Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.12.2003, Az.: 4 B 376/03

Kinderschuhe; Wachstumsschub

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.12.2003
Aktenzeichen
4 B 376/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine einmalige Beihilfe in Höhe von 30,00 Euro für den Kauf von ein Paar Winterschuhen zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt 1/4 und die Antragstellerin 3/4der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der Antragstellerin einmalige Beihilfen für den Kauf von Winterbekleidung zu gewähren, ist nur im tenorierten Umfange begründet und im Übrigen unbegründet.

2

Die Antragstellerin hat nach §§ 11, 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 30,00 Euro für den Kauf von ein Paar Winterschuhen glaubhaft gemacht. Es erscheint nachvollziehbar, dass im Herbst gekaufte Kinderschuhe, insbesondere wenn das Kind einen Wachstumsschub gemacht hat, im Winter schon wieder zu klein sein können.

3

Die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, die Schuhe von der Weihnachtsbeihilfe zu bezahlen. Die Weihnachtsbeihilfe dient der Abdeckung anderer Bedarfe.

4

Der Bedarf an den übrigen in der Antragsschrift aufgezählten Bekleidungsstücken ist demgegenüber nicht derart eilbedürftig. Insoweit ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, den Bekleidungsbestand der Antragstellerin zu überprüfen, zumal deren Mutter selbst vorgetragen hat, dass dieser Bedarf nicht so dringlich sei wie derjenige an Schuhen.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.