Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.07.2008, Az.: 11 A 3779/07
Widerruf eines Bewilligungsbescheids über ein Förderdarlehen; Adressat eines Bewilligungsbescheids; Auflage; Bewilligungsbescheid; Darlehen; Ermessen; Widerruf; Zweckverfehlung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 16.07.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 3779/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0716.11A3779.07.0A
Rechtsgrundlagen
- 49 III 1 Nr. 1 VwVfG
- 49 III 1 Nr. 2 VwVfG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Wöhlerstraße
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheides.
Die Klägerin mit Sitz in D. trug ursprünglich die Firma E. Systems GmbH. Sie wurde am 31.03.2000 von Bernd F. gegründet. Der jetzige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin übernahm im Rahmen einer Kapitalerhöhung am 12.12.2000 Gesellschaftsanteile des Herrn F.. Die Firma der Klägerin wurde daraufhin in E.G. + F. Maschinenbau/Systemtechnik GmbH geändert und der Geschäftsführer der Klägerin zum weiteren Geschäftsführer neben Herrn F. bestellt. Ebenfalls im Dezember 2000 gründeten der Geschäftsführer der Klägerin und Herr F. die E.G. + F. Waterjet GmbH.
Die Klägerin beabsichtigte, einen neuartigen Türblocker zu entwickeln und auf den Markt zu bringen; intern wurde das Projekt von Herrn F. betrieben. Dafür beantragte die Klägerin am 21.12.2001 ein Förderdarlehen bei der Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung, die vormals ein rechtlich unselbständiger Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale war und mit Wirkung zum 01.01.2008 auf die Beklagte übertragen worden ist. Die Klägerin errichtete außerdem zum Zweck der Einwerbung des Förderdarlehens in Hannover eine Zweigstelle.
Mit Bescheid vom 27.12.2001 bewilligte die Landestreuhandstelle der Klägerin unter ihrer damaligen Firma ein bedingt rückzahlbares Darlehen in Höhe von 204 105,00 DM, umgerechnet 104 357,23 EUR, nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Realisierung von Erfindungen (RE-Richtlinie). Der Bescheid erklärt die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - für anwendbar (Ziff. 2.2). Nach Ziff. 3.1. des Bewilligungsbescheides ist das Darlehen zweckgebunden zur Teilfinanzierung der serienreifen Entwicklung eines mobilen Tür-Blockers einzusetzen, die bis zum 31.12.2003 abgeschlossen sein muss (Ziff. 3.2). Nach Ziff. 7.6 ist das Vorhaben in Niedersachsen durchzuführen, seine wirtschaftliche Verwertung soll ebenfalls in Niedersachsen erfolgen. Ziff. 7.8.1 enthält die Verpflichtung, die Landestreuhandstelle unverzüglich zu informieren, wenn sich bei der Durchführung des Vorhabens wesentliche Änderungen ergeben. Unter Ziff. 7.10 wird auf Rücknahme- und Widerrufsgründe, insbesondere den Verstoß gegen Auflagen des Bescheides oder den Eintritt von im Darlehensvertrag genannten Kündigungsgründen hingewiesen.
Auf Grundlage des Bewilligungsbescheids gewährte die Landestreuhandstelle der Klägerin mit Vertrag vom 17.09.2002 ein zweckgebundenes Darlehen in Höhe von 204 105,00 DM. Ziff. 10 des Darlehensvertrages bestimmt, dass das Darlehen aus wichtigem Grund jederzeit zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden kann, wenn der Bewilligungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen wird (Ziff. 10.1.), der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens vorgelegt wird (Ziff. 10.7.) oder wenn der Darlehensnehmer eine in dem Darlehensvertrag übernommene sonstige Verpflichtung nicht erfüllt (Ziff. 10.6.). Zu den unter Ziff. 11. aufgeführten sonstigen Verpflichtungen zählt auch die Verpflichtung, Adressänderungen unverzüglich der Darlehensgeberin mitzuteilen.
Im Dezember 2002 beschlossen der Geschäftsführer der Klägerin und Herr F., sich zu trennen. Sie tauschten mit notariellem Vertrag vom 11.02.2003 ihre Gesellschaftsanteile, so dass der Geschäftsführer der Klägerin mit Wirkung zum 01.03.2003 deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer geworden ist. Die Klägerin firmierte um zur H.-H.G. Maschinenbau GmbH. Die E.G. + F. Waterjet GmbH des Herrn F. firmierte um zur E. Systems GmbH, der ursprünglichen Firma der Klägerin.
Das geförderte Projekt "Tür-Blocker" sollte weiterhin von Herrn F. betrieben werden. Entsprechend verkaufte die Klägerin mit Vertrag vom 17.06.2003 ihre Zweigniederlassung in Hannover an die E. Systems GmbH. In dem Vertrag heißt es unter § 2 Abs. 1b):
"Die Verkäuferin verkauft an die Käuferin folgende Vermögenswerte:
a)[...]
b)vorstehend näher bezeichnete Zweigniederlassung mit sämtlichen Rechten und Pflichten zum Kaufpreis von 210 746,43 EUR zzgl. USt.; das Vermögen der Zweigniederlassung besteht aus den deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen GM 296 00 114 vom 04.01.1996, Gem 296 22 301 vom 21.12.1996 und GM 297 14 788 vom 19.08.1997 sowie der deutschen Patentanmeldung Nr. DE 197 59 940 "Türblocker" vom 22.12.1997; die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung bestehen im wesentlichen aus dem Darlehensvertrag zwischen der Nord-LB und der Verkäuferin über 204 105,- DM vom 17.09.2002 und aus dem RE Betreuungsvertrag zwischen der EZN GmbH und der Verkäuferin vom 13.09.2002.
c)[...]"
Unter § 5 des Kaufvertrags heißt es:
"(1)Außer den in § 2 genannten Verbindlichkeiten ist zwischen der Zweigniederlassung der Fa.H. GmbH, Hannover, ein Mietvertrag über die Geschäftsräume in Hannover, I., abgeschlossen. [...]
(2)Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Käuferin die gesamte Zweigniederlassung mit allen Rechten und Pflichten übernimmt, insbesondere dass sie in die vorgenannten Verträge eintritt. Die Verkäuferin verpflichtet sich die Genehmigungserklärungen der anderen Gläubiger hinsichtlich des Eintritts der Käuferin in die Verträge einzuholen.
[...]"
Das Darlehen wurde in Höhe von 30 976 EUR an die Klägerin und in Höhe von 60 104 EUR an die E. Systems GmbH ausgezahlt, die die Summe in Teilbeträgen zum Teil zunächst unter Verwendung der Firma der Klägerin und schließlich unter eigener Firma abgerufen hatte. Der Restbetrag in Höhe von 13 277, 23 EUR kam nicht zur Auszahlung.
Mit Schreiben vom 28.07.2006 gab die Landestreuhandstelle der Klägerin unter Fristsetzung auf, den Verwendungsnachweis vorzulegen und zur Umfirmierung und der Aufgabe der Zweigstelle in Hannover sowie zu verschiedenen anderen Punkten Stellung zu nehmen. Die Klägerin bat mehrfach um Fristverlängerung, erläuterte den Sachverhalt und kündigte an, den Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Frist wurde letztmalig auf den 25.05.2007 verlängert. Im Juni 2007 teilte die Klägerin mit, sie klage vor dem Landgericht J. gegen die E. Systems GmbH auf Freistellung von den entstehenden Verbindlichkeiten aus dem Darlehen.
Nach Anhörung der Klägerin widerrief die Niedersächsische Landestreuhandstelle mit Bescheid vom 20.07.2007 den Bewilligungsbescheid vom 27.12.2001 nach § 49 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Begründung, die Klägerin sei nach wie vor Partei des Subventionsverhältnisses, da der Bewilligungsbescheid von der Landestreuhandstelle nicht auf einen Dritten übertragen worden sei und sie auch nicht der Übernahme des Darlegensvertrages durch einen Dritten zugestimmt habe. Die Klägerin habe entgegen ihrer Verpflichtung aus Nr. 6 des Bewilligungsbescheides keinen Verwendungsnachweis vorgelegt. Das gegen die E. Systems GmbH geführte Verfahren auf Freistellung zeige, dass sie hierzu auch nicht in der Lage sei. Auch der von der E. Systems GmbH vorgelegte Verwendungsnachweis könne nicht anerkannt werden, da die Buchungsbelege keine Zuordnung erlaubten. Die Klägerin habe weiter gegen die Auflage verstoßen, wesentliche Änderungen bei der Durchführung des Vorhabens unverzüglich mitzuteilen, indem sie erst mit Schreiben vom 31.07.2006 den Inhalt des Vertrags vom 17.06.2003 mitgeteilt habe. Durch die Übertragung auf die E. Systems GmbH könne die Klägerin auch den Zweck des Darlehens, nämlich die serienreife Entwicklung des Türblocker-Systems, nicht erfüllen und das System auch nicht zur Verwertung in Niedersachsen führen. Auch die Auflage, das Projekt in Niedersachsen durchzuführen, habe die Klägerin durch die Aufgabe der niedersächsischen Zweigstelle in Hannover nicht erfüllt. Die Klägerin sei auch anderen Auflagen, nämlich der Mitteilung der Höhe der im Vorjahr erzielten Einnahmen bzw. Erlöse bis zum 30.06. eine jeden Jahres, der Vorlage eines jährlichen Sachstandsberichts während der Laufzeit des Darlehens und der bestmöglichen Verwertung der Erfindung, nicht nachgekommen. Es seien neben den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. Nr. 7.10.1, 7.10.2, 7.10.3 und 7.10.4 erfüllt. Die Entscheidung über den Widerruf stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln nach § 7 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) gebiete die Aufhebung des Bewilligungsbescheides, wenn wesentliche und für die Zuwendung unabdingbare Auflagen nicht eingehalten würden. Außergewöhnliche Besonderheiten, die dem Widerruf entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Bewilligungsbescheid und der Darlehensvertrag könnten zur Vermeidung eines Widerrufs auch nicht auf die E. Systems GmbH übertragen werden, weil diese gezeigt habe, dass sie nicht in der Lage sei, einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorzulegen, und weil nach Nr. 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO eine Zuwendung nur einem Empfänger bewilligt werde könne, der in der Lage sei, die zweckentsprechende Mittelverwendung nachzuweisen. Der Widerruf entspreche auch der Verwaltungspraxis in gleich gelagerten Fällen. Eine anteilige Belassung der Förderung sei nicht möglich.
Außerdem kündigte die Landestreuhandstelle "außerhalb des vorhergehenden Bescheides" den Darlehensvertrag und forderte den ausgezahlten Betrag von 91 080 EUR zurück.
Die Klägerin hat am 27.07.2007 Klage erhoben.
Sie macht geltend, sie sei zwar formal Adressatin des Bewilligungsbescheides und des Darlehensvertrages, sei aber wirtschaftlich nicht betroffen, da das geförderte Projekt seit dem Vertrag vom 17.06.2003 allein von der E. Systems GmbH und deren geschäftsführendem Alleingesellschafter F. betrieben werde. Sie und Herr F. seien davon ausgegangen, alles Erforderliche mit dem Vertrag erledigt zu haben. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die E. Systems einen Großteil des Darlehensbetrages vereinnahmt habe. Ihr Geschäftsführer habe für das zur Darlehensauszahlung verwandte Konto in Hannover zwar Kontovollmacht gehabt, wirtschaftlich habe das Konto jedoch ab Anfang 2003 der E. Systems GmbH zugestanden. Dies hätte die Beklagte auch erkennen müssen; sie trage insoweit eine Mitschuld. Jedenfalls in Höhe der an die E. Systems ausgezahlten Fördergelder sei der Widerrufsbescheid fehlerhaft, die Beklagte solle sich jedenfalls in diesem Umfang direkt an die E. Systems GmbH halten. Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft. Die Klägerin habe in der Folge alle Anstrengungen übernommen, um dafür Sorge zu tragen, dass die E. Systems GmbH sich gegenüber der Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens verpflichte. Diese Bemühungen habe die Beklagte nicht ausreichend gewürdigt, zumal die Darlehensrückforderung die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe.
Die Klägerin beantragt,
den Widerrufsbescheid vom 20.07.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und trägt vertiefend vor, die Vereinbarungen der Klägerin mit der E. Systems GmbH hätten allein Bedeutung für diese beiden. Sie habe einer Übernahme der Förderung durch Änderung des Bewilligungsbescheids und Genehmigung der Vertragsübernahme des Darlehensvertrags zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Sie sei erst über drei Jahre nach dem Kaufvertrag vom 17.06.2003 hierüber informiert worden. An der Situation der Klägerin treffe sie keine Schuld, vielmehr sei diese durch deren eigene Sorgfaltspflichtverletzung entstanden. Auch an der Auszahlung eines Teils des Darlehens an die E. Systems treffe sie keine Schuld, weil sie aufgrund der Weiterverwendung des Empfängerkontos, der durchgehenden Antragstellung durch Herrn F. und der ähnlichen Firma sowie der Gestaltung der Briefköpfe zu den Auszahlungsanträgen davon habe ausgehen können, dass die Klägerin ihre Firma geändert habe. Sie sei auch nicht über irgendwelche förderrelevanten Veränderungen informiert worden. Über das Empfängerkonto sei der Geschäftsführer der Klägerin auch nach eigenem Vortrag stets verfügungsbefugt gewesen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Widerrufsbescheid vom 20.07.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 30.11.2001 zutreffend § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG herangezogen. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1). Das gleiche gilt für den Fall, in dem mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
Die Klägerin ist richtige Adressatin des Widerrufsbescheids; sie kann sich nicht darauf berufen, von vornherein intern mit dem geförderten Projekt in der Sache nichts zu tun gehabt zu haben und mit Vertrag vom 17.06.2003 die Verantwortung für das Projekt, die Zweigstelle in Hannover und alle damit verbundenen Verbindlichkeiten auf die E. Systems GmbH übertragen zu haben.
§ 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG enthält zwar keine ausdrückliche Aussage darüber, wem gegenüber der Widerruf zu erfolgen hat; die Beantwortung dieser Frage ergibt sich indes eindeutig daraus, dass sich der nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zulässige Widerruf auf den zugrunde liegenden Zuwendungsbescheid bezieht, weil er dessen Wirksamkeit beseitigen soll. Er stellt mithin den Gegenakt zu dem aufzuhebenden Zuwendungsbescheid dar. Daher muss der Widerruf regelmäßig an denjenigen gerichtet sein, der auch Adressat des zugrunde liegenden Zuwendungsbescheides ist, sofern nicht zwischenzeitlich eine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden hat ( BVerwG, Urt.v. 26.08.1999 - 3 C 17.98 - NVwZ-RR 2000, 196, 197; Teilurt. v. 09.12.2004 - 3 C 37.03 - Juris). Wer Regelungsadressat eines Verwaltungsakts ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen. Aus dem Zuwendungsbescheid ergibt sich regelmäßig der Adressat; denn gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Bescheid an denjenigen zu richten, für den er bestimmt ist. Ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder auf die zugrundeliegenden Rechtsnormen (BVerwG, Teilurt.v. 09.12.2004, a.a.O.). Eine solche Einbeziehung eines Dritten ist etwa denkbar, wenn der Bewilligungsbescheid einen Dritten rechtsverbindlich als Empfänger einer "gestreckten Zuwendung" festlegt, oder wenn der unmittelbare Zuwendungsempfänger durch den Bescheid verpflichtet wird, die Zuwendung an einen Dritten weiterzugeben, und wenn die Gewährung von vornherein davon abhängig gemacht wird, dass der Dritte sich den Bedingungen des Bescheids unterwirft (BVerwG, Urt.v. 26.08.1999, a.a.O., S. 197 f.). Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste.
Adressatin des Bewilligungsbescheids war die Klägerin. Aus dem Bewilligungsbescheid ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid an einen anderen, etwa direkt an den intern für das Türblocker-Projekt zuständigen Herrn F., gerichtet war. Derartige Regelungen enthält der Bewilligungsbescheid nicht und konnte auch nicht enthalten, weil zum Zeitpunkt des Erlasses die E. Systems GmbH (damals firmierend als E.G. + F. Waterjet GmbH) das geförderte Projekt noch nicht betrieb und der Beklagten auch nicht bekannt war, dass im Innenverhältnis der Klägerin das Projekt an die Person des Mit-Geschäftsführers F. gebunden war. Dass auch die Klägerin davon ausging, Adressatin des Bewilligungsbescheids zu sein, verdeutlicht § 2 Abs. 1b) des Kaufvertrages vom 17.06.2003, in dem der Übergang des auf den Bewilligungsbescheid beruhenden Darlehensvertrages auf die E. Systems GmbH des Herrn F. geregelt ist. Dieser Regelung hätte es aus Sicht der Vertragesparteien nicht bedurft, wenn sie davon ausgegangen wären, dass der Bewilligungsbescheid an die Person des projektzuständigen Herrn F. gerichtet war.
Die E. Systems GmbH ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Klägerin aus dem Bewilligungsbescheid eingetreten. Da der Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eintritt, gilt dies auch für das durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis und die damit unter Umständen verbundene Inanspruchnahme durch einen Aufhebungsbescheid (BVerwG, Urt.v. 26.08.1999, a.a.O., S. 197). Der Kaufvertrag vom 17.06.2003 regelt lediglich die Einzelrechtsnachfolge, keine Gesamtrechtsnachfolge.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die E. Systems GmbH jedenfalls faktisch die wirtschaftlich Begünstigte des bewilligten Darlehens war. Die Bewilligung war nicht in statusverändernder Weise an das Tür-Blocker-Projekt mit der Folge gebunden, dass sie auf denjenigen übergeht, der das Projekt betreibt. Vielmehr liegt hier der gewöhnliche Fall der Bewilligung einer Subvention - hier in Gestalt eines günstigen Darlehens - vor, in dem die Bewilligung dem Subventionsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Subvention verschafft. Allein die Bestimmung des Verwendungszwecks, wie sie hier durch Ziff. 3.1 des Bewilligungsbescheids erfolgt ist, führt nicht dazu, dass das geförderte Projekt eine besondere Rechtsqualität erhält (vgl. BVerwG, Urt.v. 26.08.1999, a.a.O., S. 197).
Die bloße Weitergabe einer dem Zuwendungsempfänger durch Verwaltungsakt gewährten Begünstigung an einen Dritten macht diesen nicht zum Begünstigten des ursprünglichen Bescheides. Ein zivilrechtlicher Akt des Adressaten des Verwaltungsakts kann diesen nicht zum Begünstigten des ursprünglichen Bescheids machen (BVerwG, Urt.v. 26.08.1999, a.a.O., S. 197). Das gleiche gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die Auszahlung der Subvention an einen Dritten, wie sie hier jedenfalls teilweise durch Auszahlung an die E. Systems GmbH erfolgt ist.
Eine nachträgliche Einbeziehung der E. Systems GmbH in das durch den Zuwendungsbescheid vom 27.12.2001 begründete Zuwendungsrechtsverhältnis hätte insbesondere mit Blick auf die sich hieraus ergebenden wechselseitigen Rechtspflichten unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG) eine ausdrückliche Regelung durch Verwaltungsakt erfordert. Nur unter dieser Voraussetzung wäre sowohl die Zweckbestimmung nachvollziehbar, an deren Verwirklichung sie sich zur Meidung eines Widerrufs messen lassen müsste, als auch klar, welchen Auflagen sie nachzukommen hätte (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG). Eine solche Übertragung des Zuwendungsrechtsverhältnisses auf die E. Systems durch Änderungsbescheid zum Bewilligungsbescheids vom 27.12.2001 durch die Landestreuhandanstalt oder die Beklagte als deren Funktionsnachfolgerin fand jedoch zu keinem Zeitpunkt statt.
Die sachlichen Voraussetzungen für den Widerruf liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vor. Die Kammer folgt diesbezüglich der Begründung des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids und sieht in diesem Umfang gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Von der Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Namentlich lässt sich kein Ermessensfehler feststellen.
Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt oder werden Auflagen nicht erfüllt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist in der Regel nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten. Im Rahmen der Ermessensausübung schlägt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf der Seite des öffentlichen Interesses besonders zu Buche. Dies ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 7 Abs. LHO, die eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung fordert. Es besteht ein allgemeines fiskalisches Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und Aufwendungen sowie an der Rückführung der zu Unrecht bewilligten und erfolgten Leistungen in den öffentlichen Haushalt. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen ( BVerwG, Urt.v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55, 57 f. [BVerwG 16.06.1997 - 3 C 22/96]; Nds. OVG, Urt.v. 16.12.1997 - 11 L 7985/95 -; Urt.v. 20.08.2002 - 11 LB 19/02 -, Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Auf die Ausübung des Ermessens kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.v. 10.12.2003 - 3 C 22.02 - NVwZ-RR 2004, 413, 415) allerdings in den Fällen nicht verzichtet werden, in denen die Rücknahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise beschränkt werden kann. Dies kommt insbesondere bei Pflichtverletzungen durch den Zuwendungsempfänger von nur geringem Gewicht oder in anderen Ausnahmefällen in Betracht.
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte das öffentliche Interesse am Widerruf des Zuwendungsbescheides zu Recht für vorrangig erachtet. Eine atypische Fallkonstellation, die unter Ermessensgesichtspunkten ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, ist - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin.
Die Beklagte musste nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigten, dass diese aufgrund der internen Zuständigkeitsverteilung mit dem ursprünglichen Mitgesellschafter und -geschäftsführer F. und des Ausscheidens desselben an der Beibringung des Verwendungsnachweises aus tatsächlichen Gründen gehindert war. Die Umstände liegen allein im Risikobereich der Klägerin. Auch dass sie sich bemühte, eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten durch die E. Systems GmbH zu erlangen, und diese Bemühungen aufgrund des Urteils des Landgerichts J. in der Rechtssache 2 O 282/07 vom 05.06.2008 erfolgreich waren, lässt die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht hinter dem Interesse der Klägerin zurücktreten. Die Freistellung betrifft, wie die Bezeichnung schon deutlich macht, allein das Verhältnis zwischen der Klägerin und der E. Systems GmbH. Im Übrigen könnte sich die Beklagte nicht direkt an die E. Systems GmbH wenden; hierfür stellt weder - wie oben ausgeführt - der Widerrufsbescheid bzw. die daraus folgende Kündigung des Darlehensvertrages noch die Entscheidung des Landgerichts J., die auf Freistellung lautet, eine Rechtsgrundlage dar.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, das aufgrund des Bewilligungsbescheides gewährte Darlehen sei jedenfalls teilweise an die E. Systems GmbH ausgezahlt worden. Denn zum einen war sie aufgrund der Auflage nach Ziff. 7.8.1 des Zuwendungsbescheids verpflichtet, den Inhalt des Kaufvertrags mit der E. Systems GmbH vom 17.06.2003 der Beklagten bzw. der Landestreuhandstelle mitzuteilen, was sie unterlassen hat. Da die Klägerin diese Mitteilung nicht gemacht hat, wäre im Rahmen des Ermessens die Auszahlung an die E. Systems GmbH allenfalls dann beachtlich, wenn die Landestreuhandstelle zwingend hätte erkennen müssen, dass es sich bei dieser um eine andere juristische Person als die Klägerin handelte. Das ist nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Zunächst ist die Firma E. Systems die ursprüngliche Firma der Klägerin. Hinzu kommt, dass die Auszahlungsanforderungen auch vor dem 17.06.2003 von Herrn F. unterzeichnet waren, durchgehend dieselbe Adresse der Zweigstelle in Hannover aufwiesen und sich auch das Empfängerkonto nicht änderte. Auch anhand des Handelsregisterzeichens hätte die Landestreuhandstelle selbst dann, wenn sie zum Abgleich Anhaltspunkte gehabt hätte, nicht zweifelsfrei erkennen können, dass die E. Systems GmbH nicht die Klägerin war, da ein von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben der Klägerin an die Landestreuhandstelle vom 17.09.2002 das Handelsregisterzeichen der E. Systems GmbH ausweist. Der einzige Anhaltspunkt wäre der Kopf der Auszahlungsanforderungen ab September 2003 gewesen, in denen die vorgedruckte Firma der Klägerin von E.G. + F. Maschinenbau/Systemtechnik GmbH handschriftlich durch teilweises Überschreiben in E. Systems GmbH geändert wurde. Aufgrund der übrigen Übereinstimmungen und der Ähnlichkeit der Firmen konnte die Landestreuhandstelle von einer Umfirmierung der Klägerin ausgehen und musste nicht zwingend annehmen, eine andere Gesellschaft als die Klägerin rufe das Darlehen ab. Die Annahme einer Umfirmierung war im Übrigen auch deshalb nahe liegend, weil Vordrucke zum Abruf des Darlehens allein an die Klägerin ausgehändigt worden waren, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erläuterte.
Zum anderen entsprach der Abruf des Darlehensbetrages durch die E. Systems GmbH, die aufgrund des Kaufvertrages vom 17.06.2003 mit der Weiterführung des geförderten Tür-Blocker-Projekts betraut war, der Vereinbarung mit der E. Systems GmbH. Selbst wenn die Landestreuhandstelle also bei Eingang der auf die Absenderin E. Systems GmbH lautenden Auszahlungsformulare Anlass zur Nachfrage bei der Klägerin gehabt hätte, wäre bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt der Auszahlung an die E. Systems GmbH zugestimmt hätte. Unter diesen Bedingungen kann von einem fehlerhaften Verhalten der Landestreuhandstelle, das bei der Ermessensausübung hätte Berücksichtigung finden müssen, nicht gesprochen werden.
Nach alledem ist der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 27.12.2001 rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.