so behandelt worden.

11

Im Falle der Erfolglosigkeit des Klagebegehrens sei zudem zu beachten, dass dem Geschäftsführer eine Tantieme gemäß § 10 des Anstellungsvertrages vor den körper- und gewerbesteuerlichen Belastungen zustehe. Für 1991 betrage diese 50 % von 61.749,00 DM = 30.875,00 DM und für 1992 40 % von 41.648,00 DM = 16.674,00 DM.

12

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. März 1994 und Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1991 vom 3. November 1993 und Körperschaftsteuerbescheid 1992 vom 25. November 1993 die Körperschaftsteuer für 1991 und 1992 jeweils auf 0,00 DM herabzusetzen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, die Pensionszusage sei nicht ernsthaft vereinbart worden. Wäre der Geschäftsführer 1992 ausgeschieden, so hätte die GmbH die passivierungspflichtige Pensionszusage auf den Barwert der Verpflichtung (bei Invalidität 549.564,00 DM, bei Tod ca. 365.000,00 DM) aufstocken müssen. Dieser außerordentliche Zuführungsbedarf hätte wegen der fehlenden Substanz der Klägerin zu einem gewaltigen Anstieg der bereits bestehenden Überschuldung geführt. Ein derartiges Überschuldungsrisiko hätte ein ordentlicher Geschäftsführer nicht in Kauf genommen. § 30 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes stünde der Gewährung der Pension entgegen. Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Pensionszusage sei in der Überschuldungsbilanz von den Buchwerten auszugehen, da die Fortführung der Gesellschaft unterstellt werden müsse.

15

Die anfängliche Unverfallbarkeit könne nicht berücksichtigt werden. Erfolge bereits der Vertragsabschluss mit Blick auf die Verfallbarkeit, unterstreiche dies die mangelhafte Ernsthaftigkeit nur. Eine zulässige Kürzung der Pensionszusage könne nur erfolgen, wenn sich durch nichtvorhersehbare Ereignisse die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Pensionszusage geändert hätten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden.

16

Die im Jahre 1994 abgeschlossene Rückdeckungsversicherung habe keinen Einfluss auf die Prüfung der Ernsthaftigkeit. Ein bereits verwirklichter Sachverhalt könne nicht mit steuerlicher Wirkung rückwirkend gestaltet werden.

17

Der Beklagte habe bereits im Einspruchsverfahren eine Rückstellungsbildung zum 31. Dezember 1991 in Höhe von 30.367,00 DM zur gütlichen Einigung vorgeschlagen. Bei diesem Wert handele es sich um den Verpflichtungsumfang der kein Überschuldungsrisiko beinhalte.

18

Soweit die Klägerin die Verbindlichkeiten gegen den Gesellschafter als kapitalersetzende Mittel ansehen wolle, belege dies, dass die finanzielle Situation bereits so schlecht gewesen sei, dass der Gesellschafter nicht mit einer Rückzahlung hätte rechnen können. Demzufolge hätte das eigene Vermögen des Gesellschafters zur Finanzierung der Pensionszusage verwendet werden müssen. Auch dies belege letztlich die fehlende Ernsthaftigkeit der Zusage.

19

Der Sachverhalt im vorliegenden Streitfall unterscheide sich vom Urteil des BFH vom 15. Oktober 1997 (I R 42/97) dadurch, dass die Pensionszusage auch Zuführungen zur Invaliden- und Witwenrente enthalte. Der Eintritt der Invalidität hätte wegen der dann notwendigen Zuführung zur Rückstellung bis zur Höhe des Barwerts der Verpflichtung zur Überschuldung der Gesellschaft geführt. Deshalb könne die Zusage nicht als ernstlich gemeint angesehen werden. Hieran ändere sich auch durch den Abschluss der Rückdeckungsversicherung vom 28. Januar 1994 nichts, da diese erst drei Jahre später erfolgte. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, in dem das Finanzamt die Pensionsrückstellung insgesamt nicht anerkannt habe.

20

Das Urteil des BFH vom 15. Oktober 1997 stehe der Annahme einer Überschuldung nicht entgegen, da im Urteilsfall der Geschäftsführer nicht Gesellschafter gewesen sei. Die als Witwenrente evtl. später an die Geschäftsführerin zu zahlende Pension sei zum maßgebenden Zeitpunkt noch ungewiss gewesen und hätte deshalb nicht als vGA berücksichtigt werden können.

21

Die Änderung der Tantiemen werde der Beklagte zu gegebener Zeit ebenso wie die Gewerbesteuerrückstellungen berücksichtigen.

22

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Gründe

23

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat die Pensionszusage nicht aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis ihren Ursprung haben, erteilt, so dass keine vGA vorliegt.

24

Unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH vom 2. Februar 1994, I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so dann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFH vom 14. März 1990, I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795).

25

Die Klägerin hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 90 % am Stammkapital und damit beherrschend beteiligt war, am 12. November 1991 eine schriftliche Pensionszusage erteilt. Ihrem Inhalt nach wurde die Pensionszusage von vornherein klar und zivilrechtlich wirksam vereinbart. Die sich hieraus ergebenden ungewissen Verbindlichkeiten hat die Klägerin passiviert. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes lassen sich dem Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer vGA wegen der Nicht-Ernstlichkeit der Zusage entnehmen.

26

Die Prüfung, ob die ungewisse Verbindlichkeit der Klägerin aus der Pensionszusage gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat, muss anhand aller im Streitfall vorhandener Beweisanzeichen geprüft werden. Dabei kann, etwa für die Frage der Überschuldung, nur auf die im jeweiligen Streitjahr der Rückstellung wegen der Pensionszusage zugeführten Beträge abgestellt werden. Denn nur in dieser Höhe trat bei der Klägerin im Streitjahr jeweils eine Gewinnminderung ein.

27

Hieraus allein lässt sich nicht - wie das Finanzamt meint - die Auffassung ableiten, dass die Pensionszusage, für die erst zum 1. Dezember 1993 eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, nicht ernstlich gemeint sei. Zwar ist dem Finanzamt zuzugeben, dass die Ertrags- und Vermögenssituation der Klägerin nicht besonders positiv war. Fremde Arbeitnehmer erhalten jedoch auch häufig Pensionszusagen, die nicht durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert sind, auch wenn die Ertragssituation nicht immer zum besten bestellt ist. Deshalb lässt sich die Auffassung des Finanzamtes aus dem Fremdvergleich nicht herleiten. Zwar schließt dies nicht aus, die Ernsthaftigkeit der Pensionszusage zu prüfen. Auch kann insbesondere geprüft werden, ob die Kapitalgesellschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden wird oder ob sie im Falle ihrer Inanspruchnahme ihrer Verpflichtung mutmaßlich nachkommen kann. Unter diesem Gesichtspunkt kann jedoch eine nicht ernstlich gemeinte Pensionszusage nur dann angenommen werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Kapitalgesellschaft entweder nicht in Anspruch genommen werde oder sie im Falle ihrer Inanspruchnahme die versprochene Leistung nicht erbringen wird. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wesen des Fremdvergleichs, der den Rückschluss auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nur dann zulässt, wenn positiv festgestellt wird, dass fremde Dritte so nicht gehandelt hätten. Dies folgt aber auch aus der Beweislastverteilung. Für vGA trägt das Finanzamt die Beweislast (vgl. BFH vom 13. Juli 1994, I R 43/94, BFH/NV 1995, 548).

28

Die vom Finanzamt vorgetragenen Tatsachen lassen nach Auffassung des Senats nicht mit ausreichender Sicherheit die Schlussfolgerung zu, dass die Pensionszusage nicht ernstlich gemeint war.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.