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Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 11.7.1996 - 19-1004 (3) -

Vom 11. Juli 1996 (Nds. MBl. S. 1868)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 10. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1083)

- VORIS 64100 - (1)

Von MF erstellte konsolidierte Fassung auf der Grundlage der in den amtlichen Verkündungsblättern veröffentlichten Texte. Zusätzlich aufgenommene Hinweise sind kursiv gedruckt und dienen der Erläuterung.

Hinweise:

1.
Soweit in den VV-LHO Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes aufgeführt sind, beziehen sie sich auf die Landeshaushaltsordnung.

2.
Die VV-LHO werden wie folgt zitiert:

2.1
innerhalb der VV-LHO zu demselben Paragraphen der LHO "Nr. ...",

2.2
innerhalb der VV-LHO, aber zu einem anderen Paragraphen der LHO "Nr. ... zu § ...",

2.3
außerhalb der VV-LHO "VV-LHO" (allgemein) oder "VV Nr. ... zu § ... LHO".

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
(weggefallen)1
Zu § 72
Hinweise zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen2.1
Zu § 83
Zu § 94
Zu § 115
Zu § 136
Zu § 147
Zu § 158
Zu § 169
Zu § 1710
Zu § 17a10a
Zu § 1911
Zu § 2012
Zu § 2113
Zu § 2214
Zu § 2315
Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen15.1
Zu § 2416
Zu § 2617
Betriebsanweisung für den Landesbetrieb17.1
Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb17.2
Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb17.3
Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb17.4
Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb17.5
Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans für den Landesbetrieb17.6
Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans für den Landesbetrieb17.7
Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger17.8
Grundsätze für den Einsatz von DV-Systemen und IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in Landesbetrieben17.9
Zu § 3418
(weggefallen)18.1
(weggefallen)18.2
(weggefallen)18.3
(weggefallen)18.4
Zu § 3519
Zu § 3720
Zu § 3821
Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen
- HÜL-VE -
21.1
Rechtsverpflichtungen durch Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen21.2
Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer über-/außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung21.3
Zu § 3922
Zu § 4023
Zu § 4324
Zu § 4425
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)25.1
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 25.2
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk)25.3
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) 25.4
Baufachliche Ergänzungsbestimmungen des Landes Niedersachsen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie zu den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ZBauL)25.5
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-BauL)25.6
Zu § 4526
Zu § 4627
Zu § 4728
(weggefallen)29
Zu § 4930
Zu § 5031
Zu § 5432
Zu § 5533
Grundsätze für die Vergabe von Sachverständigenleistungen33.1
Anhang 1 (zu Nummer 2 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)33.1.1
Anhang 2 (zu Nummer 4.1 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)33.1.2
Anhang 3 (zu Nummer 6 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)33.1.3
Zu § 5634
Zu § 5735
Zu § 5836
Zu § 5937
Kleinbeträge37.1
Zu § 6138
Zu § 6339
Zu § 6439a
Zu § 6540
Zu § 6641
Zu § 6742
Zu § 6843
Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz43.1
Zu § 6944
Zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO45
Bestimmungen über Bargeld, Schecks und Quittungen45.1
Zahlstellenbestimmungen (ZBest.)45.2
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei Einsatz von HKR-IT-Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen - GoBIT-HKR45.3
(weggefallen)45.4
(weggefallen)45.5
(weggefallen)46
(weggefallen)46.1
Zu § 7347
(weggefallen)48
(weggefallen)49
(weggefallen)50
(weggefallen)50.1
(weggefallen)50.2
(weggefallen)51
Zu § 9652
Zu § 11653

VORIS-Nr. geändert durch Nr. 1 der Bek. vom 10. Februar 2006 (Nds. MBl. S. 142)

Pflichtfeld

Abschnitt 25.2 VV-LHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Anlage 2
(zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO)

Gemäß RdErl. d. StK vom 5. Mai 2015 (Nds. MBl. S. 422) sind für Vorhaben der EU-Strukturfondsförderperiode 2014-2020, die Finanzierungsbestandteile aus den Strukturfonds EFRE bzw. ESF enthalten, die ANBest-EFRE/ESF als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die ANBest-EFRE/ESF ersetzen insoweit die ANBest-P [...] sowie die ANBest-Gk [...], sodass diese Regelungen keine Anwendung finden.

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die ANBest-P sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen wird.

Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, so sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.

Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung; in diesen Fällen ist der Finanzierungsplan lediglich hinsichtlich der Ausgabearten verbindlich.

1.3
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, so darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.

1.4
Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet worden sind. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

1.4.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.

Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.6
Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendungen darf weder abgetreten noch verpfändet werden.

1.7
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 1 000 EUR ändern,

2.1.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 EUR ändern,

2.1.3
bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag und

2.1.4
bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.

2.2
Die Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 gelten nur, wenn sich die Finanzierung im Übrigen nicht verändert.

3.
Vergabe von Aufträgen

3.1
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Grundsätzlich sind dazu mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) können dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag vergeben werden.

3.2
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere öffentliche Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen mehr als 100 000 EUR und werden die Gesamtausgaben des Projekts überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, sind ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden:

3.2.1
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:

  • § 7 Abs. 1 und 4 UVgO zu den Grundsätzen der elektronischen Kommunikation,

  • § 22 UVgO zur Aufteilung nach Losen,

  • § 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,

  • § 29 UVgO zur Bereitstellung der Vergabeunterlagen,

  • § 30 UVgO zur Vergabebekanntmachung,

  • § 38 Abs. 2 bis 5 UVgO zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,

  • § 40 Abs. 2 UVgO zum Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotseröffnung,

  • § 44 UVgO zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,

  • § 46 UVgO zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter,

3.2.2
für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen - abweichend von Nr. 3.2.1 - die Vorgaben der Nr. 3.1,

3.2.3
für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),

3.2.4
die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO).

3.3
Weitere Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt. Zu beachten sind insbesondere

  • Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und

  • das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG).

4.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 410 EUR übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

5.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet - unbeschadet etwaiger Ermäßigungen nach Nr. 2 -, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1
er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Leistungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,

5.2
sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v.H. oder um mehr als 10 000 EUR ergibt,

5.3
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.4
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.5
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,

5.6
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden und wenn

5.7
ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.

5.8
Die Nrn. 5.1, 5.2 und 5.5 sind bei einer Festbetragsfinanzierung nicht anzuwenden, sofern der Betrag der Zuwendung unter 25 000 EUR liegt.

6.
Nachweis der Verwendung

6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

6.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

6.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Soweit das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen, kann ergänzend auf diese Unterlagen Bezug genommen werden.

6.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

6.5
Mit dem Nachweis sind die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.

6.6
Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen; beträgt die Zuwendung weniger als 25 000 EUR, so genügt insoweit eine summarische Zusammenstellung entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans.

6.7
Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) ist wie der einfache Verwendungsnachweis bei Zuwendungen unter 25 000 EUR (Nr. 6.6 Satz 2, Halbsatz 2) zu führen.

6.8
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und ggf. den Belegen übereinstimmen.

6.9
Der Zuwendungsempfänger hat die in Nr. 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

6.10
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise nach den Nrn. 6.1 bis 6.8 erbringen und die zugehörigen Belege vorlegen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis oder dem Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.

7.
Prüfung der Verwendung

7.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.10 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7.2
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

7.3
Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

8.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

8.2
Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn

8.2.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

8.2.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder

8.2.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).

8.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

8.3.1
die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

8.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

8.4
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

8.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden (§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.

8.6
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.