Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.12.2003, Az.: 5 A 237/03

Appartement; Ferienwohnung; Hotel; Rundfunkgebühr

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
18.12.2003
Aktenzeichen
5 A 237/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2003 i.d.F. seines Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 für den Zeitraum 07.02 bis 12.02 wird aufgehoben, soweit darin mehr als die halbe Rundfunkgebühr für jeweils sechs Radio – und Fernsehgeräte festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger jeweils zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, gemeinsam mit ihrem Ehemann Inhaberin des „Berghofs A.“ in St. Ab., begehrt von dem Beklagten für die im „Berghof A.“ befindlichen Rundfunkgeräte die Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 5 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV),wonach „für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes die Rundfunkgebühr“ (nur) „in Höhe von jeweils 50 % zu zahlen ist.“

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Diese Ermäßigungsvorschrift bestand ursprünglich seit 1974, wurde 1991 (vorübergehend) abgeschafft und durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus den bereits für die Einführung im Jahre 1974 maßgeblich gewesenen Gründen – nämlich aus Billigkeitsgründen zur pauschalen Berücksichtigung der nicht vollständigen Auslastung der Betriebe des Beherbergungsgewerbes – mit Wirkung ab dem 01.01.1997 wieder eingeführt.

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Für den Zeitraum vom Januar 1994 bis zum Jahresende Dezember 2002 erließ der Beklagte für im „Berghof A.“ vorhandene Rundfunkgeräte folgende Rundfunkgebührenbescheide:

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Der Bescheid vom 10. April 2001 betrifft den Zeitraum von 6/98 bis 3/01. Dieser Bescheid ist teilidentisch mit dem nachfolgenden Bescheid vom 03. Mai 2001 für den Zeitraum von 1/94 bis 12/99. Am 7. Mai 2001 legte die Klägerin gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001 zurück. Die Klägerin erhob dagegen allerdings (zunächst) keine Klage, sondern legte erneut Widerspruch ein.

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Mit Bescheid vom 04.12.2002 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von 0/00 bis 6/02 fest, erließ also insoweit erneut einen mit dem Ursprungsbescheid vom 10. April 2001 teilidentischen Bescheid. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 12.12.2002 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2003, zugestellt am 14. März 2003, zurückgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin am 23. März 2003 erneut „Widerspruch“ ein. Auf die Notwendigkeit der Klageerhebung wurde sie mit Schreiben vom 19. März 2003 nochmals hingewiesen.

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Schließlich erging unter dem 5. März 2003 für den Zeitraum vom Juli bis zum Dezember 2002 ein Rundfunkgebührenbescheid in Höhe von 715,33 Euro. Dieser Bescheid setzt sich aus den Gebühren für acht Radio- und sieben Fernsehgeräte sowie einem Säumniszuschlag von 5,11 Euro zusammen; diese Festsetzung bezieht sich auf (seit Mai 2001) – nach Ansicht des Beklagten - sieben jeweils mit einem Radio und einem Fernseher ausgestattete und zur gewerblichen Vermietung an Gäste bestimmte „Appartements“ im „Berghof A.“. Das achte Radiogerät befindet sich in einem (auch) betrieblich genutzten PKW.

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Darüber hinaus zahlt der Ehemann der Klägerin unter einer anderen Teilnehmernummer Rundfunkgebühren für jeweils einen weiteren Fernseher und ein Radio in einem - von der Klägerin sog. - Mehrzweckraum des Berghofes A.; wegen der Nutzung dieses Raumes wird auf die Angaben des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und wegen der Lage dieses Raumes sowie der Appartements und deren Ausstattung auf die Anlage zum Schreiben der Kläger vom 19.11.2003 sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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Gegen den Bescheid vom 5. März 2003 legte die Klägerin am 23. März 2003 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003, zugestellt am 09.04.2003, zurückgewiesen wurde.

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Die Klägerin hat daraufhin am 9. Mai 2003 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Sie begehrt vorrangig die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV, d.h. eine Gebührenreduzierung um 50 %, für die Rundfunkgeräte in ihren Appartements, hilfsweise die Zulassung der saisonalen Abmeldung für sechs Monate im Jahr. Zur Begründung beruft sie sich auf eine Gleichbehandlung des Berghofs A. mit anderen Betriebsarten des Beherbergungsgewerbes und trägt dazu ergänzend vor, dass die Bettenauslastung nach den Angaben des Harzer Verkehrsverband im Jahre 2002 (im Harz allgemein) lediglich noch 31,87 % und in ihrem eigenen Betrieb 40,3 % betragen habe. Im Übrigen hätten ohnehin nur Rundfunkgebühren für (höchstens) sechs Appartements erhoben werden dürfen. Ein weiteres diene nämlich im Wesentlichen als Gästezimmer für ihre Kinder mit Familien und verfüge nicht mehr über ein eigenes angemeldetes Rundfunkgerät. Außerdem hätten der Fernseher und das Radio im Mehrzweckraum nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie bzw. ihr Ehemann dafür bereits unter einer anderen Teilnehmernummer die volle Rundfunkgebühr bezahlten. Gegen die Bescheide vom 3. Mai 2001 und 4. Dezember 2002 wendet sich die Klägerin mit der Begründung, dass diese nicht bestandskräftig bzw. die zugrundeliegenden Forderungen verjährt seien. Sie habe nicht nur gegen diese Bescheide, sondern auch gegen die daraufhin erlassenen Widerspruchsbescheide jeweils erneut Widerspruch eingelegt; dies müsse ausreichen. Dass sie dagegen klagen müsse, habe sie nicht gewusst.

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Die Klägerin beantragt,

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die Bescheide vom 10.4.2001 und 03.05.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 28.05.01, den Bescheid vom 04.12.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2003 und den Bescheid vom 05.03.2003 aufzuheben, soweit in ihnen Rundfunkgebühren für jeweils sieben Radio- und Fernsehgeräte in sieben Appartements mit jeweils der vollen und nicht der um 50 % verminderten Gebühr festgesetzt worden sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Klage nur hinsichtlich der mit Bescheid vom 5.3.2003 festgesetzten Rundfunkgebühren für das zweite Halbjahr 2002 für zulässig, insoweit aber für unbegründet. Der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV (von ihm als sog. „Hotelprivileg“ bezeichnet) stehe nämlich schon das fehlende, aber erforderliche Erstgerät i.S.d. RGebStV entgegen. Der allenfalls als Erstgerät in Betracht kommende Fernseher zuzüglich Radio in dem sog. Mehrweckraum werde nur privat, nicht aber gewerblich für den Berghof A. genutzt. Zudem bestehe nicht der notwendige räumliche und funktionelle Zusammenhang zwischen diesem (etwaigen) Erst- und den jeweiligen Zweitgeräten in den Appartements. Unabhängig davon beziehe sich das o.a. Hotelprivileg lediglich auf Hotelbetriebe herkömmlicher Art, in denen die Gästezimmer erst zusammen mit den Gemeinschaftseinrichtungen zur Verpflegung, nämlich Frühstücksraum bzw. Restaurant, eine der Wohnung entsprechende räumliche Einheit bildeten. Auf eine etwaige frühere Absprache, wonach unabhängig von der Rechtslage lediglich eine Gebühr in Höhe von 50 % erhoben werden solle, könne die Klägerin sich nicht berufen. Ihr verbleibe die Möglichkeit, die Geräte für einen oder mehrere volle Monate abzumelden, soweit sie jeweils in dem gesamten Monat nicht zum Empfang bereit gehalten würden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 10.4.2001, 3.5.2001 und 4.12.2002 richtet (1). Die Klage ist jedoch zulässig und überwiegend, nämlich hinsichtlich der Höhe der Rundfunkgebühr für die Rundfunkgeräte in den sechs gewerblich zur Vermietung genutzten Appartements, auch begründet, soweit die Klägerin die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV für das durch Rundfunkgebührenbescheid vom 5.3.2003 geregelte zweite Halbjahr 2002 begehrt (2. a); bei den in diesen sechs Appartements befindlichen Rundfunkgeräten handelt es sich um „Zweitgeräte (cc) in Gästezimmern (bb) des Beherbergungsgewerbes“ (aa). Soweit die Klägerin eine Halbierung der Rundfunkgebühr hingegen auch für das siebte Appartement erstrebt, ist die Klage unbegründet (2. b).

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1. a) Der Rundfunkgebührenbescheid vom 10. April 2001, der sich auf den Zeitraum von Juni 98 bis März 2001 bezog, kann schon deshalb nicht mehr zulässiger Gegenstand einer Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 VwGO sein, weil er bereits durch die nachfolgenden Rundfunkgebührenbescheide vom 3. Mai 2001 und 4. Dezember 2002 insgesamt ersetzt worden ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich in den letztgenannten Bescheiden angeführt worden ist.

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b) Gegen die letztgenannten beiden Rundfunkgebührenbescheide vom 3. Mai 2001 und 4. Dezember 2002, die sich zusammen auf den Zeitraum von Januar 94 bis Juni 2002 beziehen, ist die Anfechtungsklage gemäß § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil sie jeweils nicht fristgerecht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Widerspruchsbescheide erhoben worden ist (aa) und Wiedereinsetzungsgründe i.S.v. § 60 VwGO nicht vorliegen (bb).

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aa) Die von der Klägerin fristgerecht gegen die Ausgangsbescheide vom 3. Mai 2001 und 4. Dezember 2002 eingelegten Widersprüche sind mit Widerspruchsbescheiden vom 28. Mai. 2001 und 3. März 2003 zurückgewiesen worden. Diese Widerspruchsbescheide waren jeweils mit einer i.S.v. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen und sind der Klägerin am 30.5.2001 bzw. 14.3.2003 durch Zustellung bekannt gegeben worden. Die Klägerin hat dagegen jedoch nicht fristgerecht binnen eines Monats ab der jeweiligen Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, sondern frühestens mit dem am 9.5.2003 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 8.5.2003. Dass sie statt dessen erneut bei dem Beklagten Widerspruch eingelegt hatte, ersetzte die notwendige fristgerechte Klage beim Verwaltungsgericht nicht.

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bb) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 VwGO hinsichtlich der verstrichenen Klagefrist sind nicht gegeben. Dies setzt nämlich eine unverschuldete Unkenntnis von der Klagefrist sowie eine Antragstellung binnen zwei Wochen ab Wegfall einer solchen unverschuldeten Unkenntnis voraus. Hieran mangelt es vorliegend aber. Denn die Klägerin ist in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide von dem Beklagten wiederholt zutreffend über die Klagefrist von einem Monat belehrt worden; wenn sie sich daran in der Annahme, sie könne statt dessen gegen die Widerspruchsbescheide erneut Widerspruch einlegen, nicht gehalten hat, so ist dies ein von ihr zu vertretender schuldhafter Rechtsirrtum. Selbst wenn man aber diesen Irrtum im Hinblick darauf, dass der Beklagte auf die erneuten Widersprüche der Klägerin gegen seine Widerspruchsbescheide (zunächst) nicht reagierte, für (zunächst) unverschuldet halten würde, so wäre dieses Hindernis jedenfalls mit dem Schreiben des Beklagten vom 19.3.2003 weggefallen. Denn darin ist die Klägerin noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie gegen den Wiederspruchsbescheid vom 3.3.2003 entweder Klage erheben könne oder zahlen müsse. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war daher für die Klägerin kein Missverständnis darüber mehr möglich, dass es nicht ausreichte, gegen einen Widerspruchsbescheid nochmals Widerspruch einzulegen, statt Klage zu erheben. Auch binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens oder des weiteren Schreibens des Beklagten vom 7.4.2003, in dem nochmals auf die Notwendigkeit einer „umgehenden“ Klage hingewiesen worden war, hat die Klägerin jedoch nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

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c) Zur Klarstellung wird für die Klägerin hinsichtlich ihrer Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum ab 1994 bis 6/02 auf Folgendes hingewiesen:

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(Von 1994) Bis zum Jahresende 1996 gab es das sog. Hotelprivileg nach § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV ohnehin nicht, so dass die Klägerin in diesem Zeitraum hinsichtlich der Appartements im Berghof A. hiervon auch nicht begünstigt werden konnte; verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestanden nicht (vgl. etwa Urteil des BVerwG v. 6.5.1977 – VII C 68.75 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34; Urteil des VGH Mannheim vom 20.10.1994 – 2 S 247/94 – VGHBW-Ls 1995, Beilage 1, B a, hier zit. nach juris, sowie Urteil des OVG Koblenz vom 23.3.1994 – 12 A 11840/93 – NVwZ –RR 1995, 291 ff). Für den nachfolgenden Zeitraum ab 1997 bis zum Jahresende 2001 sind von dem Beklagten in den Bescheiden vom 3. Mai 2001 und 4. Dezember 2002 – soweit dies für das Gericht aus den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte ersichtlich ist – ohnehin ganz überwiegend nicht die vollen Rundfunkgebühren für (damals) jeweils sechs Fernseh- und Radiogeräte in den Appartements, sondern z.T. erheblich weniger berechnet worden, da z.T. die hier umstrittene 50% Regelung zu Gunsten der Klägerin angewandt und im Übrigen eine saisonale Abmeldung akzeptiert worden ist. Wenn die Klägerin meint, der Beklagte habe von ihr für den Zeitraum 1994 bis 6/2002 geleistete Zahlungen nicht bzw. nicht richtig verrechnet, so müsste sie dies jeweils genau unter Berücksichtigung der maßgebenden Verrechnungsbestimmung in § 7 der Satzung des NDR über die Zahlung der Rundfunkgebühr (Nds. MBl. 1993, 1329 f), geändert durch Satzung vom 6.12.1996 (Nds. MBl. S 1866), angeben und belegen. Schließlich geht auch ihre Annahme fehl, die durch Rundfunkgebührenbescheide des Beklagten vom 3. Mai 2001 und 4. Dezember 2002 festgesetzten Forderungen seien verjährt. Da diese Bescheide – wie darlegt – mangels fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig sind und deshalb grundsätzlich keiner inhaltlichen Überprüfung mehr unterliegen, kommt es insoweit nicht mehr auf die Frage an, ob die jeweiligen Rundfunkgebührenforderungen fristgerecht binnen 4 Jahren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV festgesetzt worden sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, § 43, Rdn. 206). Auf Grund dieser bestandskräftigen Festsetzung läuft entsprechend § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eine neue, ersichtlich noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist von 30 Jahren, innerhalb derer der bestandskräftig in den Bescheiden festgesetzte Betrag notfalls vollstreckt werden kann.

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2.a) Die - zu Recht allein von der Klägerin als Rundfunkgebührenteilnehmerin (vgl. Beschluss des VGH München v. 13.12.2000 – 7 ZB 00.2686 – ZUM-RD 2001, 412, Ls. hier zit. nach juris) und Adressat des Bescheides vom 5.3.2003 – erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5.3.2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2003 ist hingegen zulässig und begründet, soweit darin für jeweils ein Radio- und ein Fernsehgerät in den sechs gewerblich genutzten Appartements des Berghofs A. jeweils die volle und nicht eine um 50 % verminderte Gebühr festgesetzt worden ist. Insoweit ist aus den nachfolgend angeführten Gründen zu Gunsten des klägerischen Betriebes § 5 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom August 1991 (Nds. GVBl. 311, 332), zuletzt geändert durch den fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Nds. GVBl. 2000, 327, 330, =RGebStV) anzuwenden (vgl. Urteil des OVG Hamburg vom 20. Juli 1988 – Bf VI 36/87 – sowie Beschluss des OVG Hamburg vom 28.11.2001 – 4 Bf 409/00 – NVwZ 2002, 742 [VGH Bayern 18.02.2002 - 4 ZS 01.3026]).

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aa) Die Klägerin betreibt (gemeinsam mit ihrem Ehemann) mit dem Berghof A. ein „Beherbergungsgewerbe“. Denn darunter wird schon im allgemeinen Sprachverständnis die (vorübergehende entgeltliche) Gewährung von Unterkunft nicht nur in Hotels, sondern auch Pensionen und Privatzimmern verstanden (vgl. Der Grosse Brockhaus, 18. Aufl., 1978, Stichwort: „Beherbergungsgewerbe“); der engere Begriff des Hotels wird hingegen in § 5 RGebStV nicht verwandt. Dieses allgemeine Sprachverständnis entspricht der (allgemeinen) juristischen Terminologie, wonach bereits die Überlassung von Ferienwohnungen in einem Feriengebiet – wie hier im Harz – einen Beherbergungsbetrieb darstellen kann (vgl. Urt. des BVerwG vom 26.01.1993 – 1 C 5/91 – NVwZ 1993, 775 f. [BVerwG 26.01.1993 - BVerwG 1 C 25.91] mwN). Dass vorliegend ein engerer Begriff des „Beherbergungsgewerbes“ zu Grunde zu legen wäre, ist nach dem Wortlaut nicht erkennbar. Die Klägerin hat zudem für den Berghof eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz zum „Beherbergen von Gästen“ erhalten, die zusätzlich eine beschränkte Schank- und Speisewirtschaft für die Hausgäste mitumfasst.

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bb) Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den hier betroffenen sechs Appartements des Berghofs A. dem Wortlaut nach auch um „Gästezimmer“ eines solchen Beherbergungsgewerbes. Durch die Bezeichnung als „Gästezimmer“ sollte zwar eine Beschränkung erfolgen; von der Privilegierung sollten jedenfalls diejenigen Räume (mit Rundfunkgeräten) ausgeschlossen sein, die nicht allein Gästen, sondern auch den Betreibern, deren Mitarbeitern, Familienangehörigen oder sonstigen Dritten zur Verfügung stehen. Hingegen lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen, dass ein „Gästezimmer“ auf eine bestimmte Raumgröße oder einen bestimmten Ausstattungsumfang begrenzt ist. Zwar wird im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen einem einzelnen „Zimmer“ und einer vollausgestatteten „Wohnung“ unterschieden. Dass hieran in § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV angeknüpft werden sollte, ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr kann insoweit auch lediglich die o.a. Abgrenzung nach dem Nutzungszweck, nämlich zur Übernachtung von Gästen zu dienen, gemeint gewesen sein. Hierfür spricht, dass unabhängig von der jeweiligen Größe des Raumes/Zimmers bzw. der Wohnung bei Beherbergungsbetrieben allgemein von der Zahl der verfügbaren „Betten“ gesprochen wird. Zudem ist nicht ersichtlich, warum sich an der Höhe der Rundfunkgebührenpflicht etwas dadurch ändern sollte, dass ein Gast nicht in einem (einzelnen) Zimmer, sondern in einer geräumigeren Suite mit besserer Ausstattung übernachtet und ab wann insoweit die Grenze zu einem „Gästezimmer“ überschritten werden sollte. Dass in der Praxis des Beklagten so unterschieden würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich und auch vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich herkömmlicher Hotels verneint worden.

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Der somit dem Wortlaut nach möglichen Qualifikation der vorliegend jeweils mit eigenem Bad, eigener Küche sowie Fernseh- und Radiogeräten ausgestatteten sechs Appartements zur entgeltlichen, vorübergehenden Nutzung an Dritte als „Gästezimmer“ i. S.v. § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV steht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entgegen. Denn bereits vor Wiedereinführung dieser Vorschrift zum Jahresbeginn 1997 durch den dritten Rundfunkänderungsvertrag vom August 1996 (Nds. GVBl S. 446, 458 f.) war umstritten, ob dadurch nur herkömmliche Hotels oder etwa auch Ferien- bzw. Appartementwohnungen begünstigt werden sollten (vgl. Göhmann/Siekmann in: Hahn/Vesting (Hrsg.) Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rdn. 33 mwN). In der Begründung zur Wiedereinführung ist jedoch auf diesen Streitpunkt nicht Bezug genommen worden, insbesondere die Privilegierung nicht auf Hotels beschränkt, sondern diese allgemein mit der nicht vollständigen Auslastung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes begründet worden (vgl. (Nds.) Landtags –Drs. 13/2270, 78). Hat der Gesetzgeber aber insoweit geschwiegen, so ist die Entstehungsgeschichte zumindest unergiebig, wenn sie nicht im Hinblick auf den unverändert weiten Begriff des Beherbergungsgewerbes für die weite Auslegung spricht.

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Lassen somit Wortlaut und Entstehungsgeschichte eine weite Auslegung des Begriffs „Gästezimmer“ zu, so gebieten nach Ansicht der Kammer der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Sinn und Zweck der Privilegierung eine entsprechend weite Auslegung, die sich nicht auf (herkömmliche) Hotels beschränkt, sondern darin jedenfalls auch (kurzfristig vermietete) Appartements in demselben Gebäude mit Gemeinschaftseinrichtungen – wie hier der Berghof A. u.a. mit dem Schwimmbad und dem Mehrzweckraum - in einem Feriengebiet wie dem Harz einbezieht. Denn Sinn und Zweck der Regelung war es, Betreiber von Beherbergungsbetrieben deshalb zu begünstigen, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise eine vollständige Auslastung ihrer gewerblich vorgehaltenen „Gästezimmer“ nicht erreichen, also anteilig die Rundfunkgebühr nicht umlegen können und deshalb entsprechend durch die Halbierung der Gebühr entlastet werden sollten (vgl. zu dem Umfang dieser Entlastung den 13. Bericht der KEF, Textziffern 247 – 249: Gebührenausfall von 84 Millionen DM pro Jahr nach dem Stand 2001; ohne dieses Privileg läge die monatliche Grundgebühr um vier und die Fernsehgebühr um 16 Pfennig niedriger). Im Gegensatz zu sonstigen Rundfunkgebührenpflichtigen (vgl. zu der auch von dem Beklagten eingeräumten Systemwidrigkeit dieser Regelung Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 161 f sowie 177) wird also zu Gunsten der Betreiber eines Beherbergungsgewerbes nicht allein auf die jeweils gegebene Nutzungsmöglichkeit, sondern pauschalierend auf die tatsächliche Nutzung abgestellt und diese pauschal mit 50% angenommen. Die Durchschnittsauslastung im Jahr 2002 betrug jedoch bei den unstreitig von dieser Privilegierung betroffenen (herkömmlichen) Hotels schon deutschlandweit 53,2 %, in Großstädten 57,9 % und in Hamburg sogar 66 % (Angaben aus dem internet aus Studien des IHA Hotelverbandes 2002 und einem „Hotel Benchmark Survey von Deloitte & Touche“). Demgegenüber lag die Auslastungsquote im Harz allgemein für „Gästezimmer“ in dem hier betroffenen Jahr 2002 nur bei 31,87 %, im Betrieb der Klägerin bei 40,3 %. Wenn aber nach dem Sinn und Zweck letztlich die Auslastungsquote das maßgebende Merkmal für die Einführung der Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV gewesen ist und die Auslastungsquote des klägerischen Betrieb auch bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise nach der Betriebsart und dem Feriengebiet sogar noch unter der Quote für die jedenfalls begünstigten herkömmlichen Hotels liegt, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung sowie Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung durch Einbeziehung in die Privilegierung. Ein sachlicher Grund dafür, warum andernfalls die Höhe der Rundfunkgebühr letztlich von der Existenz einer gemeinsamen Essgelegenheit für alle Gäste oder einer eigenen Küche je Nutzungseinheit abhängen soll, ist nicht ersichtlich. Denn im Übrigen verfügt jedenfalls der „Berghof A.“ mit dem Schwimmbad und dem sog. Mehrzweckraum auch über die für einen herkömmlichen Hotelbetrieb typischen gemeinschaftlich nutzbaren Räume; zudem bietet die Klägerin schon nach den Werbeprospekten den Gästen als Zusatzleistung die Zubereitung des Frühstücks an, das ferner gemeinsam außerhalb der Appartements in einem sog. Frühstücksraum eingenommen werden kann. Der Beklagte weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend daraufhin, dass die Nutzung des Fernsehgerätes und des Radios in der (auch) privaten Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes zugleich als Bestandteil eines sog. Mehrzweckraumes für die Gäste ungewöhnlich ist. Nach den eingereichten Grundrissen trifft dies aber zu. Nach dem Eindruck der Kammer von dem Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und den Kenntnissen der Kammer von vergleichbar familiär geführten kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes im Harz spricht dies daher nicht entscheidend gegen die Richtigkeit der klägerischen Angaben.

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Die von dem Beklagten angeführten Bedenken aus der Systematik des § 5 RGebStV führen zu keinem anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Beklagten (vgl. die Darstellung des Beklagtenvertreters in: Hahn/Vesting (Hrsg.) Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rdn. 33) sind danach von § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV Ferienwohnungen als räumlich abgeschlossene funktionale Einheiten ausgeschlossen. Ob dies für Ferienwohnungen allgemein zutrifft, braucht die Kammer aber hier nicht zu entscheiden. Denn die maßgebenden sechs Appartement sind zwar für sich selbstständig nutzbar und entsprechen insoweit einer (herkömmlichen) Ferienwohnung. Dadurch, dass sie sich aber alle in einem gemeinsamen Gebäude befinden, und den jeweiligen Nutzern der Appartements die Möglichkeit offen steht, dort gemeinsam in gesonderten Räumen das ggf. von den Betreibern zubereitete Frühstück einzunehmen sowie das Schwimmbad und den sog. Mehrzweckraum u.a. mit Fernseher und Radio zu nutzen, unterscheiden sie sich wesentlich von einer herkömmlichen Ferienwohnung. Der auf diese Weise hergestellte räumlich funktionale Zusammenhang mit Räumen außerhalb des eigentlichen Appartements fehlt nämlich einer üblichen Ferienwohnung ebenso wie einer herkömmlichen Erst- oder Zweitwohnung, für die jeweils die volle Rundfunkgebühr zu zahlen ist.

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cc) Schließlich handelt es sich bei den jeweils in den sechs zur Vermietung bestimmten Appartements befindlichen Radio- und Fernsehgeräten auch um „Zweitgeräte“. Das dazu nach Ansicht des Beklagten (vgl. ergänzend Urteil des VG Bayreuth v. 18.10.2000 – B 6 K 00. 24 – ZUM –RD 2001, 362 ff , hier Ls. zit. nach juris) in demselben Gebäude jeweils erforderliche Erstgerät zur gemeinschaftlichen Nutzung befindet sich in dem Mehrzweckraum. Deshalb kann dahin stehen, ob es nach dem o.a. Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV für die Annahme eines „Zweitgerätes“ nicht ausreichen würde, dass von dem Betreiber eines Beherbergungsbetriebes als Rundfunkgebührenteilnehmer außerhalb seiner eigenen Wohnung in demselben Gebäude, aber getrennten Nutzungseinheiten („Gästezimmern“) neben einem ersten Gerät noch weitere zum Rundfunkempfang geeignete Geräte als Zweitgeräte bereit gehalten werden.

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2 b) Hinsichtlich des siebten, nach eigenen Angaben der Klägerin als „Gästezimmer“ für ihre Kinder und deren Familien vorgehaltenen Appartements ist die Klage hingegen unbegründet.

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aa) Insoweit kommt eine Anwendung des Privilegs für Gästezimmer des Beherbergungsgewerbes nach § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV nicht in Betracht, da dieses Appartement nicht – wie dazu erforderlich – vorrangig im Rahmen eines Beherbergungsgewerbes gewerblich durch entgeltliche Vermietung an Dritte genutzt worden ist; statt dessen diente es als „Gästezimmer“ für die unentgeltliche Nutzung durch die Kinder der Klägerin und deren Familie.

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bb) Daher greift die allgemeine Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz RGebStV ein, wonach für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine (gesonderte) Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

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cc) Dass das betroffene (siebte) Appartement i.S.d. RGebStV Bestandteil der eigenen Wohnung der Klägerin innerhalb des Berghofs A. ist und deshalb für die dort aufgestellten Geräte keine zusätzliche Gebühr entrichten ist, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den eingereichten Grundrissen und Prospekten des Berghofs A.. Darin ist vielmehr von sieben Appartements die Rede.

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dd) Ebenso wenig konnte die Kammer feststellen, dass die Rundfunkgeräte, die sich ausweislich der Bilder in den Werbeprospekten für den Berghof A. auch in diesem siebten Appartement ursprünglich befunden haben, in den zweiten Halbjahr 2002 nicht mehr i.S.v. § 4 Abs. 2 RGebStV empfangsbereit gehalten worden sind und dies dem Beklagten fristgerecht angezeigt worden ist. In den Verwaltungsvorgängen findet sich eine entsprechende Abmeldung nämlich nicht. Außerdem ist nicht erkennbar, ob und wann genau die beiden Rundfunkgeräte aus diesem Appartement entfernt worden sind und ob dies auch in einer Weise geschehen ist, durch die die „Empfangsbereitschaft“ aufgehoben worden ist; dies ist nämlich etwa bei einem kurzfristigen Verbringen in ein anderes Appartement, den Keller oder die Wohnung der Klägerin nicht der Fall.

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ee) Für die (beiden) Rundfunkgeräte in dem von der Klägerin für die Nutzung durch ihre Kinder und deren Familie vorgehaltenen Appartement ist daher zu Recht jeweils die ungekürzte Rundfunkgebühr festgesetzt worden.

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Zur Klarstellung ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gebührenfestsetzung für das Autoradio (für das zweite Halbjahr 2002) von der Klägerin nicht mit der Klage angegriffen worden ist und sie daher den dafür (als achtes Radio anteilig) festgesetzten Betrag in Höhe von 31, 92 EUR (6 x 5,32 EUR) ebenso wie den weiterhin festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 EUR zu zahlen hat. Wie sich aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, war schließlich – entgegen der Annahme des Beklagten noch mit Schreiben vom 2.12.2003, S. 3 – auch die Rundfunkgebührenpflicht für die beiden Geräte in dem sog. Mehrzweckraum nicht Gegenstand des Bescheides vom 5.3.2003 und damit dieser Anfechtungsklage. Die beiden jeweils siebten Geräte befanden sich nämlich in dem für die Kinder der Klägerin bestimmten siebten Appartement, nicht im sog. Mehrzweckraum.

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Da die Klägerin mit ihrem Begehren, auch die Rundfunkgebührenbescheide für den Zeitraum ab 1994 bis zum ersten Halbjahr 2002 (teilweise) aufzuheben bzw. insoweit keine weiteren Gebühren zahlen zu müssen, unterlegen ist und dies wertmäßig im Verhältnis zu ihrem teilweisen Obsiegen hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht für das zweite Halbjahr 2002 überwiegt, hat sie gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch überwiegend die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, waren nicht gegeben. Zwar mag der Frage nach der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV etwa auch auf übliche Ferienwohnungen grundsätzliche Bedeutung zukommen. Für die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf einen Beherbergungsbetrieb mit mehreren Appartements innerhalb eines einheitlichen Gebäudes, in dem sich zudem ein zentrales sog. Erstgerät und weitere gemeinschaftlich nutzbare Funktionsräume befinden – wie hier nach Überzeugung der Kammer im Berghof A. -, besteht hingegen mangels Klärungsbedarf keine solche grundsätzliche Bedeutung.