Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.12.2003, Az.: 5 A 208/03
Grundstück; unbillige Härte; Vermögen; Vertrauensschutz; Übergangsregelung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 18.12.2003
- Aktenzeichen
- 5 A 208/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 28 BAföG
- § 29 BAföG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein nicht selbst bewohntes Grundstück im Eigentum eines Studenten stellt auch dann einer Förderung nach dem BAföG entgegestehendes, verwertbares Vermögen dar, wenn das Studium noch unter Geltung des (verfassungswidrigen) § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a. F. begonnen (und nach dem BAföG gefördert) worden ist und der Wert des Grundstücks heute nur noch etwa 2/3 des Kaufpreises beträgt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der C. geborene Kläger, Student der Fachrichtung Informatik bei der Beklagten, wendet sich dagegen, dass ihm für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 Leistungen nach dem BAföG mit der Begründung versagt worden sind, dass er vorrangig ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück in D. zu verwerten hat.
Der Kläger verließ 1977 die Schule mit dem Abschluss der Mittleren Reife und absolvierte nachfolgend – soweit erkennbar offenbar 1987 – die Prüfung zum Handwerksmeister (Radio- und Fernsehtechnik). Bis 1994 war er zunächst als Angestellter, ab Sommer 1994 selbstständig im Bereich der Datentechnik erwerbstätig; wegen der Einzelheiten wird auf seinen Lebenslauf, Blatt 2 und 3 der Beiakte B, Bezug genommen.
Zum Oktober 1999 nahm der Kläger das Informatikstudium bei der Beklagten auf. Die fachgebundene Hochschulreife hat er auf Grund seiner Meisterprüfung erlangt, allerdings nach seinen Angaben nur eine eingeschränkte Zulassung zum Studium erhalten. Für dieses Studium wurde ihm (gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a BAföG) mit Bescheid vom November 1999 elternunabhängige Förderung (für ein Jahr) bewilligt. Das o.a. Grundstück, das mit einem von der Schwester des Klägers und deren Familie bewohnten Zweifamilienhaus mit etwa 150 qm Wohnfläche bebaut ist und einen Einheitswert von 12.700 DM hat, wurde nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der durch das 4. BAföGÄndG vom 26.4.1977 (BGBl. I S. 653, 654) eingeführten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.5.1999 (BGBl. I S. 850; = BAföG a.F.), mit 140% dieses Einheitswertes bewertet, so dass unter Abzug von etwa 100.000 DM Schulden kein einzusetzendes Vermögen verblieb. Mit Bescheid vom März 2001 für den Zeitraum von Oktober 2000 bis September 2001 wurden dem Kläger weitere Leistungen nach dem BAföG bewilligt.
Leistungen für das sich daran anschließende Studienjahr vom Oktober 2001 bis zum September 2002 wurden dem Kläger zunächst durch Bescheid vom 31. Oktober 2001 mit der Begründung versagt, dass dem sein anzurechnendes und zu verwertendes Vermögen in Form des o.a. Grundstücks entgegenstehe. In Absprache mit dem Kläger wurde dabei ein Grundstückswert von 250.000 DM angenommen. Zu diesem Preis hatte der Kläger im Jahr 1992 das Grundstück gekauft. Auf den Widerspruch des Klägers hin wurden ihm mit Bescheid vom Dezember 2001 für den Zeitraum ab Oktober 2001 bis September 2002 noch einmal BAföG-Leistungen bewilligt. Zur Begründung wurde angeführt: Das Grundstück sei zwar grundsätzlich zu verwerten. Da der ablehnende Bescheid jedoch erst im November 2001 ergangen sei und sich auf den (zurückliegenden) Zeitraum ab Anfang Oktober 2001 beziehe, sei dies nicht bzw. sofort nur unter - unterstellt - unzumutbaren Bedingungen möglich. Ein solcher Notverkauf sei dem Kläger jedoch unzumutbar. Im Begleitschreiben wurde der Kläger allerdings darauf hingewiesen, dass bei einer möglichen erneuten Antragstellung für den Zeitraum ab Oktober 2002 eine Entscheidung zu seinen Gunsten nicht mehr möglich sein werde, da dann ein hinreichender Zeitraum für eine wirtschaftliche Verwertung des Grundvermögens gegeben sei.
Darauf gestützt wurde mit hier streitigem Bescheid vom 26. November 2002 der Förderungsantrag des Klägers für den Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 abgelehnt. Der Kläger legte am 10.12.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass er das Grundstück nicht sinnvoll verwerten könne. Auf dem Grundstück sei bereits eine Grundschuld eingetragen und vollständig zur Absicherung von Darlehn in Anspruch genommen. Zusätzliche Darlehn erhalte er nicht. Es würde für ihn eine Härte darstellen, wenn er andernfalls sein Studium abbrechen müsse. Er sei nur „auf dem Papier Eigentümer“, habe jedoch insoweit keine Einnahmen und keine Kosten. Er sei zwar Eigentümer und rechtlich auch verfügungsberechtigt, moralisch aber nicht, da er keine eigenen Mittel in das Objekt gesteckt habe. Im Übrigen berief er sich auf Vertrauensschutz. Während eines laufenden Studiums dürften die rechtlichen Bedingungen für die Vermögensanrechnung nicht verschärft werden. Schließlich habe er sich bei zwei verschiedenen Immobilienmaklern mündlich erkundigt. Beide hätten ihm von einem Verkauf zum jetzigem Zeitpunkt wegen der schlechten Marktlage abgeraten.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 28 BAföG keinen Vertrauensschutz vorgesehen habe, die Gesetzesänderung also mit in Kraft treten anzuwenden gewesen sei.
Der Kläger hat daraufhin am 16. April 2003 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Er vertieft seine Auffassung, dass ihm eine Verwertung des von der fünfköpfigen Familie seiner Schwester genutzten Grundstücks nicht zumutbar sei. Das darauf befindliche Gebäude sei knapp 100 Jahre alt und müsse mit einem Aufwand von über 60.000 Euro renoviert werden. Die Mieteinnahmen, die er von seiner Schwester erhalte, deckten gerade die laufenden Unkosten. Weiteren Kredit habe er nicht erhalten, eine Teilveräußerung des Grundstücks sei unmöglich. Eine Veräußerung zu einem Preis von etwa 165.000 DM halte er für unzumutbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2003 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem BAföG für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da einem Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG aus den nachfolgend angeführten Gründen ein „Vermögen“ i.S.d. BAföG in Höhe von 30.000 EUR entgegensteht, das sich aus dem maßgebenden Zeitwert seines durch Veräußerung zu verwertenden Grundstücks in D. abzüglich seiner bestehenden Schulden ergibt.
Gemäß § 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1983 (BGBl. I S. 645, berichtigt S. 1680), zuletzt – hinsichtlich des hier maßgebenden Zeitraums - geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.1946), wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG wird auf den Bedarf u. a. Vermögen des Auszubildenden angerechnet, und zwar gemäß § 26 nach Maßgabe der §§ 27 – 30 BAföG. Als Vermögen gilt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 BAföG u. a. eine unbewegliche Sache, wie das hier in Rede stehende Grundstück.
Dass der Kläger dieses Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht verwerten könnte und es deshalb gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht zum anzurechnenden Vermögen zählte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich zwar im Rahmen des Verwaltungsverfahrens darauf berufen, das Grundstück aus moralischen Gründen nicht veräußern zu können. Was er damit gemeint hat, hat er jedoch nicht näher erläutert; im Übrigen hat er eingeräumt, dass er rechtlich zu einer Verwertung in der Lage sei. Nur auf letzteres kommt es aber nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG an. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ihm als Eigentümer der Veräußerungserlös nicht zustünde.
Für die Wertbestimmung von Grundvermögen ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG auf den Zeitwert im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; von dem so ermittelten Betrag sind im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden und Lasten abzuziehen.
Diese Bestimmungen gelten für den hier maßgebenden Bewilligungszeitraum ab dem Oktober 2002 bis zum September 2003 auch für den Kläger. Nach dem durch Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) neugefassten § 66 a BAföG gibt es zwar eine Übergangsvorschrift. Diese bezieht sich aber schon dem Wortlaut nach nicht mehr auf den hier maßgebenden neuen Bewilligungszeitraum ab dem Oktober 2002. Denn danach gelten (nur) für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, die bis zum 1. April 2001 für die Höhe des Förderungsbetrages günstigeren Bestimmungen fort. Diese Übergangsregelung hatte sich daher für den Kläger spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraums bis zum September 2001 erledigt; daher kann dahinstehen, ob diese Bestimmung überhaupt auf die durch Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) erfolgte, hier maßgebende Änderung des § 28 BAföG (unmittelbar oder entsprechend) anwendbar ist.
Eine (weitergehende) – von dem Kläger geforderte – Übergangsregelung war nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 – BVerfGE 70, 69ff allgemein zur Erforderlichkeit von Übergangsregelungen ausgeführt: „Grundsätzlich kann der Staatsbürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt ... . Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz ... gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Andernfalls würde der ausgleichsbedürftige Widerstreit zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Wandel ihrer Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst. Grundsätzlich muss jedes Rechtsgebiet im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gegebenheiten zur Disposition des Gesetzgebers stehen. Das Ziel der Gesetzesänderung kann dabei auch Lösungen fordern, die nicht unerheblich an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen ... . Allerdings können der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, wenn die neue Regelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen einwirkt und die betroffenen Rechtspositionen entwertet. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billiger Weise nicht beanspruchen kann... . Regelmäßig ist aber eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des einzelnen in den Fortbestand der für ihn günstigeren Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit geboten... . Ist das Vertrauen in den Bestand der begünstigenden Regelung nicht schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung, ist die Regelung mit der Verfassung vereinbar...“. Hieran gemessen ist eine (weitergehende) Übergangsregelung nicht erforderlich gewesen.
Es ist schon fraglich, ob der Gesetzgeber danach überhaupt auf die Lage von nach dem BAföG geförderten Studenten mit Grundbesitz, die – wie der Kläger – ihr Studium erst zum Wintersemester 1999 aufgenommen haben, Rücksicht zu nehmen hatte. Denn nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. war zwar Grundvermögen nur mit 140% des Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1.1.1964 zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Bestimmung jedoch schon mit Beschluss vom 2.2.1999 ( – 1 BvL 8/97 – BVerfGE 100, 195 [BVerfG 02.02.1999 - 1 BvL 8/97]) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt, soweit Grundstücke bei der Berechnung des auf den Bedarf nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnenden Vermögens lediglich mit (höchstens) 140 % des Einheitswertes berücksichtigt wurden, während anderes Vermögen mit dem Kurs- oder Zeitwert angesetzt wurde. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 31.12.2000 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 1999 wurde am 14. April 1999 im Bundesgesetzblatt I S. 699 bekannt gemacht. Auf eine solche Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kommt es aber grundsätzlich für die Frage an, bis zu welchem Zeitpunkt noch ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer (begünstigenden) Regelung zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 72, 200, 261 [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]). War demnach schon im April 1999 klar, dass der Gesetzgeber verpflichtet war, bis spätestens zum Jahresende 2000 eine Gleichbehandlung von Grundbesitz und anderen Vermögenswerten herzustellen, und musste daher in Rechnung gestellt werden, dass eine solche Gleichbehandlung durch die (Höher-)Bewertung auch von Grundbesitz nach seinem Zeitwert erfolgen würde, so lag schon keine schutzwürdige Rechtsposition derjenigen Betroffenen vor, die – wie der Kläger - erst nach Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts im BGBl. ihr Studium aufgenommen haben.
Selbst wenn man jedoch insoweit noch ein schutzwürdiges Vertrauen anerkennt, weil die gesetzliche Neureglung auch anders hätte ausfallen können, so ist dieses Vertrauen jedoch nicht schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an einer Änderung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 17. Juni 2002 ( – 1 BvR 1594/99 – DVBl 2002, 1403) zusammenfassend klargestellt, dass der Gesetzgeber auch ein bestehendes Förderkonzept nach dem BAföG zum Nachteil der Studenten ändern kann – im entschiedenen Fall durch Änderung der Förderungsart -, wenn dies durch gewichtige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Vorliegend war der Gesetzgeber aber nicht nur berechtigt, sondern nach der o.a. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung sogar verpflichtet, das bestehende Förderkonzept, wonach Grundvermögen nur mit 140 % des niedrigeren Einheitswert statt des höheren Kurs- bzw. Zeitwertes angerechnet wurde, zu ändern, um die verfassungswidrige Besserstellung der Grundeigentümer im Verhältnis zu anderen Studenten ohne Grundbesitz zu beseitigen. Jedenfalls diese dem Gesetzgeber auferlegte Verpflichtung zur Schaffung gleichheitsgemäßer Zustände rechtfertigte als gewichtiger Grund des Allgemeinwohls eine Änderung des zuvor bestehenden Förderungskonzeptes zum Nachteil von Studierenden mit Grundbesitz ohne (weitergehende) Übergangsregelung. Im Übrigen kann den im Einzelfall verbleibenden Härtefällen auch durch die Anwendung der individuellen allgemeinen Härteklausel des § 29 Abs. 3 BAföG Rechnung getragen werden (vgl. auch Beschluss des OVG Greifswald v. 8. Juli 2002 – 1 M 64/02 – juris, in dem ohne nähere Erörterung von der Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (n.F.) ab September 2001 ausgegangen wird).
Der demnach auch für den Kläger maßgebenden Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 BAföG – entscheidend ist danach der Zeitwert seines Grundstücks - steht weder eine abweichende Vorabentscheidung dem Grunde nach noch eine gegenteilige Zusicherung entgegen:
Nach § 50 Abs. 3 BAföG wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. Abweichend hiervon sehen §§ 46 Abs. 5, 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG auf Antrag eine Vorabentscheidung dem Grunde nach mit Bindungswirkung für den gesamten Ausbildungsabschnitt über die dort genannten Fragen vor. Durch eine solche Entscheidung soll vor allem das berechtigte Interesse des Auszubildenden an der Planbarkeit seines Ausbildungsvorhabens geschützt werden; der Auszubildende soll bei der oft aufwändigen Vorbereitung eines Ausbildungsvorhabens die (in der Vorschrift angesprochenen) förderungsrechtlichen Folgen sicher überblicken können (vgl. Urt. des Nds. OVG vom 23.10.2003 – 12 LC 4/03 – sowie Urt. der Kammer vom 29.10.2002 – 5 A 49/02 – jeweils Homepage der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Eine solche Vorabentscheidung mit Wirkung für den gesamten Ausbildungszeitraum ist aber hinsichtlich der Anrechnung von Vermögen in § 46 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 BAföG nicht vorgesehen, auch im Übrigen unzulässig und hier auch nicht erfolgt, da der Kläger weder insoweit ausdrücklich einen Antrag gestellt hat noch hierüber – wie gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG erforderlich - schriftlich entschieden worden ist. Im Übrigen sind die Fallkonstellationen, in denen „vorab entschieden“ werden kann, in den Nummern 1 bis 4 des § 46 Abs. 5 BAföG nicht abschließend aufgezählt (vgl. die zuvor angeführten Entscheidungen). Soweit ein vergleichbares Bedürfnis für eine Vorabentscheidung besteht und eine getrennte Entscheidung von den weiteren Förderungsvoraussetzungen vorab für den gesamten Ausbildungsabschnitt möglich ist, kommt insoweit auch eine entsprechende Anwendung in Betracht. Dies ist jedoch für die Vermögensanrechnung zu verneinen (vgl. auch Kreuz, in: Rothe/Blank, BAföG-Kommentar, § 46, Rdn. 23, wonach die – auch von der Vermögensanrechnung bestimmte - Frage nach der Höhe einer BAföG -Leistung nicht Gegenstand der Vorabentscheidung sein kann). Denn die Höhe von anzurechnendem Vermögen kann sich im Laufe des Ausbildungszeitraums erheblich verändern, insbesondere etwa bei Wertpapieren, für die § 28 Abs. 2 Alternative 2 BAföG ausdrücklich den 31.12 des Jahres vor der Antragstellung als maßgebenden Zeitpunkt bezeichnet. Nach § 28 Abs. 4 BAföG bleiben lediglich Veränderungen zwischen der Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraumes unberücksichtigt. Würde abweichend hiervon vorab für einen mehrjährigen Studienzeitraum über eine Vermögensanrechnung entschieden, so könnte auf - gerade bei Wertpapieren ggf. erhebliche - Kursänderungen nach Ablauf des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraumes nicht angemessen reagiert werden. Dies spricht entschieden gegen eine mögliche Vorabentscheidung über die Vermögensanrechnung dem Grunde nach.
Ohne Einschränkung auf eine bestimmte Grundlagenentscheidung kann auf eine von der zuständigen Behörde schriftlich erteilte Zusicherung nach § 34 SGB X vertraut werden (vgl. nochmals Kreuz, aaO., Rdn. 20). Ob eine solche Zusicherung hinsichtlich der Nichtanrechnung von Vermögen nach dem BAföG vorliegend zulässig gewesen wäre, kann jedoch dahin stehen. Denn eine solche schriftlich erteilte Zusicherung ist nicht ersichtlich. Außerdem wäre die Beklagte an eine solche vor Studienbeginn im Jahr 1999 erteilte Zusicherung auch nicht mehr gebunden. Nach § 34 Abs. 3 SGB X ist die Behörde an die Zusicherung nämlich nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Rechtslage derart ändert, dass die Behörde eine solche nicht mehr hätte geben dürfen. Dies wäre hier jedoch der Fall gewesen: Denn der bis zum Jahresende 2000 geltende § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. war – nach den vorherigen Ausführungen – jedenfalls im Jahr 2002 für den Kläger wegen der Änderung des § 28 Abs. 1 BAföG unanwendbar, so dass die Beklagte selbst an eine etwaige Zusicherung aus dem Jahr 1999, ihm wegen der Bewertung seines Grundstücks nur in Höhe von 140 % des Einheitswertes BAföG-Leistungen zu gewähren, nicht mehr gebunden gewesen wäre.
Ist demnach gemäß § 28 Abs. 1 und 2 BAFöG für die Wertbestimmung des klägerischen Grundbesitzes der Zeitwert zum Antragszeitpunkt im Oktober 2002 maßgebend, so überstieg dieser Wert die nach § 28 Abs. 3 BAföG abzuziehenden Schulden und Lasten um etwa 30.000 EUR.
Der Zeitwert kann u. a. auf Grund von Vergleichspreisen ermittelt werden, die sich wiederum aus der sogenannten Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse ergeben (vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 28, Rdn. 4). Eine solche Auswertung der Kaufpreissammlung erhält der – vorliegend für den Landkreis Northeim maßgebende – Grundstücksmarktbericht 2003 aus dem internet (www. gutachterausschuesse-ni.de/grundstücksmarktberichte/2003pdf/059/05903001.pdf), der sich auf den Vergleichszeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Oktober 2002 bezieht. Nach den Ausführungen auf Seite 36 dieses Grundstücksmarktsberichts ist der Landkreis Northeim vom Gutachterausschuss zur sachgerechten Bewertung von bebauten Grundstücken unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklung zunächst in fünf Lagezonen unterteilt worden. Das hier streitige Grundstück fällt in die „Lagezone fünf“ als „Dorf“ von E. r. Auf Seite 44ff. des Berichts sind aus der Kaufpreissammlung ergänzend an Hand von 421 Kauffällen weitere wesentliche wertbestimmende Faktoren für Ein- und Zweifamilienhäuser der Baujahre vor 1950 - wie hier - hergeleitet worden. Darauf beruhend ist für die jeweiligen Lagezonen ein auf Seite 45 des Grundstücksmarktberichtes jeweils ersichtlicher Basiswert pro qm Wohnfläche zu Grunde gelegt worden; für Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks vom dem dem jeweiligen Basiswert zugrundliegenden „Mustergrundstücks“ sind schließlich Zu- und Abschläge auf den sich aus dem Diagramm ergebenden Basiswert vorgesehen. Für ein Gebäude des Baujahres 1910 - wie nach den Angaben des Klägers das hier maßgebende – in der Lagezone fünf des Landkreises Northeim ergibt sich dabei ein Basiswert von 560 Euro pro qm. Der weitere sich aus dem Diagramm ergebende Zuschlag für die überdurchschnittlich große Grundstücksfläche von – anhand der von dem Kläger eingereichten Skizze ermittelten - etwa 1.800 qm einerseits und der - auf Grund seiner Angaben zur Renovierungsbedürftigkeit angenommene - Abschlag anderseits für eine schlechte Ausstattung heben sich im Ergebnis etwa auf. Multipliziert mit einer Wohnfläche von etwa 150 qm, die auf Grund der von dem Kläger im Gerichtsverfahren weiter eingereichten Grundrisse des Wohngebäudes ermittelt worden ist, wobei insoweit hinsichtlich des Dachgeschosses wegen der anzunehmenden Dachschräge nur die Hälfte der qm- Grundflächenzahl einbezogen worden ist, ergibt sich somit ein Wert von 84.000 Euro entsprechend etwa 165.000 DM.
Davon abzuziehen sind die nach den Angaben des Klägers in seinem Leistungsantrag vom Oktober 2002 bestehenden Schulden in Höhe von gerundet 54.000 Euro, so dass ein Vermögen in Höhe von 30.000 Euro verbleibt. Damit wird der maßgebende Freibetrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG von 5.200 Euro „für den (alleinstehenden) Auszubildenden selbst“ überschritten.
Dieses Vermögen kann – auch nicht teilweise - gemäß § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1991 (– 5 C 33/87 – BVerwGE 88, 303ff.) zutreffend ausgeführt hat, dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so kann der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, dass nicht verwertbar ist. Auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse können in diesem Sinne grundsätzlich zu einer unbilligen Härte führen. Die nähere Bestimmung dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zuzumuten ist, hat jedoch davon auszugehen, dass die Vorschriften über die Anrechnung vom Vermögen den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung konkretisieren. Diesen Bestimmungen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb dem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden – wie dem Kläger – im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz bis auf den maßgebenden Freibetrag voll einzusetzen. Soll diese Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht über die Anwendung der Härtevorschriften unterlaufen werden, so darf das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden.
Hieran gemessen liegt in der dem Kläger angesonnenen Verwertung seines Grundstücks keine unbillige Härte in Form eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses. Denn nach den vorherigen Ausführungen ist von einem Grundstückswert von etwa 165.000 DM zum maßgebenden Antragszeitraum im Herbst 2002 auszugehen. Dass der Kläger einen solchen Preis bei ernsthaften Verkaufsbemühungen nicht hätte erzielen können, ist nicht erkennbar. Er hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass die Makler, mit denen er gesprochen hatte, von einem Verkauf abgeraten hätten. Dabei hatte er aber nach eigenen Angaben den Maklern einen Preis von 250.000 DM genannt, zu dem er nach dem vorgelegten Kaufvertrag 1992 das Grundstück selbst erworben hatte. Dass bei einem nach der Kaufpreissammlung realistischen Wert um die 165.000 DM ein Verkauf zum Preis von 250.000 DM nicht erfolgversprechend (gewesen) ist, liegt jedoch auf der Hand. Dass es ihm hingegen bei einer realistischen Preisangabe unmöglich gewesen wäre, das Grundstück zu veräußern, steht daher für das Gericht nicht fest und wird offenbar von ihm selbst auch nicht behauptet.
In einem Verkauf zu etwa 165.000 DM liegt auch nicht deshalb eine unbillige Härte, weil der jetzige Zeitwert deutlich unter dem ursprünglichem Kaufpreis liegt. Denn ebenso wie bei Wertpapieren, für die auf den Kurswert zum Jahresende vor der Antragstellung abzustellen ist, trägt nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich der Auszubildende das Risiko der Wertveränderung einer bestimmten Art seiner Vermögensanlage. Dies gilt auch für den Kläger. Ihm stand hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung, das Grundstück zu dem maßgebenden Zeitwert zu veräußern. Denn er ist von der Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2001 auf die Notwendigkeit der Grundstücksverwertung hingewiesen worden. Ein Notverkauf war nicht erforderlich. Dass das Grundstück des Klägers in absehbarer Zeit wieder erheblich an Wert gewinnen wird und es dem Kläger deshalb nicht zuzumuten ist, darauf durch eine Veräußerung zum jetzigem Zeitpunkt zu verzichten, ist nicht erkennbar. Aus welchen Gründen im Einzelnen das Grundstück seit 1992 an Wert verloren hat – hierbei ist neben dem allgemeinen Wertverlust von Immobilien insbesondere in Randlagen wie F. auch an die nach eigenen Angaben des Klägers unterbliebenen notwendigen Investitionen in das Gebäude zu denken – kann dabei dahinstehen. Denn insoweit handelt es sich um ein allgemeines, vom Kläger zu tragendes Risiko der Vermögensanlage. Das Ergebnis ist für den Kläger im Hinblick auf den höheren Kaufpreis aus dem Jahr 1992 zwar hart, im Verhältnis etwa zu anderen nichtvermögenden Studenten aber nicht unbillig. Im Übrigen ist die Grundstücksverwertung auch im Vergleich zu Studenten geboten, die in der Vergangenheit vor Studienbeginn Wertpapiere erworben haben, deren Wert aber nunmehr noch erheblich stärker als der von Grundstücken gefallen ist, und die gleichwohl im Hinblick darauf, dass in einem absehbaren Zeitraum nicht annähernd der ursprüngliche Kaufpreis wieder erzielt werden kann, ebenfalls auf die Veräußerung zum jetzigen Kurswert zu verweisen sind. Wie das Bundsverfassungsgericht in seinem o.a. Beschluss vom 2.2.1999 dargelegt hat, sind beide Vermögensarten grundsätzlich gleich zu behandeln.
Bei einem nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögen von etwa 30.000 Euro ist die Verwertung des Grundstücks durch Veräußerung schließlich auch nicht im Hinblick auf den verbleibenden Restwert unzumutbar. Dass der Kläger mit dem zu erwartenden Erlös von 30.000 Euro (und nach Verbrauch ggf. erneuten BAföG-Leistungen) sein Studium nicht in einem angemessenen Zeitraum beenden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Ein Härtefall im Sinne der Ziffer 29.3.2 BAföG-VwV liegt gleichfalls nicht vor. Das betroffene Grundstück wird nicht von dem Kläger selbst bewohnt, sondern von der Familie seiner Schwester; der Kläger ist auch nicht behindert.
Schließlich ergibt sich im Einzelfall auch keine unbillige Härte dadurch, dass dem Kläger zur Fortführung seines unter günstigeren Regelungen aufgenommenen Studiums nunmehr angesonnen wird, das Grundstück zu verwerten. Denn auf diese Weise wird nur seine zuvor bestehende verfassungswidrige Privilegierung als Student mit Grundbesitz aufgehoben. Im Übrigen musste der Kläger aus den zuvor dargelegten Gründen schon bei Studienbeginn mit einer entsprechenden Rechtsänderung rechnen.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, inwieweit vorliegend noch eine andere Form der Verwertung des betroffenen Grundstücks, etwa durch eine Teilveräußerung oder durch eine anderweitige Vermietung zu besseren Bedingungen, möglich und zumutbar gewesen wäre. Zur Klarstellung im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers ist insoweit darauf hinzuweisen, dass alle in Betracht kommenden Verwertungsmöglichkeiten, also durch Gesamt- oder Teilveräußerung, Vermietung, Belastung oder sonstige Darlehnsaufnahme unmöglich bzw. unbillig hart sein müssen. Dass dies nur für einzelne Verwertungsarten gilt, reicht hingegen nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von ihm angeführten Schreiben des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 01.11.2002.
Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.