Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.07.2008, Az.: 11 A 2806/06
besondere Lage; betriebsindividueller Betrag; Betriebsprämie; Hektarzahl; Leistungsvermögen; Lieferrecht; nationale Reserve; Pacht; Produktionskapazität; Produktionsquote; Prämie; Prämienanspruch; Pächter; Referenzbetrag; Rinderhaltung; Rindersonderprämie; Stallgebäude; Stallplätze; System der landwirtschaftlichen Förderung; Verpächter; Zahlungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 25.07.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 2806/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 54977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 16 BetrPrämDurchfV
- Art 22 Abs 1 EGV 795/2004
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zuweisung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Pacht eines Betriebs mit Rinderhaltung nach Ende des Referenzzeitraums 2000 bis 2002.
Der Kläger pachtete mit Vertrag vom 31.03.2004 für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis zum 30.06.2013 den aus zwei Höfen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters in D. und E., den er im Nebenerwerb betreibt. Der Vater hatte die Milchproduktion im Jahr 1999 aufgegeben, die Milchreferenzmenge bis zum 31.03.2008 verpachtet und die weiblichen Rinder bis zur Übernahme des Betriebs durch den Kläger verkauft. Von den 12 männlichen Rindern der Herde hatte er hingegen kein Tier verkauft, so dass diese bei Übergabe des Betriebs an den Klägern noch im Betrieb vorhanden waren. Eine Anzeige des Pachtvertrags nach dem Landpachtverkehrsgesetz beim zuständigen Landkreis erfolgte nicht.
Der Kläger stellte am 09.05.2005 bei der Beklagten den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnehmen 2005. Er beantragte unter Ziff. II.4.1. des Antragsformulars die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung aller ihm am 17.05.2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises. Unter Ziff. II.4.6 beantragte der Kläger außerdem die Zuweisung von Zahlungsansprüchen bzw. betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve als Unternehmen in besonderer Lage wegen zeitweiliger Übertragung seiner einzelbetrieblichen Milchreferenzmenge in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 31.03.2005 aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Art. 19 VO (EG) Nr. 795/2006 und wegen Pacht oder Kauf von Betrieben oder Betriebsteilen zwischen dem 01.01.2003 und dem 15.05.2004 nach Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004. Der Kläger reichte zusammen mit dem Antrag auch den Vordruck K - Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Pacht gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 - ein, in dem er Angaben zum Pachtvertrag vom 31.03.2004 machte. Dort beantragte er die Berechnung der betriebsindividuellen Beträge auf der Grundlage der Produktionskapazitäten, die laut Pachtvertrag dem übertragenen Betrieb zugrunde liegen, und zwar von 100 Bullenstallplätzen bei einer Haltedauer der Bullen von 18 Monaten. Die dem Verpächter am 31.03.2005 zur Verfügung stehende Milchreferenzmenge gab der Kläger mit 153.043 kg an. Dem Vordruck K legte der Kläger den Pachtvertrag vom 31.03.2004 sowie einen Lageplan der Gebäude einschließlich der Ställe des Hofs in D. bei. In den Lageplan zeichnete der Kläger selbst 100 Stellplätze für Tiere ein.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 setzte die Beklagte für den Kläger 63,54 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 EUR/ha, 0,49 normale Zahlungsansprüche zum Wert von 99,75 EUR/Ha und 5,04 Stilllegungs-Zahlungsansprüche zum Wert von 255,12 EUR/ha fest. Einen betriebsindividuellen Betrag gewährte die Beklagte nicht. Die Ablehnung des entsprechenden Antrags als Betriebsinhaber in besonderer Lage begründete die Beklagte damit, dass die Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Pacht voraussetze, dass Produktionseinheiten gepachtet worden seien, in denen die angegebene, den betriebsindividuellen Betrag generierende Tierhaltung tatsächlich betrieben werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, die entsprechende Behauptung werde durch die HIT-Meldedaten widerlegt. Im Bezugszeitraum seien im elterlichen Betrieb nur 28 Rinder gehalten worden, davon 20 weibliche und 8 männliche. Bei dem gepachteten Gebäude handele es sich also nicht um einen Bullenmaststall für etwa 100 Bullen. Der Umstand, möglicherweise nach einem Umbau in den Ställen Bullen halten zu können, reiche nicht aus. Außerdem sei der Bestand beständig abgestockt worden, am Stichtag 07.09.2005 hätten sich nur noch zwei weibliche Tiere im Betrieb befunden. Der Kläger könne sich damit nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Die Milchreferenzmenge könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil sie durch den Pachtvertrag auf den Kläger übertragen worden sei und ihm daher grundsätzlich zur Verfügung stehe.
Der Kläger hat am 27.04.2006 Klage erhoben. Er wendet sich allein gegen die Versagung eines betriebsindividuellen Betrages auf Grundlage der im gepachteten Betrieb vorhandenen Stallplätze für männliche Rinder und trägt vor, die Voraussetzungen für seinen Anspruch lägen vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve in Höhe von 14.000 EUR abzüglich 1 % für die nationale Reserve, mithin in Höhe von 13.860,00 EUR zu gewähren und den Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und wiederholt die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen unter Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund der Pacht eines Betriebs mit Rinderhaltung. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Zum Wirtschaftsjahr 2005 wurde das System der landwirtschaftlichen Förderung auf eine Betriebsprämienregelung umgestellt. Voraussetzung für den jährlichen Anspruch auf Betriebsprämien sind auf Antrag einmalig festgesetzte Zahlungsansprüche. Rechtsgrundlagen für ihre Festsetzung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 (ABl. L 46/1) mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 319/2008 der Kommission vom 7. April 2008 (ABl L 95/63). Auf nationaler Ebene wurden die Verordnungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl I 2008, 495), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), umgesetzt und konkretisiert.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 18 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit § 16 BetrPrämDurchfV in Betracht.
Die nach Art. 42 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 von den Mitgliedstaaten gebildete nationale Reserve wird unter anderem dazu verwendet, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer „besonderen Lage“ befinden (Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003). Dies sind gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 solche Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen der Art. 19 bis 23 dieser Verordnung erfüllen. Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem 15. Mai 2004 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedsstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.
Gemäß § 16 Abs. 1 BetrPrämDurchfV wird in Fällen der Pacht oder des Kaufes eines Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind (Satz 1). Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte, Zuckerrübenlieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mit übertragen worden sind (Satz 2). Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechen § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist nach Satz 2 unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Gem. § 16 Abs. 6 Nr. 1 BetrPrämDurchfV werden schriftliche Pachtverträge nur berücksichtigt, wenn sie nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zu, 15. Juni 2004 angezeigt worden sind.
Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV liegen vor. Da der Kläger vorliegend einen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve auf Grundlage der Rindersonderprämie geltend macht, die ohne besondere Prämienansprüche gewährt wurde, bleibt die einschränkende Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV außer Betracht.
Entgegen der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht steht auch § 16 Abs. 6 Nr. 1 BetrPrämDurchfV dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Zwar hat dieser den Pachtvertrag mit seinem Vater vom 31.03.2004 nicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz angezeigt. Einer Anzeigepflicht unterlag der Vertrag indes gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Landpachtverkehrsgesetz nicht, weil der Kläger als Pächter und sein Vater als Verpächter in gerader Linie verwandt sind. Durch den Verweis auf das Landpachtverkehrsgesetz stellt § 16 Abs. 6 BetrPrämDurchfV klar, dass keine über die Anzeigepflicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz hinausgehenden Anzeigepflichten begründet werden, mithin also auch die Ausnahme von der Anzeigepflicht im Rahmen des § 16 BetrPrämDurchfV Beachtung findet.
Der Kläger erhält indes keinen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve, weil er sich nicht auf die Pacht einer Produktionskapazität für männliche Rinder berufen kann. Der betriebswirtschaftliche Begriff der Produktionskapazität meint die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die der Betrieb innerhalb einer bestimmten Zeit unter Einsatz seiner Produktionsmittel hervorbringen kann, mithin das Leistungsvermögen des Betriebs (vgl. Urt. d. Kammer vom 12.03.2008 - 11 A 3397/06 - Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages auf Grundlage der vorgehaltenen 100 Stallplätze zur Verfügung. Dabei kann dahinstehen, ob sich im gepachteten Betrieb tatsächlich 100 Stallplätze befinden und ob diese in Ansehung der wohl überwiegenden ursprünglichen Nutzung für die vom Vater des Klägers betriebenen Milchwirtschaft auch für die Bullenmast geeignet sind. Die Stallgebäude stellen für sich (nur) Produktionsmittel und nicht die Produktionskapazität des klägerischen Betriebs dar. Als Produktionskapazität kann im vorliegenden Fall auch nicht die Verbindung von 8 Stallplätzen und 8 männlichen Rindern, die ausweislich der HI-Tier-Datenbank im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 im gepachteten Betrieb vorhanden waren, angesehen werden. Denn der Vater des Klägers und Verpächter hat die männlichen Rinder im Bezugszeitraum nicht vermarktet. Die Rinder standen in dem Betrieb damit nicht für die Fleischproduktion zur Verfügung. Dass der Vater des Klägers nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung im Bezugszeitraum weibliche Rinder für die Schlachtung verkauft hat, ist unerheblich, weil hierfür kein betriebsindividueller Betrag gewährt wird.
Auch bei einer weiteren Auslegung des Begriffs der Produktionskapazität im Sinne eines Produktionsmittels könnte der Kläger mit seinem Anspruch nicht durchdringen. Denn nach dem Erwägungsgrund 17 Satz 3 der VO (EG) Nr. 795/2004 dient Art. 22 VO (EG) Nr. 795/2004 dem Vertrauensschutz derjenigen Betriebsinhaber, die einen Betrieb gekauft oder gepachtet haben, "um eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die künftig noch für bestimmte Direktzahlungen infrage kommen könnte". Selbst unter der Voraussetzung, dass die vom Vater des Klägers gepachteten Ställe trotz ihrer überwiegenden Nutzung für die Aufzucht und Unterbringung weiblicher Rinder auch für die Bullenmast geeignet sind, ist nach dem Sinn und Zweck des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 der Kläger nicht in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der Rindersonderprämie geschützt, weil er den Rinderbestand nach Übernahme des väterlichen Betriebs reduziert und die Bullenmast aufgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.