Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.01.1999, Az.: XI 330/96

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
28.01.1999
Aktenzeichen
XI 330/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 34575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0128.XI330.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Auf ein Schwimmbad entfallende Herstellungskosten sind auch dann nach § 10 e Abs. 2 EStG mitbegünstigt, wenn sie die auf den im Zusammenhang mit ihrer Errichtung erstellten Anbau von Wohnräumen entfallenden Kosten übersteigen.

Tenor:

  1. Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1992 vom 08.11.1993 undfür 1993 und 1994, jeweils vom 21.04.1995, sowie des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 15.08.1996 wird das zu versteuernde Einkommen für 1992 um weitere Schuldzinsen in Höhe von 3. 727 DM sowie 1993 und 1994 jeweils um weitere Schuldzinsen in Höhe von 6. 966 DM und weitere Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung von DM 11.794,- vermindert. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

    Die Kosten hat der Beklagte zu tragen.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

1

Verfahrensgegenstand sind die Einkommensteuerbescheide des Beklagten (Finanzamt - FA -) für 1992 vom 08.11.1993 und für 1993 und 1994, jeweils vom 21.04.1995, sowie der dazu ergangene Einspruchsbescheid vom 15.08.1996.

2

Streitig ist der Umfang der Förderung einer von den Klägern durchgeführten Baumaßnahme nach § 10 e Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 6 a EStG.

3

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

4

Sieerrichteten in den Jahren 1992 und 1993 einen Anbau an ihrem Einfamilienhaus. Von der Grundfläche des im Rahmen einer einheitlichen Maßnahme errichteten Anbaus entfielen auf eine Schwimmhalle 75 m2 und auf die Erweiterung zweier bereits vorhandener Wohnräume 33 m2. Auch der weit überwiegende Teil der Herstellungskosten entfiel auf die Schwimmhalle.

5

In den Steuererklärungen für 1992 und 1993 beantragten sie für die durchgeführte Maßnahme, deren Herstellungskosten nach Abzug der auf die Anschaffung von Grund und Boden entfallenden Aufwendungen insgesamt 400.263,26 DM betrugen, den Abzug von Schuldzinsen als Kosten vor Bezug in Höhe von 5. 590 DM bzw. 1. 375 DM, in den Erklärungen für 1993 und 1994 außerdem den Abzug weiterer Schuldzinsen in Höhe von 9. 075 DM bzw. 10. 450 DM sowie im Rahmen der Grundförderung den Abzug von jeweils 19. 800 DM.

6

Das FA vertrat bei der Veranlagung die Auffassung, lediglich die nach Maßgabe der Grundfläche anteilig auf die Erweiterung der Wohnräume entfallenden Aufwendungen seien nach § 10 e Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 6 a EStG abzugsfähig, und erkannte dementsprechend nur ein Drittel der geltend gemachten Schuldzinsen und Herstellungskosten an.

7

Gegen die die Steuerbescheide bestätigende Einspruchsentscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie sind der Meinung, da - was unstreitig ist - die übrigen Förderungsvoraussetzungen gegeben seien, sei die gesamte Maßnahme förderungsfähig. Für eine Aufteilung sei kein Raum, wenn nur überhaupt ein Anbau mit Wohnraum erstellt werde. Jedenfalls sei aber die vom FA vorgenommene Aufteilung insoweit unzutreffend, als nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO -) die Grundfläche von Schwimmhallen zur Hälfte auf die Wohnfläche anzurechnen sei.

8

Sie beantragen sinngemäß,

9

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1992 vom 08.11.1993 und für 1993 und 1994, jeweils vom 21.04.1995,sowie des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 15.08.1996 das zu versteuernde Einkommen für 1992 um weitere Schuldzinsen in Höhe von 3. 727 DM sowie für 1993 und 1994 jeweils um weitere Schuldzinsen in Höhe von 6. 966 DM und weitere Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung von 11. 794 DM zu vermindern.

10

Das FA beantragt

Klageabweisung.

11

§ 10 e Abs. 2 beschränke den Förderungsgegenstand, anders als § 10 e Abs. 1 EStG, auf echten Wohnraum. Zwar sei anerkannt, dass im Zuge eines Wohnraumanbaus miterstellte Nebenräume mitgefördert würden, dieser Grundsatz sei aber auf den Streitfall nicht anzuwenden. Hier sei im Gegenteil die Erweiterung der Wohnräume nur ein Nebenprodukt der Errichtung der Schwimmhalle, die ihrerseits nicht als im Rahmen der Wohnraumerweiterung miterstellt angesehen werden könne.

Gründe

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.