Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.12.2003, Az.: 5 A 209/03

Abschluss; Approbation; Auslandsausbildung; berufsqualifizierender Abschluss; Gleichwertigkeit; Stomatologie; Zahnmedizinstudium

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
18.12.2003
Aktenzeichen
5 A 209/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine vormals russische, nunmehr deutsche, nicht approbierte Staatsangehörige Leistungen nach dem BAföG als Teildarlehen für ein in Deutschland 2001 begonnenes Studium des Management im Gesundheitswesen trotz eines 1993 in Omsk abgeschlossenen Stomatologiestudiums erhalten kann.

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das im Wintersemester 2001/2002 an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel begonnene Studium im Diplomstudiengang Management im Gesundheitswesen Leistungen gemäß § 17 Abs. 2 BAföG als Teildarlehen zu gewähren; der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18. März 2003 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt für ihr im Wintersemester 2001/2002 an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel begonnenes Studium im Diplomstudiengang Management im Gesundheitswesen eine Förderung als sog. Teildarlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG und nicht lediglich als verzinsliches Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG, wie ihr dies im Widerspruchsverfahren von der Beklagten gewährt worden ist.

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Die Klägerin wurde am D. 1971 in Kalatschinsk /Omsk/Russland als russische (sowjetische) Staatsangehörige geboren. Von 1988 bis 1993 besuchte sie die staatliche M.I. Kalinin-Medizinhochschule in Omsk, „Stomatologische“ Fakultät, die sie im Juni 1993 mit dem Abschluss als „Stomatologin“ verließ. Vom 1. August 1993 bis zum 1. Juli 1994 absolvierte sie eine einjährige sog. Internatur, eine Art Weiterbildung, in der Fachrichtung Kinderstomatologie, an deren Ende ihr die Qualifikation einer sog. Kinderstomatologin zuerkannt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die von ihr eingereichten Bescheinigungen (Blatt 2 ff der Beiakte C) Bezug genommen.

3

Im Februar 1994 heiratete sie den 1969 geborenen F. G., der (inzwischen) als Vertriebener anerkannt ist. Im Oktober 1994 reiste sie mit ihm nach Deutschland ein. Dort besuchte sie von Ende 1994 bis 1997 deutsche Sprachkurse. Im Februar 1997 bestand sie die „zentrale Mittelstufenprüfung“ (der deutschen Sprache) des Goethe-Instituts mit der Note sehr gut; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 44 ff. der Beiakte A Bezug genommen.

4

Parallel dazu bemühte sich die Klägerin beginnend ab 1995 bei der für ihren damaligen Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung Köln um die Erteilung einer (vorübergehenden) Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens wurde die – nach telefonischen Angaben der Bezirksregierung Köln: formale - „Gleichwertigkeit“ ihres Diploms festgestellt und ihr am 20. Mai 1997 eine zunächst auf zwei Jahre befristete, später um weitere zwei Jahre bis zum 19.05.2001 verlängerte Erlaubnis gemäß § 13 ZHG erteilt. Mit dieser Erlaubnis war sie 1997 vorübergehend als „Hospitantin“ in einer Zahnarztpraxis tätig. Außerdem nahm sie an einem einjährigen Seminar mit Praktikum teil, das vorrangig für ausländische „Zahnärzte“ bestimmt war; wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte C Bezug genommen. Wegen der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1999 und nachfolgend aus gesundheitlichen Gründen setzte sie ihre Bemühungen nicht mehr fort, die zahnärztliche Approbation zu erhalten. Im April 2001 wurde die Klägerin als Deutsche eingebürgert.

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Im September 2001 stellte sie den hier streitigen Antrag auf Gewährung von Förderungsleistungen nach dem BAföG für ihr Studium an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel. Dieser Antrag wurde von dem im Auftrag der Beklagten handelnden Studentenwerk Braunschweig mit Bescheid vom 29. April 2002 abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei dem im Wintersemester 2001 begonnenen Studium der Klägerin um eine weitere – nämlich zweite - Ausbildung handele. Sie habe in der UdSSR ein Studium der Zahnmedizin abgeschlossen. Nach einer zwölfmonatigen Praxiszeit in einer (deutschen) Zahnarztpraxis und einer Prüfung bei der Zahnärztekammer Niedersachsen könne sie diesen Beruf auch in Deutschland ausüben. Folglich sei mit dieser ersten Ausbildung ihr Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für eine weitergehende Förderung nach § 7 Abs. 2 bzw. 3 BAföG lägen nicht vor.

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Hiergegen legte die Klägerin am 24. Mai 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass ihr das in Russland erworbene zahnärztliche Diplom in Deutschland eine Tätigkeit als Zahnärztin nicht unmittelbar ermögliche. Sie müsse dazu noch eine sog. Gleichwertigkeitsprüfung ablegen. Dies sei ihr nicht (mehr) zuzumuten. Schließlich sei sie, abgesehen von einem viermonatigen Praktikum, schon seit acht Jahren in ihrem Beruf nicht mehr tätig, so dass das Bestehen der Prüfung nicht gesichert sei. Im Übrigen leide sie seit 1999 an gesundheitlichen Beschwerden, die eine Tätigkeit als Zahnärztin ausschlössen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 2002 Bezug genommen.

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Die Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2003 dem Grunde nach ab und gewährte ihr für das im Wintersemester 2001 begonnene Studium Leistungen nach dem BAföG, allerdings lediglich als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG und nicht als Teildarlehen gemäß § 17 Abs. 2 BAföG. Die Klägerin habe ihren Anspruch auf eine erste berufsqualifizierende Ausbildung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG bereits ausgeschöpft. Dies ergebe sich schon aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, wonach dieser Anspruch durch eine im Ausland abgeschlossene und dort als Berufsqualifikation anerkannte Ausbildung ausgeschöpft sei. Dies sei vorliegend bei der Klägerin spätestens mit Erhalt des Diploms als Ärztin für Zahnheilkunde bei Kindern im Jahre 1994 in Russland der Fall gewesen. Hilfsweise sei diese Ausbildung aber auch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in Deutschland berufsqualifizierend. Denn die Klägerin sei förderungsrechtlich mit Hochschulabsolventen gleichgestellt, die ihr Zahnmedizinstudium in Deutschland durchgeführt und hier berufsqualifizierend abgeschlossen hätten. Ein weiterer Hochschulbesuch werde von ihr nämlich nicht gefordert. Dass sie zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes zusätzlich noch eine Prüfung vor der Zahnärztekammer abzuleisten hätte, stehe dem nicht entgegen, zumal eine anderslautende Feststellung der zuständigen Zahnärztekammer nicht vorliege. Bei dem jetzt aufgenommenen Studium handele es sich folglich um eine Zweitausbildung. Die Fördervoraussetzungen für eine Zweitausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG lägen nicht vor, jedoch die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Ausbildungsförderung wird danach für eine einzige weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies erfordern. Nach den BAföG-VwV sei dies der Fall, wenn ein unabweisbarer Grund der Ausübung des Berufes entgegenstehe, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert habe. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, da der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit als Zahnärztin nicht mehr möglich bzw. zuzumuten sei; wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Allerdings sei eine Zweitausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG lediglich als Bankdarlehen i.S.v. § 18c BAföG förderungsfähig.

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Die Klägerin hat am 22. April 2003, dem Dienstag nach Ostern, den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem nunmehr von ihr aufgenommenen Studium um eine im Sinne des § 7 BAföG als Teildarlehen förderungsfähige Erstausbildung handele. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG sei zu ihren Lasten hinsichtlich ihrer „Stomatologieausbildung“ in Russland nicht anwendbar, weil sie vor 1994 nicht – wie erforderlich - die Möglichkeit gehabt habe, nach Deutschland einzureisen und hier eine entsprechende Ausbildung zu beginnen. Im Übrigen könne sie wegen fehlender erforderlicher Fortbildungen heute auch in Russland nicht mehr als Stomatologin bzw. Zahnärztin arbeiten. Der von ihr in Russland erlangte Abschluss sei mangels Gleichwertigkeit ferner nicht berufsqualifizierend im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides des Studentenwerkes Braunschweig vom 29. April 2002 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. März 2003 die Beklagte zu verpflichten, ihr Studium als Erstausbildung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen (§ 17 Abs. 2 BAföG) zu fördern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt unter Bezugnahme auf für sie bindende Erlasse die Ansicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch auf die Klägerin als Ehefrau eines Vertriebenen anzuwenden sei, und verweist im Übrigen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage, für die auch nach Abschluss des Darlehnsvertrages gemäß § 18c BAföG ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da dieser Darlehnsvertrag ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung in diesem Verfahren steht, ist auch begründet.

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Für den Besuch einer Hochschule i.S.d. BAföG, zu der die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel zählt, werden Leistungen nach dem BAföG grundsätzlich in der von der Klägerin begehrten Form des Teildarlehens gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG gewährt, soweit sich aus Abs. 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Bei dem nunmehr von der Klägerin an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel betriebenen Studium „Management im Gesundheitswesen“ handelt es nicht um eine weitere (zweite) Ausbildung i.S. des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG, sondern um eine andere Ausbildung i.S.v. §§ 7 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Eine solche andere Ausbildung i.S.v. §§ 7 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt nämlich vor, wenn der Auszubildende zuvor seinen Anspruch auf eine Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 BAföG noch nicht ausgeschöpft hat, also noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne dieser Bestimmung erlangt hat, sondern vor dem Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses die zunächst begonnene (Erst-)Ausbildung abbricht oder die Fachrichtung wechselt. Dies ist hier der Fall, da die Ausbildung der Klägerin als „Stomatologin“ in Russland weder berufsqualifizierend i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG (1) noch i.S.v. Satz 1 (2) dieser Bestimmung ist. Für den demnach als „Abbruch“ bzw. „Fachrichtungswechsel“ zu bewertenden Wechsel von der Ausbildung zur Zahnärztin in Deutschland zum Studium „Management im Gesundheitswesen“ als anderer Ausbildung war zudem ein unabweisbarerer Grund i.S.v. §§ 7 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG gegeben (3), sodass der Klägerin nach § 17 Abs. 2, 3 BAföG ein Anspruch auf die von ihr begehrte Förderung als Teildarlehen zusteht.

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(1) Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt ein Ausbildungsabschluss zwar auch als berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Die Bestimmung geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urteil v. 30.4.1981 – 5 C 36.79 - BVerwGE 62, 174, 177 f) zurück (vgl. hierzu und zum Folgenden die Kommentierung von Blanke, in: Rothe/Blanke, § 7 BAföG, Rn 13), wonach eine im Ausland durchlaufene Ausbildung nur dann als Erstausbildung i.S.d. § 7 Abs. 1 BAföG a.F. beachtlich war, wenn sie zu einer entsprechenden Berufstätigkeit auch im Inland befähigte. Der Gesetzgeber wollte dieser Rechtsprechung entgegenwirken und hat daraufhin mit dem 15. BAföGÄndG v. 19.6.1992 (BGBl. I S. 1062) in § 7 Abs. 1 BAföG den o.a. Satz 2 eingefügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings den Wortlaut dieser Änderung teleologisch reduziert und (beginnend) mit den Urteilen vom 31.10.1996 ( – 5 C 22/95 – ZfS 1997, 313 ff., hier zitiert nach juris) und vom 17. April 1997 ( – 5 C 5/96 – DVBl 1997, 1436 f. = FamRZ 1997, 1439 f) entschieden, dass davon nur Auszubildende erfasst werden, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland „entschieden haben“; diese sollten nicht günstiger als im Falle einer Ausbildung im Inland behandelt werden, also nicht in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine (weitere) Ausbildung kommen. Hingegen war es danach nicht Absicht des Gesetzgebers, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, bei denen eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht vorliegt. Die nur begrenzte Intention des Gesetzgebers gebietet es, die genannte Bestimmung entsprechend ihrem Maßnahmezweck einschränkend auszulegen. Sie gilt daher (etwa) nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben. Denn es ist davon auszugehen, dass es den Vertriebenen bis zu ihrer Aussiedlung nicht möglich war, eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, und sie sich deshalb in der Zeit vor ihrer Ausreise nicht freiwillig dahin entschieden haben, ihre Ausbildung nicht in Deutschland, sondern im Herkunftsland durchzuführen. Für Aussiedler, Heimatlose und Flüchtlinge ist diese Rechtsprechung durch Erlass des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) vom 31.7.1998 (26.1 – 041.7 (1) – G ) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) vom 21.07.1998 (315 – 2462 –1/1, vgl. jeweils Beiakte B) in die Verwaltungspraxis übernommen worden. Durch weiteren Erlass des MWK vom 17.8.2001 (22 D – 041.8 – G) i.V.m. dem Schreiben des BMBF vom 9. August 2001 (315 – 42531 BY) waren vorübergehend auch ausländische Ehegatten Deutscher (generell) in diese Begünstigung einbezogen; sie sind auf der Grundlage des Erlasses des MWK vom 30.07.2003 (25 – 75 502 –7.1 (G)) i.V.m. dem Rundschreiben des BMBF v. 2.7.2003 (315-42532-2-1 (2002), vgl. jeweils Beiakte B) hiervon jedoch wieder ausgenommen worden. Diese Erlasse binden allerdings als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften die Verwaltungsgerichte nicht (vgl. etwa Urteil des Nds. OVG vom 23.10.2003 – 12 LC 4/03 – sowie Urteil der Kammer vom 29.10.2002 – 5 A 49/02 – jeweils Homepage der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Im Übrigen betreffen sie die Situation der Klägerin ohnehin nicht, ohne dass es darauf ankäme, ob dazu auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Auslandsstudiums oder bei BAFöG -Antragstellung in Deutschland abzustellen ist. Denn während ihres Studiums in Russland war die Klägerin russische (sowjetische) Staatsangehörige und ledig; zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Wintersemester 2001 war sie hingegen - seit April 2001 - deutsche Staatsangehörige. Für beide Fallgruppen enthalten die o.E. Erlasse jedoch keine Regelungen.

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Auf der Grundlage der o.a. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen, die nach den vorherigen Ausführungen grundsätzlich von der Verwaltung akzeptiert werden und denen auch die Kammer folgt, kommt es vielmehr im Einzelfall darauf an, ob die Klägerin in Russland überhaupt einen dort berufsqualifizierenden Abschluss erlangt hat und ihr bejahendenfalls die Möglichkeit offen gestanden hätte, in der Zeit von 1988 bis 1993 statt in Russland in Deutschland zu studieren; nur in diesem Fall würde eine von ihr in Russland berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG umfasst.

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Zwar hat die Klägerin in Russland mit dem Abschluss als Stomatologin im Sommer 1993 - bei ihrer nachfolgenden knapp einjährigen Tätigkeit handelte es sich um eine Weiterbildung zur Kinderstomatologin - in Russland einen dort berufsqualifizierenden Abschluss erlangt. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie nach ihren Angaben heute in Russland mangels notwendiger aktueller Weiterbildungsnachweise nicht mehr als Stomatologin tätig sein dürfte. Denn entscheidend ist insoweit der bei ihr in Russland 1993 gegebene dort berufsqualifizierende (Erst-)abschluss , nicht aber später fehlende aktuelle Weiterbildungsnachweise als Voraussetzung für eine weitere Berufsausübung.

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Diese Ausbildung wird aber gleichwohl nicht von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erfasst. Der Klägerin stand nicht die erforderliche Möglichkeit zur Verfügung, von 1988 bis 1993 statt in Russland in Deutschland Zahnmedizin zu studieren. Denn sie hat ihr Studium 1988 in Russland als russische (sowjetische) Staatsangehörige aufgenommen und im Sommer 1993 abgeschlossen. Sie war zum Ende des Studiums 1993 ferner noch nicht mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet. Auf dieser Grundlage hätte ihr daher nur dann die Möglichkeit offengestanden, in Deutschland eine (vergleichbare) Ausbildung zu absolvieren, d.h. Zahnmedizin zu studieren, wenn sie zu diesem Zweck in dem Zeitraum zwischen 1988 und 1993 als russische (bzw. vormals sowjetische) Staatsangehörige, d.h. als Ausländerin, nach Deutschland hätte einreisen und hier studieren können. Dass ihr praktisch diese Möglichkeit offen stand, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch selbst nicht vorgetragen. So ist schon unklar, ob der Klägerin zu diesem Zweck jedenfalls vor 1990 überhaupt die Ausreise gestattet worden wäre. Ferner ist zweifelhaft, ob das von ihr im Juni 1988 in Kalatschinsk erlangte „Zeugnis über den Abschluss der Mittelschule“ als deutsche Hochschulzugangsberechtigung anerkannt worden wäre, oder sie noch ein Studienkolleg hätte besuchen müssen. In jedem Fall hätte sie vor Studienbeginn noch deutsche Sprachkurse besuchen müssen. Für diesen Zeitraum und die Dauer des nachfolgenden Studiums hätte sie zudem – da sie und ihre Eltern nach Aktenlage ein solches Auslandsstudium nicht selbst finanzieren konnten - eines Stipendiums bedurft, um über einen gesicherten Lebensunterhalt als Vorraussetzung für die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG a.F. bzw. die Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG zu verfügen. Dass sie ein solches Stipendium hätte erhalten können, ist jedoch nicht erkennbar. So hat etwa der DAAD 1988 nach Kenntnis der Kammer aus dem internet der Sowjetunion lediglich eine jährliche Quote von 24 Jahresstipendien angeboten, auch wenn diese Zahl nachfolgend im Zuge der verbesserten deutsch-sowjetischen bzw. später russischen Beziehungen erhöht worden ist. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Klägerin als sowjetische bzw. russische Staatsangehörige in der damaligen DDR Zahnmedizin hätte studieren können.

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(2) Mit ihrer russischen „Stomatologieausbildung“ hat sie auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ihren Anspruch auf eine erste berufsqualifizierende Ausbildung erschöpft.

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Dies setzt – soweit hier erheblich - eine mindestens drei Studienjahre umfassende berufsbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss voraus.

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Die Klägerin hat zwar mehr als drei Studienjahre lang eine berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 BAföG absolviert. Denn bei der M.I. Kalinin - Medizinhochschule (vgl. zu deren Eigendarstellung im internet: www.omsk-osma.ru/english..), an der sie von 1988 bis 1993 studiert hatte, handelte es sich nach den Angaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (= Zentralstelle) aus deren Internetdatenbank anabin (als Abkürzung für: "Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise“) um eine Ausbildungsstätte, die „in ihrem Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt und ausgehend davon auch in Deutschland als Hochschule anzusehen ist“, wie sich aus der dortigen Einstufung in die Klasse „H 5“ (vgl. Bl. 62 der Beiakte A) bzw. nunmehr „H +“ ergibt (vgl. www. ifos.de.anabin/scripts/frmInstitution1.asp?ID=8190, Abruf am 11.12.2003).

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Sie hat dadurch aber keinen auch in Deutschland „berufsqualifizierenden Abschluss“ erhalten. In Ziffer 1.1, S. 2 oben, des o.a. Schreiben des BMBF vom 21.07.1998 wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass der ausländische Abschluss dazu in Deutschland als entsprechender Berufsabschluss rechtlich anerkannt werden muss, es hingegen unerheblich ist, ob dem Betroffenen trotz rechtlicher Anerkennung angeraten wird, an einer inländischen Anpassungsmaßnahme teilzunehmen (vgl. aber für den Fall eines anerkannten ausländischen ersten Staatsexamens das Urteil des OVG Münster vom 13.08.1984 – 16 A 2849/83 – FamRZ 1985, 650). Ausgehend hiervon kommt es also darauf an, ob die Klägerin auf Grund ihres in Russland absolvierten Studiums der „Stomatologie“, das am ehesten dem Studium der Zahnmedizin in Deutschland entspricht, (spätestens) zum Antragszeitraum im September 2001 auch in Deutschland (dauerhaft) als Zahnärztin hätte arbeiten dürfen. Diese Frage ist jedoch zu verneinen.

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Nach § 2 ZHG in der Fassung der Bekanntmachung v. 16.4.1987 (BGBl. I 1126), zuletzt – vor dem September 2001 - geändert durch Gesetz v. 27.9.1993 (BGBl. I S. 1666, 2436) war für die dauerhafte Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit in Deutschland eine sog. Approbation erforderlich. Da die Klägerin seit April 2001 deutsche Staatsangehörige war, aber in Deutschland nicht Zahnmedizin studiert hatte und insoweit die Approbationsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllte, hing dies – soweit hier erheblich - davon ab, ob sie die ersatzweise bei einem ausländischen Studium an die Stelle des inländischen Studiums tretenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ZHG erfüllte. Danach war die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller

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eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, oder

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in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgeführte, jedoch nicht vollständig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 4 abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

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Die Voraussetzungen der Ziffer 2 erfüllte die Klägerin nicht, da sie in Russland ihre zahnärztliche Ausbildung vollständig absolviert hatte. Entscheidend für die Erteilung der Approbation war demnach, ob ihr Ausbildungsstand i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZHG „gleichwertig“ gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht legte allerdings diesen Begriff der „Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes“ bis zu der (am 2.1.2002 in Kraft getretenen) Einführung der neuen Sätze 2 und 3 in § 2 Abs. 2 ZHG durch Artikel 14 des sog. Podologengesetzes vom 4.12.2001 (BGBl. I. S. 3320) anders aus, als er in der Praxis verstanden wurde (vgl. zum Folgenden zusammenfassend Godry, MedR 2001, 348, 349). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29.8.1996 – 3 C 19/95BVerwGE 102, 44 ff sowie zuletzt Beschluss vom 15.10.2001 – 3 B 134/00 – NJW 2002, 455 f) ging nämlich davon aus, dass es sich um einen voll überprüfbaren unbestimmten Gesetzesbegriff handelte, und dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sich allein nach dem Vergleich des von dem Antragsteller absolvierten Studiengangs im Ausland mit einem Zahnmedizinstudium in Deutschland richtete. Danach war also auf die Ausbildungsgegenstände und die Wirksamkeit ihrer Vermittlung abzustellen, der individuelle Kenntnisstand des Betroffenen war hingegen unerheblich. Aus diesem Grunde verbot es sich auch, zumal ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage, den individuellen Kenntnisstand des Betroffenen in einer Prüfung zu kontrollieren. So war jedoch in der Praxis verfahren worden. Alle Zahnärztekammern hatten sog. Sachverständigenkommissionen eingerichtet, die auf Ersuchen der Approbationsbehörden des zuständigen Landes den Ausbildungs- und Kenntnisstand eines Bewerbers theoretisch und praktisch überprüften; dieser Überprüfung war zum Teil eine vorherige praktische Anpassungszeit in Deutschland auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 13 ZHG vorgeschaltet. Diese Praxis ist dann – jedenfalls aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – erst durch die Änderung des ZHG durch Art. 14 des o.a. Gesetzes vom 04.12.2001 (BGBl I Seite 3320, 3325) legalisiert worden, mit dem in § 2 Abs. 2 ZHG die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt worden sind (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/7107, S. 21 f). Danach gilt (heute): „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt.“ Was danach heute Gegenstand einer solchen Überprüfung ist, ergibt sich etwa aus den in Schleswig-Holstein im Amtsblatt 2003, Seite 148, veröffentlichten „Richtlinien über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und des Kenntnisstandes bei außerhalb der EU oder des EWR abgeschlossenen Ausbildungen in den akademischen Heilberufen“. Nach dieser Verwaltungspraxis ist daher auch der Klägerin - damals von der zuständigen Bezirksregierung Köln – erklärt worden, sie müsse eine entsprechende Prüfung zur Klärung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes vor der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer ablegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre dies allerdings nicht erforderlich (und im Übrigen mangels gesetzlicher Grundlage auch unzulässig) gewesen, wenn der Ausbildungsstand der Klägerin objektiv gleichwertig mit dem eines Bewerbers gewesen ist, der die zahnärztliche Prüfung im Sinne der Approbationsordnung für Zahnärzte bestanden hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt (neben dem o.a. Urteil v. 29.8.1996 u.a. mit Urteil vom 27.04.1995 – 1 C 23.93 – BVerwGE 98, 180, zur vergleichbaren Bestimmung der Bundesärzteordnung) entschieden hat, bemisst sich diese Gleichwertigkeit nach den Ausbildungsgegenständen und nach der Wirksamkeit ihrer Vermittlung, also nach der Didaktik der Wissensvermittlung und der Art der Leistungskontrolle. Hieran gemessen konnte das Gericht eine solche Gleichwertigkeit nicht feststellen.

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Zwar handelt es sich nach den vorherigen Ausführungen bei der Ausbildungsstätte, die die Klägerin in Omsk besucht hat, um eine auch in Deutschland als Hochschule anzusehende Ausbildungsstätte. Die dortige Studiendauer im Fach „Stomatologie“ bleibt nicht hinter der Dauer einer vergleichbaren Zahnmedizinausbildung in Deutschland zurück. Wie das OVG Münster in seinem Urteil vom 11. Mai 2000 ( – 13 A 2563/97 –, hier zitiert nach juris) für ein Stomatologie-„Studium“ in Rumänien festgestellt hat, gilt aber auch hier, dass schon eine Gleichwertigkeit der Leistungskontrollen nicht festgestellt werden kann. Während nämlich nach der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.1.1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. 4.2002 (BGBl. I 1467) = AppOZ, in Deutschland insoweit umfassende staatliche Leistungskontrollen in staatlichen Prüfungen mit der Abschlussprüfung nach §§ 32 AppOZ vorgesehen sind, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Studienunterlagen, dass an der von ihr in Russland besuchten Ausbildungsstätte wesentliche Prüfungen und Testate abgeschichtet während des Studiums erfolgten. Dass es eine umfassende staatliche Abschlussprüfung gegeben hat, ist nicht erkennbar. Ebenso ergibt sich aus dieser Aufstellung ein nicht unerheblicher Teil von Studienleistungen in Fächern, die aus deutscher Sicht mit einer Zahnmedizinausbildung nichts zu tun haben, nämlich etwa: Geschichte Russlands, Politologie, Philosophie, Zivilverteidigung, Religionsgeschichte, sowjetisches Recht sowie militärische Ausbildung. Infolge dessen kann auch nicht festgestellt werden, dass die deutschen zahnmedizinischen Kernfächer Prothetik, Zahnerhaltungskunde, Kieferorthopädie und Kieferchirurgie mit Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in der Ausbildung in Russland einen vergleichbaren Umfang gehabt haben. Hinzu kommt, dass unklar ist, welche hinsichtlich der Berufsausübung als Zahnarzt letztlich ausschlaggebende praktische Ausbildung in diesen Disziplinen in gleichwertigem Umfang wie in Deutschland erfolgt ist. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes kann daher nicht festgestellt werden. Dies deckt sich mit den Angaben in dem o.a. Aufsatz von Godry, S. 350, wonach bei den - in der Vergangenheit durch die Sachverständigenkommissionen erfolgten - Überprüfungen der individuellen Kenntnisse bei bis zu ¾ der Antragsteller keine Gleichwertigkeit festgestellt werden konnte und sich vor allem Mängel in den zahntechnischen Fertigkeiten zeigten, die weit unter dem deutschen Durchschnitt lagen und zum Teil noch nicht einmal dem Niveau deutscher Zahnarzthelferinnen entsprachen; nach seinen weiteren Angaben (S. 349) hatten dabei von den überprüften Personen 19 % ihr Studium in Russland abgeschlossen. Eine Anfrage bei der o.a. „Zentralstelle“, die auf Grund ihrer Aufgabenstellung in besonderer Weise zur Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse geeignet und bestimmt ist, hielt die Kammer bei dieser Sachlage nicht für erforderlich (vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Sachkunde insoweit den o.a. Beschluss des BVerwG v. 15.10.2001 sowie das Urteil des BVerwG v. 14.6.2001 – 3 C 35/00 – NJW 2002, 456 f), zumal sich aus deren o.a. Internetdatenbank anabin für Russland unter „specialist vrac (stomatolog)“ die Bewertung „entspricht – Staatsexamen Zahnmedizin“ ergibt. Damit ist aber nach der dortigen Definition des Begriffs „entspricht“ nicht die – hier erforderliche – formale und materielle Gleichwertigkeit gemeint – dafür steht: „gleichwertig“ -; vielmehr wird nur die formale Gleichwertigkeit bescheinigt und zur materiellen Gleichwertigkeit keine Aussage getroffen. Kann demnach die Gleichwertigkeit der von der Klägerin in Russland absolvierten Stomatologieausbildung mit einem in Deutschland abgeschlossenen Zahnmedizinstudium nicht – wie erforderlich (vgl. etwa OVG Weimar v. 1.4.1999 – 2 OE 178/96 – LKV 2000, 117 ff mwN) – positiv festgestellt werden, so hat sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von ihrem tatsächlichen Kenntnisstand keinen Anspruch auf eine Approbation und damit für eine dauerhafte Berufsausbildung in Deutschland gehabt.

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Selbst wenn man die damalige – nach den vorherigen Ausführungen rechtlich fragwürdige - Praxis berücksichtigt, so hätte die Klägerin jedenfalls für die Approbation nach § 2 ZHG noch die „Gleichwertigkeitsprüfung“ bestehen müssen, der sie sich jedoch nicht unterzogen hat. Auch danach hätte sie also in Deutschland nicht dauerhaft als Zahnärztin arbeiten können.

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Mangels Anspruches auf Approbation hatte die Klägerin daher keinen berufsqualifizierenden Abschluss i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Denn eine ausländische Berufsausbildung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nur berücksichtigungsfähig, wenn sie der deutschen Ausbildung gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. Beschluss des BVerwG vom 25.07.1991 – 5 B 115/91 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 99). Letztgenanntes ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da die Aufnahme einer zahnmedizinischen Berufstätigkeit in Deutschland als dauerhafte Tätigkeit die Approbation nach § 2 ZHG voraussetzt. Die der Klägerin erteilte Erlaubnis nach § 13 ZHG ändert daran nichts, da eine solche Erlaubnis gerade nur zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde u.a. – wie hier - zur Vervollständigung der Ausbildung erteilt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass für die Erteilung dieser Erlaubnis nach § 13 ZHG nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung Köln gleichfalls eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ stattgefunden hat. Denn auf telefonische Rückfrage hat die Bezirksregierung Köln erklärt, dass es sich insoweit gerade nicht um eine Gleichwertigkeitsprüfung i.S.d. § 2 Abs. 2 ZHG gehandelt habe, sondern vielmehr lediglich eine formelle Gleichwertigkeit des russischen Abschlusses der Klägerin geprüft und bejaht worden ist, um der Klägerin überhaupt eine (vorübergehende) Berufserlaubnis nach § 13 ZHG erteilen zu können. In der Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG liegt daher keine Anerkennung der ausländischen Ausbildung als mit der deutschen Zahnarztausbildung (materiell) gleichwertig (vgl. Beschluss des VG Saarlouis v. 22.7.1994 – 1 F 39/94 – juris).

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Gegen das Ergebnis, dass das russische Stomatologiestudium der Klägerin noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss in Deutschland i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG vermittelte, kann auch nicht erfolgreich eingewandt werden, dass von ihr keine weitere universitäre Ausbildung, sondern „nur“ eine praktische Anpassungszeit mit anschließender Prüfung verlangt worden ist. Auf der Grundlage des o.a. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.1996 trifft dies schon nicht im Ausgangspunkt nicht zu. Danach war nämlich eine solche Gleichwertigkeitsprüfung bis zum 2.1.2002 mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Die Klägerin hätte mangels materieller Gleichwertigkeit ihrer Stomatologieausbildung zur Erlangung der zahnärztlichen Approbation vielmehr unter Berücksichtigung der anrechenbaren Studienleistungen aus Omsk an einer deutschen Universität das Zahnmedizinstudium abschließen müssen.

33

Selbst wenn man aber entsprechend der Verwaltungspraxis eine Gleichwertigkeitsprüfung auch nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZHG a.F. für zulässig hielt, ergibt sich nichts anderes. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.10.1985 (– 5 C 9.83Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 49) zutreffend entschieden, dass eine förderungsfähige Ausbildung, die sich nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen aus schulischen und daran anschließenden praktischen Ausbildungsteilen zusammensetzt und bei der die Berufsqualifikation – auch nach dem Bestehen einer sog. Abschlussprüfung - erst nach dem erfolgreichen Durchlaufen des praktischen Ausbildungsteils vermittelt wird, auch erst dann i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen ist. Dementsprechend hätte auch die Klägerin erst nach der von ihr geforderten praktischen Anpassungszeit und dem Bestehen der Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 ZHG a.F. einen berufsqualifizierenden Abschluss erhalten. Dass sie in Deutschland dazu keine Hochschule besuchen musste, ist unerheblich (vgl. auch Beschluss des BVerwG v. 31.10.1996, a.a.O.).

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Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG führt schließlich nicht zu einer Privilegierung der betroffenen Studenten mit einem im Ausland, nicht aber in Deutschland berufsqualifizierend abgeschlossenen Studium. Denn anders als diejenigen, die im Inland eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben, können sie gerade ihre (Auslands)Ausbildung mangels in Deutschland anerkannter Berufsqualifikation nicht „verwerten“. Die Tatsache, dass sie sich bei „Fortsetzung“ ihrer Auslandsausbildung im Inland auf Grund einer etwaigen Anrechnung ihrer ausländischen Studienleistungen in einem weit fortgeschrittenem Ausbildungsstadium befinden, wird schließlich durch Anrechnung dieser Zeiten auch i.S.d. BAföG berücksichtigt (vgl. dazu die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 04.12.1997 – 5 C 28/97BVerwGE 106, 5 ff).

35

(3) Eine „andere“, förderungsfähige Ausbildung i.S.v. § 7 Abs. 3 BAföG wird zwar nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG grundsätzlich nur als Bankdarlehen gefördert. Dies gilt jedoch nach 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht, d.h. es verbleibt nach § 17 Abs. 2 BAföG bei der von der Klägerin begehrten Förderung als Teildarlehen, wenn der Auszubildende die (vorhergehende) Ausbildung aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Anders als für § 7 Abs. 3 BAföG besteht insoweit, d.h. hinsichtlich der Förderungsart, auch keine Übergangsregelung zu Gunsten derjenigen Betroffenen, die ihre nicht abgeschlossene Ausbildung vor dem 1.8.1996 begonnen haben (vgl. Blanke, a.a.O., § 7, Rdn. 44). Hieran gemessen stellte die Aufnahme des Studiums „Management im Gesundheitswesen“ zum Wintersemester 2001 für die Klägerin zwar eine „andere“ Ausbildung dar. Dafür war aber ein unabweisbarerer Grund i.S.v. §§ 7 Abs. 3, 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG gegeben.

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Ausgehend von dem o.a. Ergebnis, dass die Klägerin eine in Deutschland zur Berufsausübung befähigende Zahnarztausbildung noch nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat, hat sie mit ihrem Entschluss, insoweit keine Gleichwertigkeitsprüfung zur Approbation gemäß § 2 Abs. 2 ZHG a.F. abzulegen bzw. in Deutschland kein Zahnmedizinstudium abzuschließen, sondern statt dessen an einer Fachhochschule den Diplomstudiengang Management im Gesundheitswesen aufzunehmen, ihre Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG abgebrochen, zumindest aber die Fachrichtung gewechselt und eine andere Ausbildung begonnen.

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Dies erfolgte nach Beginn des 4. Fachsemesters. Denn nach dem o.a. bereits angeführten Urteil vom 04.12.1997 des Bundesverwaltungsgerichts sind (auch) bei einer im Ausland aufgenommenen, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung – wie hier - bei Gleichwertigkeit der Ausbildung an der ausländischen Hochschule mit der Ausbildung an einer inländischen Hochschule Zeiten der Auslandsausbildung (ggf. auch anteilig) als begonnene inländische Ausbildung u.a. im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzurechnen. Die Klägerin musste auf Grund ihres russischen Abschlusses als Stomatologin nach der früheren Verwaltungspraxis in Deutschland lediglich noch eine praktische Nachschulungszeit mit anschließender Gleichwertigkeitsprüfung absolvieren, aber keine Hochschule mehr besuchen. Hätte sie stattdessen in Deutschland an einer Hochschule Zahnmedizin studiert, wären ihr darauf ebenfalls zumindest wesentliche Teile ihrer Ausbildung in Russland anzurechnen gewesen. Sie hat ihre zahnmedizinische Ausbildung daher ersichtlich erst nach Beginn des 4. Fachsemesters i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG abgebrochen bzw. die Fachrichtung gewechselt, ohne dass es insoweit auf die Einzelheiten der anrechenbaren Semesterzahl ankommt.

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Für diesen Abbruch bzw. den Fachrichtungswechsel gab es jedoch einen „unabweisbaren Grund“. Dies ist nämlich u.a. der Fall, wenn der Betroffene krankheitsbedingt aus Gründen, die nach Ausbildungsbeginn eingetreten sind, nicht mehr in der Lage ist, den angestrebten Beruf auszuüben (vgl. Blanke, a.a.O., § 17, Rdn. 18.1 mwN), oder ihm dies unzumutbar ist. Letzteres ist hier der Fall. Aus der ergänzend von der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts der

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Stadt Wolfsburg vom 13. Dezember 2002 ergibt sich nämlich, dass die Klägerin unter zahlreichen, auch psychisch überlagerten Gelenkbeschwerden litt. Mit einer Verschlimmerung dieser Beschwerden bei einer dauerhaften Tätigkeit als Zahnärztin war zu rechnen und zudem nicht auszuschließen, dass diese Beschwerden in Zukunft zu einer Berufsunfähigkeit als Zahnärztin geführt hätten. Bereits die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid aus dieser ärztlichen Stellungnahme „wohlwollend“, aber zutreffend das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ abgeleitet, da der Klägerin bei dieser Sachlage ein Berufsabschluss als Zahnärztin nicht mehr zuzumuten war.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.