Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 15.12.2003, Az.: 7 A 140/03
Konkurrenten um dem Dienstposten Leiter des Dezernats Zentrale Dienste im Niedersächsischen Forstplanungsamt; Ermessensreduzierung auf Null zu einem vollen Anspruch auf Übertragung des Dienstpostens Leiter des Dezernats Zentrale Dienste im Niedersächsischen Forstplanungsamt; Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Entscheidung über die Übertragung eines Dienstpostens bei der Beförderungsauswahl; Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen verschiedener Bewerber nach dem Leistungsgrundsatz als Auswahlkriterium bei der Auswahl der Bewerber; Leistungsgrundsatz und Grundsatz der Chancengleichheit bei der Auswahl der Berwerber um einen Diensposten; Langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Landesforstverwaltung als Anforderungsprofil; Führung und Zusammenarbeit von Mitarbeitern im Sinne der Stellenausschreibung; Ausübung einer Personalratstätigkeit in einer Dienststelle als Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung; Umfassende forstbetriebliche Kenntnisse des Bewerbers
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 15.12.2003
- Aktenzeichen
- 7 A 140/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 34310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2003:1215.7A140.03.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 7 BRRG
- § 8 Abs. 1 NBG
Fundstelle
- ZBR 2004, 288 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Stellenbesetzung
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 7. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Müller-Fritzsche,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Allner,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Nagler sowie
die ehrenamtlichen Richter Frau Rumpf und Herr Schmidt-Zimmermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2002 und sein Widerspruchsbescheid vom 03.02.2003 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Dienstposten "Leiter des Dezernats Zentrale Dienste" im Niedersächsischen Forstplanungsamt E. zu übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen den Beklagten festzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger und der Beigeladene konkurrieren um einen Dienstposten im Niedersächsischen Forstplanungsamt (NFP), der nach BesGr A 13 g.D. BBesO bzw. nach Verg.Gr III BAT bewertet ist.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger absolvierte vom 01.04.1969 an eine Ausbildung als Forstlehrling, bevor er am 01.10.1972 zum Revierförster-Anwärter und am 01.10.1975 zum Forstinspektor z.A. ernannt wurde. Er wurde am 01.10.1978 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Forstinspektor, am 22.11.1979 zum Forstoberinspektor, am 28.11.1980 zum Forstamtmann und am 21.08.1992 zum Forstamtsrat ernannt. In der Zeit vom 01.07.1976 bis zum 31.08.1985 war der Kläger bei der Bezirksregierung Braunschweig als Sachbearbeiter für Personal, Aus- und Fortbildung sowie Organisation, in der Zeit vom 01.09.1985 bis zum 31.05.1992 bei dem Staatlichen Forstamt Braunschweig als Leiter der Revierförsterei Querum sowie anschließend vom 01.06.1992 bis zum 24.02.1995 erneut bei der Bezirksregierung Braunschweig als Sachbearbeiter im Dezernat 601 "Personal, Aus- und Fortbildung, Organisation" tätig. Unmittelbar danach nahm der Kläger bis zum 30.09.1997 bei der Bezirksregierung Braunschweig, Dezernatsgruppe Forsten, die Funktion des "büroleitenden" Beamten im Dezernat "Personal, Aus- und Fortbildung, Organisation" wahr, bevor er in der Zeit vom 01.10.1997 bis zum 31.08.2000 im Dezernat 510 der Bezirksregierung Braunschweig als Sachbearbeiter für Liegenschaften, öffentliche Planungen und Haushalt tätig war. Seit dem 01.09.2000 hat der Kläger die Büroleitung im Niedersächsischen Forstamt (NFA) Braunschweig inne.
Der Kläger wurde zuletzt am 22.08.2002 mit der Gesamtnote "sehr gut" nach Maßgabe des (§ 16 Abs. 5 Niedersächsische Laufbahnverordnung, (NLVO) und der Eignungsprognose "sehr gut für die Leitung des Dezernates I (Verwaltung) im Niedersächsischen Forstplanungsamt in Wolfenbüttel geeignet" beurteilt. Die zuvor unter dem 01.03.1999 erstellte und unter dem 27.06.2000 bestätigte Beurteilung des Klägers schloss ebenso mit der Gesamtnote "sehr gut" wie die unter dem 20.01.1998 angefertigte Beurteilung. Während diese mit dem Verwendungsvorschlag "Spitzenpositionen im gehobenen Forstdienst" schließt, enthält die Beurteilung vom 01.03.1999/27.06.2000 als Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung des Klägers dessen "Einsatz als Forstamtsdezernent mit seinem großen Verantwortungsbereich (als) außerordentlich geeignete Stelle".
Der im Jahre 1949 geborene Beigeladene absolvierte zunächst - jeweils erfolgreich - Ausbildungen zum Kfz-Mechaniker sowie zum staatlich anerkannten Maschinenbautechniker, bevor er am 01.08.1976 als Verwaltungsangestellter in den niedersächsischen Forstdienst (Forstamt Seesen) eintrat. Er bestand am 27.11.1981 die Angestelltenprüfung I mit dem Gesamtergebnis "befriedigend (3,28)", am 21.01.1986 die Angestelltenprüfung II mit dem Gesamtergebnis "befriedigend (3,43)". Der Beigeladene wurde bisher in zwei Dienststellen verwendet: Von seiner Einstellung im August 1976 bis Ende Februar 1986 war er im Forstamt Seesen Sachbearbeiter für Holzangelegenheiten, danach für Lohnangelegenheiten. Von März 1986 bis heute ist der Beigeladene im Niedersächsischen Forstplanungsamt zunächst Sachbearbeiter für Mobile Datenerfassung für die Holzernte, Planausführungsnachweise für die Holzernte und sonstige Betriebsmaßnahmen, Kostenträgerrechnung für sonstige Betriebsmaßnahmen, sodann Sachbearbeiter für Holzverkaufsverfahren und Bruttolohnverfahren, anschließend Sachbearbeiter für Nettolohnverfahren und Jagdbuchführungsverfahren mit integrierter Haushaltsbuchführung, danach Sachbearbeiter für Haushaltseinnahme-/Haushaltsausgabeverfahren, Kostenleistungsrechnung mit Entwicklung, Einführung und Beratung des KLR-Verfahrens für die Niedersächsischen Forstämter sowie für das Haushaltsvollzugssystem des Landes Niedersachsen gewesen. Die einzige für den Beigeladenen erstellte Beurteilung, datierend vom 14.08.2002, welche keinen Beurteilungszeitraum erkennen lässt, nennt als in Bezug genommenen Dienstposten den eines Sachbearbeiters im Dezernat Forst-EDV, Sachgebiet Betriebsabrechnung, des NFP. Diese Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil "sehr gut" (§ 16 Abs. 5 NLVO) sowie dem Vorschlag zur dienstlichen Verwendung "weiterhin Sachbearbeiter im Dezernat Forst-EDV des NFP".
Der Beklagte schrieb den hier verfahrensgegenständlichen Dienstposten des Leiters/der Leiterin des Dezernats "Zentrale Dienste" (Verwaltung, Haushalt, Personal) mit der Maßgabe aus, dass sich alle Mitarbeiter der Niedersächsischen Landesforstverwaltung mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst oder mit der Angestelltenprüfung II bewerben könnten. Ausweislich dieser Stellenausschreibung werden eine langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Landesforstverwaltung, fundierte Verwaltungskenntnisse und Erfahrungen in der Führung und Zusammenarbeit von und mit Mitarbeitern, besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Haushalts- und Personalrecht, gute EDV-Grundkenntnisse sowie Erfahrungen im Haushaltsvollzugssystem vorausgesetzt. Als wünschenswert werden ferner eingehende forstbetriebliche Kenntnisse sowie gegebenenfalls Kenntnisse aus Verwendungen in anderen Verwaltungsbereichen bezeichnet. Hierzu hat der Beklagte dem Kläger unter dem 30.10.2002 schriftlich bestätigt, dass diese als wünschenswert bezeichneten Anforderungen an den künftigen Dienstposteninhaber als Hilfskriterien im Rahmen der Bestenauslese gemäß § 8 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) anzusehen seien. Hinsichtlich des nach der Stellenausschreibung insbesondere zu betreuenden Aufgabengebietes wird auf jene (Bl. 1 der BA A) verwiesen. Auf diesen Dienstposten bewarben sich neben dem Kläger und dem Beigeladenen ursprünglich weitere fünf Personen, von denen sich allerdings mit dem Kläger und dem Beigeladenen nur insgesamt vier Bewerber einem Auswahlgespräch (31.10.2002) mit einem sechsköpfigen Entscheidungsgremium unterzogen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den darüber gefertigten Vermerk vom 01.11.2002 nebst synoptischer Darstellung vom 24.09.2002 (jeweils in BA A) Bezug genommen. Ausweislich der im Vermerk vom 01.11.2002 enthaltenen tabellarischen Zusammenstellung erzielte der Kläger im Auswahlgespräch 174,5 Punkte, während dem Beigeladenen 185 Punkte zuerkannt wurden.
Mit Verfügung vom 12.11.2002 teilte der Beklagte dem Kläger - wie auch den anderen abgelehnten Bewerbern, welche die Auswahlentscheidung allerdings akzeptierten - mit, seine Bewerbung sei erfolglos geblieben, weil beabsichtigt sei, dem Beigeladenen den Dienstposten zu übertragen. Den dagegen am 27.11.2002 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2003 (Zustellung: 06.02.2003) als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Kläger am 06.03.2003 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.07.2003 (Az.: 7 B 141/03) den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den weiterhin streitgegenständlichen Dienstposten nicht vor Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über die Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten in der Fassung seines Widerspruchsbescheides dem Beigeladenen zu übertragen. Der Beklagte hat diesen Beschluss nicht angegriffen.
Der Kläger vertritt - wie schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - die Auffassung, er erfülle die Voraussetzungen des in der Ausschreibung dargestellten Anforderungsprofils eindeutig, jedenfalls weitaus eher als der Beigeladene, der mehrere notwendige Voraussetzungen des Anforderungsprofils ebenso wenig erfülle wie die in der Ausschreibung als wünschenswert bezeichneten Hilfskriterien: Während er selbst eine umfassende Verwendungsbreite und- tiefe vorweisen könne, sei der Beigeladene mit den relevanten Themenbereichen primär bis ausschließlich in seiner Eigenschaft als EDV-Anwender und -Sachbearbeiter in Berührung gekommen. Zudem sei die erkennbar vorgenommene Berücksichtigung der Tätigkeit des Beigeladenen im Personalausschuss der Landwirtschaftskammer Hannover ebenso rechtsfehlerhaft wie die Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied bzw.- vorsitzender. Da das Gericht in seinem o.g. Beschluss dem Kläger einen deutlichen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zugesprochen hat und andere Bewerber in diesem Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen seien, sei eine eventuelle Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens auf den Beigeladenen zwangsläufig ermessensfehlerhaft. Angesichts des Leistungsvorsprungs des Klägers habe sich dessen Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem vollen Anspruch auf Übertragung des Dienstpostens verdichtet.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2002 und seinen Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2003 aufzuheben, und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Dienstposten "Leiter des Dezernats Zentrale Dienste" im Niedersächsischen Forstplanungsamt Wolfenbüttel zu übertragen,
h i l f s w e i s e ,
über die Bewerbung des Klägers vom 27.02.2002 auf den o.g. Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist - ebenso wie im Antragsverfahren - auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides und hebt ergänzend hervor, dass das Auswahlgremium alle in der Ausschreibung genannten notwenigen und wünschenswerten Voraussetzungen in dem Auswahlgespräch angesprochen und bei seiner Bewertung berücksichtigt habe. Danach bestehe ein deutlicher Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Kläger. Entgegen dem o.g. Beschluss könne gerade nicht von einem deutlichen Leistungsvorsprung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen ausgegangen werden. Demgemäß komme eine Ermessenreduzierung auf Null nicht in Betracht: Die Auswahlkommission sei am 31.10.2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass u.a. der Kläger und der Beigeladene hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dicht beieinander lägen, der Beigeladene jedoch aufgrund differenzierender Betrachtung der am besten geeignete Bewerber für den ausgeschriebenen Dienstposten sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass für Angestellte keine Regelbeurteilung vorgeschrieben sei und zudem im Bereich der Bezirksregierung Braunschweig regelmäßige Beurteilungen von Angestellten nicht üblich seien. Die von einem Beurteiler jeweils angefügten Verwendungsvorschläge seien nach den Erfahrungen der Praxis "je nach Interessenlage und Einstellung des Beurteilers mit Vorbehalt zu verwenden." Die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen für die Wahrnehmung des ausgeschriebenen Dienstpostens hätten eine so unterschiedliche Relevanz, dass sie nicht gleichwertig gewichtet werden könnten. Fundierte Verwaltungskenntnisse, besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Haushalts- und Personalrecht sowie Führungskompetenz gegenüber Mitarbeitern seien zur erfolgreichen Wahrnehmung der Zentralen Dienste wichtiger als eine langjährige Berufserfahrung, forstbetriebliche Kenntnisse und/oder Erfahrungen aus anderen Verwaltungsbereichen. Der Beigeladene sei nicht nur in zwei Dienststellen tätig gewesen, sondern habe insbesondere im Forstplanungsamt in den dortigen zentralen Verwaltungsaufgaben sehr unterschiedliche Tätigkeitsfelder als Sachbearbeiter wahrgenommen. Die Wahrnehmung dieser unterschiedlichen Aufgabenbereiche sei jeweils einem Wechsel der Dienstposten gleichzusetzen. Langjährige Erfahrungen in der Anwendung des Verwaltungsrechts seien in der Ausschreibung nicht verlangt worden. Hinsichtlich der Führungserfahrung und- kompetenz lasse sich nur vordergründig ein Bewertungsvorsprung des Klägers annehmen. Dieser habe als Revierleiter gegenüber zwei bis drei Mitarbeitern, als Büroleiter im Forstamt Braunschweig gegenüber etwa vier Mitarbeitern und als Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung gegenüber niemanden Führungsfunktionen ausgeübt. Der Beigeladene habe als Vertreter des Dezernenten für Betriebsabrechnung und Ablauforganisationen hinreichend Führungserfahrung sammeln können. Die Vertretungstätigkeit des Beigeladenen habe sich über einen Zeitraum von vier Jahren (1999 bis heute) auf einen Anteil von ca. 30 Prozent der Gesamttätigkeit des Beigeladenen belaufen. Wegen der Einzelheiten verweist der Beklagte auf die Vertretungsregelung in dem Dezernat VII (S. 165 der GA). Zudem habe der Beigeladene durchgängig Schulungsveranstaltungen der Büroleiter und Angestellten aller 45 Niedersächsischen Forstämter verantwortlich durchgeführt, woraus schon für sich Führungskompetenz folge. Der Beigeladene sei ein fachlich versierter Verwaltungsangestellter, der Verwaltungsvorgänge strukturieren und einer Bearbeitung mittels EDV zugänglich machen könne. Da die EDV als Arbeitshilfe für die Anwender diene, müsse der Entwickler dieser Anwendung in besonderem Maße mit der Fachmaterie vertraut sein. Die gesamte Haushaltssoftware der Niedersächsischen Landesforstverwaltung sei unter entscheidender Mitwirkung des Beigeladenen entwickelt sowie ihre Qualitätssicherung durchgeführt worden. Daraus ergebe sich gegenüber dem Kläger als einem lediglich gelegentlichen Anwender des Haushaltsrechts ein erheblicher Kenntnisvorsprung. Einzuräumen sei, dass der Kläger in größerem Maße mit der Bearbeitung personalwirtschaftlicher und personalrechtlicher Vorgänge betraut gewesen sei. Dem Beigeladenen komme allerdings zugute, dass er als Mitglied in Personalvertretungen Gelegenheit gehabt habe, sich mit personalrechtlichen Belangen auseinander zu setzen. Insoweit verfüge er jedenfalls über vorhandenes Wissen, das nicht zwingend berufsbezogen erworben worden sein müsse. Die in der Stellenausschreibung als lediglich wünschenswert aufgeführten forstbetriebswirtschaftlichen Kenntnisse sowie Kenntnisse aus Verwendungen in anderen Verwaltungsbereichen seien für die Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten vorteilhaft, für die direkte Aufgabenausübung jedoch nicht erforderlich. Aus Sicht des Beklagten erfüllten sowohl der Kläger als auch der Beigeladene die Kriterien der Stellenausschreibung; von einer Abweichung vom Anforderungsprofil könne nicht die Rede sein.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten erklärt, der Beigeladene werde gegenwärtig im Umfeld des hier streitigen Amtes eingesetzt, das Amt selbst werde allerdings von dem zuständigen Dezernenten wahrgenommen. Ein Bewährungsvorsprung des Beigeladenen könne aus seiner jetzigen Tätigkeit daher nicht entstehen. Für den Fall des Unterliegens des Beklagten in diesem Verfahren werde dem Kläger der streitige Dienstposten übertragen werden.
Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch inhaltlich Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bereits in ihrem Hauptantrag begründet.
Die Versagung des von dem Kläger begehrten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch darauf, dass ihm der Dienstposten "Leiter des Dezernats Zentrale Dienste" im Niedersächsischen Forstplanungsamt übertragen wird. Dieser Anspruch folgt daraus, dass sich der ursprünglich gegebene bloße Bewerbungsverfahrensanspruch im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem vollen Anspruch des Klägers auf Übertragung dieses Dienstpostens verdichtet hat: Zum einen hat der Beklagte durch seine in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, für den Fall seines Unterliegens in diesem Verfahren dem Kläger den streitigen Dienstposten zu übertragen, die Auswahl- und Beförderungsentscheidung abschließend und verbindlich auf die Personen des Klägers und des Beigeladenen beschränkt. Insbesondere scheidet infolge dieser Erklärung die Möglichkeit aus, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, um die verfahrensgegenständliche Stelle beispielsweise erneut auszuschreiben oder aber auch vorerst gar nicht zu besetzen. Zum anderen ist aufgrund des eindeutigen Leistungsvorsprungs des Klägers gegenüber dem Beigeladenen als dem einzigen verbliebenen Konkurrenten um den verfahrensgegenständlichen Dienstposten dieser eben dem Kläger zu übertragen.
Dabei unterliegt eine Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis prinzipiell lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder Richtlinien verstoßen hat (vgl. Beschl. des NdsOVG v. 22.02.2000, Az.: 2 M 3526/99 m.w.N.). Die Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Entscheidung über die Übertragung eines Dienstpostens bei der Beförderungsauswahl hat sich an dem aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 NBG ergebenden Leistungsgrundsatz als dem entscheidenden Auswahlkriterium zu orientieren. Grundlage des Leistungsvergleichs bei der Auswahlentscheidung sind in erster Linie die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Unterscheiden sich die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen verschiedener Bewerber nicht wesentlich voneinander, so bleibt es zwar prinzipiell der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, zwischen mehreren möglichen und den Leistungsgrundsatz wahrenden Auswahlkriterien zu wählen. Der Leistungsgrundsatz und der Grundsatz der Chancengleichheit gebieten es jedoch, der Auswahlentscheidung zeitnahe Beurteilungen der Bewerber zu Grunde zu legen. Unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Regelbeurteilungen noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen, lässt sich nicht generalisierend, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten (vgl. o.a. Beschl. des NdsOVG vom 02.02.2000 sowie den Beschl. desselben Senats v. 24.02.2000, Az.: 2 M 172/00 und den Beschl. dieser Kammer vom 18.04.2000, Az.: 7 B 19/00). Hat der Dienstherr für die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle notwendige und/oder hilfsweise zu berücksichtigende Auswahlkriterien im Sinne eines Anforderungsprofils aufgestellt, muss sich der Dienstherr in dem Sinne an seiner Ausschreibung festhalten lassen, dass von dem Gericht auch zu prüfen ist, welcher Bewerber jenes Anforderungsprofil (besser) erfüllt. Das in einer Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil bleibt für den Dienstherrn bei der Auswahl der Bewerber verbindlich (BVerwG, Urt. v. 16.08.2001, in: NVwZ-RR 2002, 47). Dies gilt auch für die im Rahmen der Bestenauslese aufgestellten Hilfskriterien.
Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt sich die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten als rechtswidrig dar; der Beklagte hätte den Kläger auswählen müssen, weil nur dieser das Anforderungsprofil erfüllt. Daher wird weiterhin offen gelassen, ob einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen möglicherweise auch entgegenstehen könnte, dass dieser bisher erstmalig mit der Gesamtnote "sehr gut" bewertet und mit einem Verwendungsvorschlag "weiterhin Sachbearbeiter im Dezernat Forst-EDV des NFP" bedacht worden ist, während der Kläger bereits in mehreren Beurteilungen die Gesamtnote "sehr gut" erhalten hat und jeweils auch für die bereits oben aufgeführten Führungsverwendungen vorgeschlagen worden ist. Letztlich bedürfen diese soeben skizzierten Zweifel des Gerichts allerdings deshalb keiner genaueren Betrachtung, weil sich - selbst bei Unterstellung eines "Beurteilungsgleichstandes" - die angegriffene Auswahlentscheidung des Beklagten schon aus den folgenden Gründen als rechtswidrig darstellt.
Der Beklagte ist ohne sachlichen Grund von den in seiner Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen des gesuchten Dienstposteninhabers abgewichen. Das dort festgelegte Anforderungsprofil wird nicht von dem Beigeladenen, sondern allein von dem Kläger erfüllt, woraus sich letztlich dessen klarer Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen ergibt: Im Unterschied zu dem Beigeladenen weist der Kläger eine "langjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Landesforstverwaltung" auf. Er hat als ausgebildeter Diplomforstwirt in über 26 Dienstjahren die bereits erwähnten Dienstposten des gehobenen Dienstes innegehabt und verfügt daher über eine erheblich größere Verwendungsbreite als der Beigeladene. Dieser war in den Jahren 1976 bis 1986 als Holz- und Personalsachbearbeiter im Forstamt Seesen mit rein buchhalterischen Tätigkeiten betraut, die kaum als Grundlage für den Erwerb fundierter forstbetrieblicher Kenntnisse qualifiziert werden können. Seit 1987 ist der Beigeladene durchgängig im Dezernat "Forst/EDV/Betriebswirtschaft" des NFA tätig, wobei er aufgrund seiner EDV-Spezialausbildung allein mit der Gestaltung und der praktischen Umsetzung der speziellen Forst-EDV-Verfahren nebst den dazugehörenden Schulungen anderer Mitarbeiter in der praktischen EDV-Anwendung betraut ist. Diese dem Beigeladenen durchaus zuzusprechende fundierte Qualifikation führt allerdings nicht daran vorbei, dass der Beigeladene die in der Ausschreibung und insbesondere im Widerspruchsbescheid benannten Fachthemen vorrangig bis ausschließlich unter dem Gesichtspunkt "EDV-Umsetzung" kennen gelernt und bearbeitet hat. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Befassung mit diesen Fachthemen ist weder seitens des Beklagten noch des Beigeladenen zur Überzeugung des Gerichts dargelegt worden noch den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. Demgegenüber verfügt der Antragsteller über ein deutlich umfangreicheres berufliches Spektrum und damit über eine insoweit erheblich größere Verwendungsbreite als der Beigeladene.
Ebenso deutlich ergibt sich ein Leistungsvorsprung des Klägers hinsichtlich der Voraussetzung "allgemeine Verwaltungskenntnisse und Erfahrungen in der Führung und Zusammenarbeit von und mit Mitarbeitern": Dem Beigeladenen fundierte allgemeine Verwaltungskenntnisse zuzusprechen, hält die Kammer schon deshalb nicht für möglich, weil der Beklagte in diesem Zusammenhang selbst vorgetragen hat, der Beigeladene habe derartige Kenntnisse allein im Rahmen der von ihm erfolgreich besuchten Angestelltenlehrgänge vermittelt bekommen und nur teilweise im Rahmen seiner Berufstätigkeit anwenden können. Das Gericht versteht diese unwidersprochene Einlassung dahin, dass der Beigeladene - im Unterschied zu dem Kläger - nach Beendigung seiner Angestelltenlehrgänge so gut wie keine weiteren allgemeinen Verwaltungskenntnisse erworben hat.
Im Hinblick auf das Kriterium Führungserfahrung bleibt festzuhalten, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg als Sachbearbeiter und büroleitender Beamter in einem Dezernat bei der Bezirksregierung Braunschweig, als Revierleiter in Querum sowie als Büroleiter im Forstamt Braunschweig umfänglich und durchgängig Vorgesetztenfunktionen ausgeübt hat. Demgegenüber hat der Beigeladene während seiner gesamten Tätigkeit in der Niedersächsischen Landesforstverwaltung kaum Führungsaufgaben wahrgenommen. Soweit er in seinem Bewerbungsschreiben auf die Vertretung des Sachgebietsleiters "Betriebsabrechnung" hinweist, ist nicht hinreichend substantiiert worden, ob und inwieweit diese Vertretungstätigkeit jemals praktisch geworden sein könnte. Zudem ist eine kurzfristige Tätigkeit als Vertreter des Sachgebietsleiters nicht mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung eines übertragenen Dienstpostens gleichzusetzen. Vertretung ist auf kurze Zeitabschnitte begrenzt und ganz regelmäßig in vergleichsweise enger Abstimmung mit dem zu vertretenden Vorgesetzten auszuüben. Auch ist der genannte Sachgebietsleiter dem betreffenden Dezernenten nachgeordnet, so dass sich die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Führungsverantwortung in Anbetracht der durchaus übersichtlichen personellen Organisation im NFA in engen Grenzen hält. Die von dem Beklagten nunmehr ausdrücklich hervorgehobene Vertretungsregelung für das Dezernat VII (S. 156 der GA) stellt eine Vertretungsregelung dar, die nach Auffassung der Kammer nur den Schluss zulässt, dass der Beigeladene lediglich der "Vertreter des Vertreters" gewesen sein kann. Des Weiteren ist das Abhalten von Ausbildungsseminaren eine Unterrichtstätigkeit, nicht jedoch eine Führungstätigkeit im eigentlichen Sinne. Dass der Seminarleiter dort im Wortsinne "mehr zu sagen" hat als etwa ein Seminarteilnehmer, versteht sich aus der Natur der Sache, nicht zuletzt aus dem Wissensvorsprung des Seminarleiters gegenüber den von ihm auszubildenden Personen. Eine solche Seminarleitung hat allerdings nichts mit den für eine Führungserfahrung verbundenen Charakteristika wie beispielsweise Weisungsbefugnis, Dienstaufsicht etc. zu tun.
Die Mitgliedschaft des Beigeladenen im Personalausschuss der Landwirtschaftskammer Hannover wie auch seine zwölfjährige Arbeit im Personalrat des NFP sind und erfordern keine Führungstätigkeit, jedenfalls keine "Führung und Zusammenarbeit von Mitarbeitern" im Sinne der Stellenausschreibung. Selbst ein Personalratsvorsitzender übt - jedenfalls auf der Grundlage des geltenden Rechts - keine etwa der Behördenleitung vergleichbare Führungstätigkeit aus. Ferner folgt aus der ständigen Praxis des Beklagten wie auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Ausübung einer Personalratstätigkeit in einer Dienststelle weder Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung zu sein hat noch als Qualifikationsvorteil oder - nachteil des im Personalrat tätigen Beschäftigten herangezogen werden darf. Im Ergebnis hat der Beklagte ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 13.06.2003 übersandten synoptischen Darstellung (Bl. 96 der GA), die ihrerseits die synoptische Punkteskala vom 01.11.2002 konkretisiert, diesen Grundsatz missachtet. Danach hat das Auswahlgremium jeweils rechtswidrigerweise die zwölfjährige Personalratstätigkeit des Beigeladenen, davon 10 Jahre als Personalratsvorsitzender, sowie seine Mitgliedschaft im Personalausschuss der Landwirtschaftskammer Hannover, die inhaltlich auf eine der Personalratstätigkeit vergleichbare Funktion hinausläuft, hinsichtlich der Anforderungsmerkmale "Führung und Zusammenarbeit" und "Personalrecht" wie hinsichtlich des Hilfskriteriums "andere Verwaltungsbereiche" zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt, so dass davon auszugehen ist, dass gerade aufgrund dieser Betrachtungsweise der Beigeladene in den soeben genannten Themenbereichen die jeweils ausgewiesenen höheren Punktezahlen zugesprochen bekommen und insoweit rechtswidrig einen Vorteil gegenüber dem Kläger erlangt hat. Der Beklagte hat dabei völlig unzureichend bewertet, dass allein der Kläger durch Dienstpostenübertragungen sowohl als Revierleiter als auch als büroleitender Beamter bei der Bezirksregierung und als Büroleiter umfangreiche Führungserfahrung in voller Verantwortung - und nicht nur in Vertretung eines Vorgesetzten - erworben und gezeigt hat.
Ferner verfügt der Kläger über weitaus umfassendere "besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Haushalts- und Personalrecht". Der Begriff Personalrecht umfasst u.a. das gesamte Arbeits- und Beamtenrecht nebst Disziplinarrecht etc. Der Beigeladene hat in seinem Bewerbungsschreiben nicht einmal selbst geltend gemacht, über umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Personalrechts in dem eben skizzierten Sinne zu verfügen. Soweit er für den Zeitraum ab 1986 auf seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich "automatisierte Entlohnung der Waldarbeiter" hinweist, beschränkt sich dies auf Kenntnisse im Tarif- und Sozialversicherungsrecht. Die Erkenntnisse des Beigeladenen beschränken und konzentrieren sich insoweit auf diejenigen Teilbereiche, die Abrechnungs- und Vergütungsfragen betreffen. Umfassende oder gar bessere, noch dazu "besondere", Kenntnisse im Personalrecht als sie der Kläger aufweisen kann, vermag die Kammer bei dem Beigeladenen jedenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger war bisher u.a. für Personalauswahlverfahren bei Einstellungen im gehobenen Forstdienst, für die Besetzung von Dienstposten nebst verwaltungsinternen Ausschreibungen von Dienstposten des gehobenen und höheren Forstdienstes, für die dazugehörige Bewerberauswahl, für die forstfachliche Vorbereitung der Bewertungen der Dienstposten in den Forstämtern des Regierungsbezirks Braunschweig, für die Personalbetreuung, für Verhandlungen mit der Personalvertretung, für Grundsatzfragen der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter, für die Organisation der Forstämter und Geschäftsverteilung sowie für die Landeshaushaltsordnung einschließlich Nebenbestimmungen, für das NBG und die NLVO, den BAT, das Disziplinarrecht, das NPersVG, sowie u.a. für die Bereiche Haushaltsführung, Stellenplanung, Reisekosten- und Umzugskostenrecht sowie Dienstwohnungsrecht tätig. Es ist für das Gericht überzeugend ersichtlich, dass der Beigeladene kein derartig detailliertes Wissen in den genannten Fachbereichen erlangen, praktizieren und gestalterisch einsetzen konnte und/oder musste. Auch in diesem Zusammenhang sei nochmals hervorgehoben, dass die Tätigkeit des Beigeladenen in der Personalvertretung rechtlich nicht geeignet ist, diesem (berufsbedingt erworbene) Kenntnisse des Personalrechts zuzusprechen.
Des Weiteren vermag die Kammer keinen Leistungsvorsprung des Beigeladenen hinsichtlich des Merkmals "gute EDV-Kenntnisse sowie Erfahrungen im Haushaltsvollzugssystem" zu erkennen. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 13.06.2003 überreichten synoptischen Gegenüberstellung basiert der von dem Auswahlgremium entwickelte Vorteil des Beigeladenen allein auf seinen "tieferen Kenntnissen bei der Entwicklung des Verfahrens gegenüber reiner Anwendung bei F. (dem Kläger). Hier kann die Kammer weiterhin nicht nachvollziehen, ob, inwieweit und aus welchem Grund Kenntnisse bei der Entwicklung des Verfahrens einen Vorsprung des Beigeladenen begründen sollten. Für die Wahrnehmung des ausgeschriebenen Dienstpostens kommt es auf praktische Fähigkeiten bei der Handhabung und Anwendung eines Systems, nicht auf die Entwicklung eines neuen Systems an. Hierfür spricht auch die Formulierung "gute EDV-Grundkenntnisse". Dass der Kläger geringere oder nur oberflächliche Fähigkeiten bei der reinen Anwendung dieses EDV-Systems haben könnte, ist weder seitens des Beklagten noch des Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt worden. Zugunsten des Beigeladenen kann insoweit allenfalls von einem Gleichstand der Konkurrenten, nicht jedoch in Anlehnung an die Punktevergabe durch das Auswahlgremium von einem Vorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass der Beklagte insoweit eine "Doppelverwertung" desselben Arguments zugunsten des Beigeladenen vornimmt: Die guten EDV-Kenntnisse sowie Erfahrungen im Haushaltsvollzugssystem sind bereits als eigenständiges Kriterium berücksichtigt worden und deshalb eindeutig von den Fachkenntnissen im Bereich Haushaltsrecht sowie forstbetriebswirtschaftliches Buchungs-/Rechnungswesen zu trennen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene das Hilfskriterium "eingehende forstbetriebliche Kenntnisse" erfüllen könnte, sind ebenso wenig ersichtlich. Der Beklagte beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass der Beigeladene forstbetriebliche Verfahrensabläufe EDV-mäßig umgesetzt habe bzw. umsetzen könne. Demgegenüber hat der Kläger nicht nur während seines Studiums, sondern auch während seiner beruflichen Tätigkeit auf sämtlichen Dienstposten umfassende forstbetriebliche Kenntnisse erworben, deren Qualität weder von dem Beklagten noch von dem Beigeladenen in Zweifel gezogen worden sind. Vielmehr sah sich selbst das Auswahlgremium veranlasst, dem Kläger insoweit - als einzigem Bewerber - die Höchstpunktzahl (4) zuzusprechen.
Schließlich vermag auch das Hilfskriterium "Kenntnisse aus Verwendung in anderen Verwaltungsbereichen" keinen Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu begründen. Zum einen hat der Beklagte in seiner synoptischen Gegenüberstellung vom 13.06.2003 erneut rechtswidrigerweise die Personalausschusstätigkeit des Beigeladenen bei der Landwirtschaftskammer Hannover "nicht berücksichtigt, aber zugunsten von G. (Beigeladener) angeführt". Zum anderen hat der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht angemessen berücksichtigt, dass der Kläger zwar ebenfalls keine Verwendungen außerhalb der Landesforstverwaltung aufweisen kann, innerhalb derselben allerdings deutlich mehr Dienstposten wahrgenommen hat als der Beigeladene. Die Argumentation der Beklagten, der Beigeladene sei zwar lediglich in zwei Dienststellen tätig gewesen und habe auch nur zwei Dienstposten bekleidet, dort aber jeweils so unterschiedliche Tätigkeitsfelder als Sachbearbeiter wahrgenommen, dass die unterschiedlichen Aufgabenbereiche einem Wechsel der Dienstposten praktisch gleichzusetzen seien, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Dies ist zum einen nicht hinreichend substantiiert worden und zum anderen durchaus widersprüchlich. Denn andererseits behauptet der Beklagte, der Beigeladene habe sich gleichsam auf seine Kernkompetenzen konzentriert und durch eine langjährige Berufspraxis in diesen beiden eingeschränkten Bereichen seine vorgetragene Befähigung erworben.
Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich aus den vorgenannten Gründen nicht nur kein Leistungsgleichstand zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, sondern ein so deutlicher Leistungsvorsprung des Kläger feststellen. Weil allein der Kläger das Anforderungsprofil erfüllt, ist ihm der nur noch zwischen ihm und dem Beigeladenen umstrittene Dienstposten zu übertragen. Die insoweit nicht substantiierte Vergabe der Punktzahlen zum "Gesamteindruck Vorstellung" vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Beklagte erstmals in diesem Klageverfahren vorträgt, die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen hätten für die konkrete Wahrnehmung des ausgeschriebenen Dienstpostens eine durchaus unterschiedliche Relevanz, weshalb sie prinzipiell nicht gleichwertig gewichtet werden könnten, ist dem nach Auffassung der Kammer entgegenzuhalten, dass eine solch unterschiedliche Gewichtung der Voraussetzungen jedenfalls der Stellenausschreibung gerade nicht entnommen werden kann. Gegebenenfalls hätte der Beklagte bereits hier stärker differenzieren und dies auch sprachlich entsprechend ausdrücken müssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen "fundierte Verwaltungskenntnisse", "Führungskompetenz", "langjährige Berufserfahrung" sowie "forstbetriebliche Kenntnisse und/oder Erfahrungen aus anderen Verwaltungsbereichen."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären waren, weil dieser mangels eines eigenen Antrages kein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich.
Dr. Allner
Dr. Nagler