Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 04.07.2008, Az.: 11 A 4598/07

Auskunftspflicht eines in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerbetreibenden gegenüber der Handwerkskammer; Pflicht einer Handwerkskammer zur Überwachung der nicht eintragungsfähigen Gewerbetreibenden ; Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Gewerbetreibenden für die Eintragung in die Handwerksrolle als Voraussetzung für die Auskunftspflicht nach § 17 Handwerksordnung (HandwO); Auslegung des Begriffs des "einzutragenden Gewerbetreibenden" i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 HandwO

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.07.2008
Aktenzeichen
11 A 4598/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 30807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0704.11A4598.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 12.11.2009 - AZ: 8 LB 118/08
BVerwG - 15.12.2010 - AZ: BVerwG 8 C 49.09

Fundstellen

  • GewArch 2008, 408-410
  • ZAP EN-Nr. 253/2009

Amtlicher Leitsatz

Erfüllt ein Gewerbetreibender persönlich nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle und beabsichtigt er auch nicht, einen Antrag nach § 7b oder § 8 HandwO zu stellen, ist er kein "in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender" i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 HandwO. Dies ergibt sich aus dem beschränkten gesetzlichen Auftrag der Handwerkskammern, die Ordnungsmäßigkeit der Handwerksrolle zu überwachen. Die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 15.03.2007 (1 BvR 2138/05) zum Betretungsrecht nach § 17 Abs. 2 HandwO sind insoweit auf das Auskunftsrecht übertragbar

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2007 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsbegehren der Beklagten.

2

Der Kläger, der kein Meister des Zweiradmechanikerhandwerks ist, betreibt seit Mai 1999 das ordnungsgemäß als solches angemeldete Gewerbe "Handel mit Zweirädern und Zubehör jeglicher Art, neu oder gebraucht, Renndienst, Betreuung für Motorradsportler" in Hildesheim. Auf seiner Internetseite "www. E..com" warb er unter der Rubrik "Firmenporträt" mit den Leistungen "Beratung, Service, Verkauf" und führte u.a. aus:

"Bei uns erhalten Sie alles rund um die "Zweiräder". [...] Für die Servicetätigkeiten, Spezialumbauten und Tuningarbeiten erhalten Sie bei uns Original- und Zubehörteile aller Hersteller. Für Motorradtuning und/oder spezielle Instandsetzungen arbeiten wir überregional mit namhaften Fachbetrieben Hand in Hand."

3

Er warb außerdem auf seinem Firmenschild mit einem TÜV-Service.

4

Nachdem ein Mitarbeiter der Beklagten die Internet-Seite gesehen hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2007 an den Kläger. Sie gab an, er betätige sich nach ihren Informationen im zulassungspflichtigen Zweiradmechanikerhandwerk, wies auf die Auskunftspflicht nach § 17 Handwerksordnung hin und bat um die Rücksendung eines als Anlage übersandten Fragebogens mit der Begründung, sie wolle überprüfen, ob sich der Umfang des handwerklichen Betriebsteils des Klägers im Rahmen der Unerheblichkeit bewege oder ob eine Eintragungsverpflichtung in die Handwerksrolle bestehe. Hierauf antwortete der Kläger unter dem 12.05.2007, er erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht und habe auch keinen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung oder einer Ausnahmebewilligung gestellt. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2007. Trotzdem teile er mit, dass er Kunden, deren Wünsche das Mechanikerhandwerk erforderten, an einen eingetragenen Meisterbetrieb verweise.

5

Unter dem 24.05.2007 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung erneut auf, die mit Schreiben vom 02.05.2007 erforderten Auskünfte zu geben und bat ihn darüber hinaus um eine genaue schriftliche Beschreibung der durch seinen Betrieb ausgeführten Tätigkeiten an Zweirädern sowie um Benennung des kooperierenden Meisterbetriebs. Die Beklagte wies abschließend darauf hin, dass die Nicht- oder Falschauskunfterteilung nach § 118 Handwerksordnung eine Ordnungswidrigkeit darstelle, und kündigte an, die Angelegenheit an die Ordnungsbehörde abzugeben, wenn der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist den Fragebogen vollständig ausgefüllt zusammen mit der schriftlichen Erklärung zurücksende.

6

Der anwaltlich vertretene Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung daraufhin mit Schreiben vom 28.06.2007 und 09.08.2007 auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich zu verpflichten, für jeden Fall des Verstoßes 11.000 Euro an ihn zu zahlen.

7

Als die Beklagte hierauf nicht reagierte, hat der Kläger am 20.09.2007 Klage erhoben.

8

Er verweist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2007 zum Betretungsrecht nach § 17 Abs. 2 Handwerksordnung und macht geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihm Auskunft zu verlangen. Zum einen sei er von vornherein persönlich nicht in die Handwerksrolle eintragungsfähig und unterfalle aus diesem Grund nicht der Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten. Zum anderen führe er keine handwerklichen Tätigkeiten des Zweiradmechanikerhandwerks aus. Der TÜV-Service bestehe lediglich darin, dass er vorab die Verschleißteile in Augenschein nehme und die Kunden ggf. zur Reparatur an einen Meisterbetrieb verweise und sodann das Fahrzeug dem TÜV vorführe. Über den Handel mit Einzelteilen hinaus führe er keine Reparaturarbeiten durch. Hierfür sei er nicht ausgerüstet; auch bauten die Kunden die Teile überwiegend selbst an ihr Motorrad an ("schrauben"). Im Übrigen habe die Beklagte Auskünfte über Umsätze und Arbeitszeit des letzten Geschäftsjahres und damit Geschäftsinterna verlangt, die der Geheimhaltung unterlägen. Das Auskunftsverlangen habe nur den Sinn, den Wettbewerb zu beschränken. Er müsse auch damit rechnen, dass die Beklagte aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Hartnäckigkeit weiterhin Auskunft von ihm verlangen werde.

9

Nachdem der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ursprünglich beantragt hat festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, Auskunft gegenüber der Beklagten gemäß § 17 HwO zu erteilen, beantragt er nunmehr,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, von dem Kläger Auskunft nach § 17 Abs. 1 Handwerksordnung oder die Gestattung der Begehung zu verlangen, obwohl der Kläger nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und/oder mangels formaler Voraussetzungen nicht einzutragen ist,

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten, für jeden einzelnen Verstoß gegen die Unterlassung an den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 11000,00 Euro zu bezahlen,

  3. 3.

    die Bescheide vom 02.05.2007 und 24.05.2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Auskunftsverlangen habe darauf abgezielt zu klären, ob der Kläger eine in die Handwerksrolle einzutragende Tätigkeit ausübe. Als möglicherweise einzutragender Gewerbetreibender unterfalle er der Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 1 Handwerksordnung, weil aufgrund seines Werbeauftritts nicht zweifelsfrei fest stehe, dass von ihm kein Handwerk nach Nr. 17 der Anlage A zur Handwerksordnung betrieben werde. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Betretensrecht nach § 17 Abs. 2 HwO beziehe sich zum einen nicht auf das Auskunftsbegehren und betreffe zum anderen den hier nicht vorliegenden Fall, in dem von vornherein klar sei, dass der Betroffene nicht in die Handwerksrolle einzutragen sei. Das sei hier nicht der Fall, weil dem Kläger eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO erteilt werden könnte. Hinsichtlich des Klageantrage 3) stelle sie eine Erledigungserklärung in Aussicht, wenn auch der Kläger diesbezüglich den Rechtsstreit für erledigt erklärte, weil die angeforderten Auskünfte im klägerischen Schriftsatz vom 18.12.2008 erteilt worden seien. Für das strafbewehrte Unterlassungsbegehren sei kein Raum.

12

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13

Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Juli 2008, eingegangen bei Gericht am 9. Juli 2008, die Klage im Umfang der Anträge 1) und 2) zurückgenommen hat und die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Juli 2008, eingegangen am 16. Juli 2008, die gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung zur Klagerücknahme verweigert hat, entscheidet das Gericht über alle in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2008 gestellten Anträge.

14

Die Klage hat nur mit dem Antrag zu 3) Erfolg.

15

Insoweit ist die Klage zulässig; insbesondere ist der Übergang von der schriftsätzlich erhobenen Feststellungsklage zur Anfechtungsklage auf Grund des gerichtlichen Hinweises (§ 86 Abs. 3 VwGO) als Antragskonkretisierung i.S.d. § 88 2. Alt. VwGO zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1964 - VI C 30.62 - BVerwGE 19, 20 f. ; Urt. v. 22.05.1890 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, 149 f.) [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78].

16

Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, weil es sich bei dem Auskunftsbegehren der Handwerkskammer um einen die in § 17 Abs. 1 HwO normativ begründete Auskunftspflicht des Gewerbetreibenden konkretisierenden, gesetzeswiederholenden Verwaltungsakt handelt (Nds. OVG, Beschl. v. 17.08.1995 - 8 M 2926/95 - GewArch 1996, 75). Das Gericht geht davon aus, dass alleiniger Streitgegenstand des Klageantrags 3) das Auskunftsbegehren vom 24. Mai 2007 ist, weil es den Inhalt des Bescheids vom 2. Mai 2007 wiederholt und darüber hinaus weitere Pflichten des Klägers statuiert. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, an die Stelle des Bescheids vom 2. Mai 2007 den vom 24. Mai 2007 zu setzen. Da dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ist die am 20. September 2007 erhobene Klage gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht eingereicht worden.

17

Die Klage ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger im Klageverfahren durch seine Prozessbevollmächtigte Angaben zu seinem Betrieb gemacht hat. Auch wenn die Beklagte namentlich durch die Angaben im klägerischen Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 nach eigener Einschätzung ausreichend Informationen erhalten hat, gehen ihre Fragen in den streitgegenständlichen Auskunftsbegehren weit über diese Angaben hinaus. Eine Erledigung ist mithin nicht eingetreten, die Anfechtungsklage ist weiterhin statthaft.

18

Die Klage ist im Umfang des Klageantrags 3) auch begründet; das Auskunftsbegehren der Beklagten vom 24. Mai 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Als Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 24. Mai 2007 kommt allein § 17 Abs. 1 Satz 1 HwO in Betracht. Danach sind die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden Gewerbetreibenden verpflichtet, der Handwerkskammer die für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderliche Auskunft über Art und Umfang ihres Betriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische Ausgestaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen sowie auf Verlangen hierüber Nachweise vorzulegen.

20

Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 HwO liegen nicht vor, weil der Kläger weder in die Handwerksrolle eingetragen ist noch ein in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender im Sinne der Vorschrift ist.

21

Die Beklagte argumentiert auf der Linie der bisherigen herrschenden Meinung zur Auslegung des Begriffs des einzutragenden Gewerbetreibenden i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 HwO. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich danach, dass dieser Personenkreis weit zu fassen ist; denn die Auskunft soll erst die Entscheidung ermöglichen, ob ein Handwerksbetrieb vorliegt, dessen Inhaber dann in die Handwerksrolle einzutragen wäre, oder ob eben kein Handwerksbetrieb anzunehmen ist (Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl. 1995, § 17 Rn. 3; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 12.04.2007 - 12 A 292/05 - , jeweils m.w.N.). Damit werden all diejenigen Gewerbetreibenden zur Auskunft verpflichtet, bei denen zunächst einmal die Möglichkeit besteht, dass sie ein Gewerbe der Anlage A ausüben. Denn bei ihnen stellt sich die Frage der Handwerksrolleneintragungspflicht einschließlich der Löschung aus der Rolle. Weitere Voraussetzung der Auskunftspflicht ist, dass eine gewisse Unklarheit besteht, sei es, dass nicht sicher feststeht, ob es sich bei der beabsichtigten oder ausgeübten Tätigkeit um eine Tätigkeit der Anlage A handelt - z.B. wird tatsächlich eine wesentliche Tätigkeit aus dem Kernbereich des betreffenden Handwerks ausgeübt oder nicht -, sei es, dass strittig ist, ob sie in Form des handwerksmäßigen oder des nichthandwerklichen Betreibens, etwa industriell oder minderhandwerklich, ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Begründet wird diese Auslegung damit, dass die Auskunftspflicht wenig Sinn machte, wenn lediglich diejenigen Gewerbetreibenden auskunftspflichtig wären, die letztendlich tatsächlich handwerksrollenpflichtig wären.

22

Diese Auslegung ist nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2007 (- 1 BvR 2138/05 - GewArch 2007, 206 ff.) zum Betretungsrecht der Handwerkskammern nach § 17 Abs. 2 HwO dahingehend einzuschränken, dass eine Auskunftspflicht des nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden dann nicht besteht, wenn er die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht aufweist, mithin nicht eintragungsfähig ist.

23

Das Bundesverfassungsgericht kommt in dem Beschluss vom 15. März 2007 zu dem Ergebnis, das dort niedergelegte Betretungsrecht gestatte den Handwerkskammern nicht die Betretung auch der Grundstücke und Geschäftsräumen solcher Gewerbetreibender, von denen bereits feststeht, dass sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Die Norm gestatte nur die Betretung, sofern es der Handwerkskammer um die Richtigkeit der Handwerksrolle gehe (Rn. 30). Gehe es ihr dagegen sachlich um die Frage, ob unzulässigerweise ein Handwerk ohne Eintragung ausgeübt werde und könne dieser Umstand wegen Fehlens der Eintragungsvoraussetzungen auch nicht durch Eintragung verändert werden, sei die Betretung des Grundstücks auf Grundlage des § 17 Abs. 2 HwO nicht zulässig, weil es an einem erlaubten Zweck fehle. Zuständig seien für die Untersagung vielmehr die Ordnungsbehörden, die dann wiederum auf ihre Überwachungsbefugnisse zurückgreifen müssten. § 17 Abs. 2 HwO sei bei restriktiver Auslegung zwar verfassungsgemäß (Rn. 40). Die Ausdehnung des Betretungsrechts auch auf Überwachungsmaßnahmen der Handwerkskammer, die der Sache nach der Einleitung eines Untersagungsverfahrens oder den Beginn eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens dienten, verletze jedoch das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (Rn. 32, 39).

24

Anders als die bislang herrschende Meinung stellt das Bundesverfassungsgericht auch auf die persönliche Eintragungsfähigkeit ab. Es schließt Nachschaurecht des § 17 Abs. 2 HwO immer dann aus, wenn ein Gewerbetreibender den persönlichen Voraussetzungen für eine Handwerksrolleneintragung nicht genügt oder wenn es an einer anderen Eintragungsvoraussetzung mangelt (Rn. 30 ff.):

"Bei dem Beschwerdeführer liegen die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erkennbar nicht vor. Er hat weder eine Meisterprüfung nach § 7 Abs. 1a HwO abgelegt, noch einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO gestellt. Hierüber ist die Handwerkskammer als gemäß § 124 b HwO zuständigen Behörde auch informiert. In dieser Konstellation ist kann der Zweck der Ausübung des Betretungs- und Besichtigungsrechts nicht in der Eintragung des Beschwerdeführers in die Handwerksrolle bestehen. Es steht bereits hinreichend sicher fest, dass es für die korrekte Führung der Handwerksrolle keiner weiteren Voraussetzungen mehr bedarf, die durch eine Betriebsbesichtigung zu erlangen wären. Es fehlt mithin an der Voraussetzung, dass das Betreten der Räume des Beschwerdeführers einem erlaubten Zweck dient.

[...]

Um eine übermäßige Einengung des Begriffs der "Eingriffe und Beschränkungen" i.S.v. Art. 13 Abs. 7 GG und damit eine Aushöhlung des durch Art. 13 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes zu vermeiden, müssen die in der vorgenannten Entscheidung definierten (Abgrenzungs-)Kriterien im Allgemeinen und die vorliegend einschlägige Vorschrift des § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 HwO im Besonderen eng ausgelegt werden. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie lassen insbesondere außer Acht, dass Auskunftspflicht und Betretungsrecht bei zweifelsfreiem Fehlen der persönlichen Voraussetzungen einer Eintragung nicht mehr mit der Pflicht der Handwerkskammern zur korrekten Führung der Handwerksrolle begründet werden können. Gleiches ergibt sich auch für den Fall, dass es sich bei dem betroffenen Gewerbebetrieb nicht um einen selbständigen, nicht um einen handwerksmäßig betriebenen, nicht um ein stehendes Gewerbe oder um einen Betrieb handelt, in dem für das Gewerbe nur unwesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 HwO). Sobald auch nur eine Eintragungsvoraussetzung erkennbar nicht gegeben ist, scheidet ein Betretungsrecht der Handwerkskammern nach § 17 Abs. 2 HwO aus."

25

Die Ansicht der bisherigen herrschenden Meinung, die im Hinblick auf die Herbeiführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Gewerbetreibenden für die Eintragung in die Handwerksrolle "keinesfalls" als Voraussetzung für die Auskunftspflicht nach § 17 HwO ansieht (Musielak/Detterbeck, a.a.O., Rn. 4, mit Verweis auf § 16 Abs. 3 HwO a.F.), weist das Bundesverfassungsgericht mit dem Argument zurück, die Handwerkskammern seien keine allgemeinen Ordnungsbehörden (Rn. 34 bis 38):

"Einem solchen Verständnis des Zwecks des Betretungsrechts steht bereits die Aufgabe der Handwerkskammern (vgl. § 91 HwO) entgegen, als körperschaftlich strukturierte Organisation der Selbstverwaltung die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und nicht als staatliche Aufsichts- oder Verfolgungsbehörden tätig zu sein. Als Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung können den Handwerkskammern zwar in begrenztem Umfang auch hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden (vgl. § 124 b HwO), hierzu zählt aber nicht - wie vom Zentralverband des Deutschen Handwerks angenommen - die "allgemeine Wahrung von Recht und Ordnung".

26

Dies wird durch den seit 2004 neu gefassten § 17 Abs. 1 S. 2 HwO bestätigt; denn den Handwerkskammern wird nunmehr ausdrücklich untersagt, die nach dieser Vorschrift gewonnenen Erkenntnisse, die "für die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nach S. 1 nicht erforderlich sind" für andere Zwecke, namentlich für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zu verwerten. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich unzweifelhaft, dass mit dieser Regelung auch das Betreten eines Betriebs durch Beauftragte der Handwerkskammern mit dem Ziel der Verfolgung von Schwarzarbeit ausgeschlossen werden sollte. Solche Maßnahmen seien, so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, den unabhängigen staatlichen Behörden (Ordnungsbehörden, Polizei und Staatsanwaltschaft) vorbehalten und dürften nur nach Maßgabe der strengen Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erfolgen (vgl. BTDrucks 15/ 1206, S. 32).

27

Die Beschränkung des Betretungsrechts der Handwerkskammern auf den Zweck der korrekten Führung der Handwerksrolle ist umso mehr angezeigt, als anderenfalls der Zutritt der Handwerkskammern in die Nähe einer Durchsuchung gemäß Art. 13 Abs. 2 GG geriete. Eine Durchsuchung liegt bei jedem ziel- und zweckgerichteten Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts vor, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will. Hat die Handwerkskammer tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender ohne Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges stehendes Gewerbe selbständig betreibt (vgl. § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO) - und hiervon geht im vorliegenden Fall die Handwerkskammer nach eigenem Bekunden aus -, so liegt es nahe, dass ein Betreten der Betriebs- oder Geschäftsräume zumindest auch dem Zweck dient, den Sachverhalt einer Ordnungswidrigkeit aufzuklären. In dieser Konstellation bestimmt Art. 13 Abs. 2 GG jedoch ausdrücklich den Vorbehalt einer richterlichen Anordnung der behördlichen Maßnahme. Aus diesem Grund hat das BVerfG auch auf der klaren Unterscheidung von in § 17 Abs. 2 HwO geregelten Besichtigungs- und Betretungsrechten einerseits und Durchsuchungen andererseits bestanden.

28

Ein weitergehender Betretungszweck ist vorliegend auch nicht einer anderen "besonderen gesetzlichen Vorschrift", die zum Betreten von Räumen ermächtigt, zu entnehmen. In Rspr. und Lehre wird insoweit zwar die generelle Aufgabe der Förderung der Interessen des Handwerks nach der Generalklausel aus § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO angeführt, woraus sich eine allgemeine Pflicht der Handwerkskammer zur Überwachung der gesetzlichen Vorschriften ergebe. Die Handwerkskammern hätten demnach die Aufgabe, ein entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung betriebenes Gewerbe zu verhindern. Ferner findet sich die Annahme, die bei der Betriebsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse dienten der Vorbereitung eines Untersagungsantrags nach § 16 Abs. 3 HwO a.F. oder allgemein der Mitteilung von Verstößen an die zuständigen Behörden.

29

Alle diese genannten oder auch andere Zwecke sind jedoch nicht geeignet, ein Betretungsrecht der Handwerkskammern zu rechtfertigen. So kann § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO schon dem Wortlaut nach die notwendige gesetzliche Ermächtigung speziell zum Betreten von Räumen nicht entnommen werden. Der weiter genannte Zweck, der Handwerkskammer einen Untersagungsantrag nach § 16 Abs. 3 HwO a.F. zu ermöglichen, hat sich mit der Aufhebung dieser Vorschrift erledigt. Dies gilt zugleich für die ehemals in dieser Vorschrift eingeräumte Befugnis, im Falle der Ablehnung des Untersagungsantrags diesen auf dem Verwaltungsrechtsweg mit eigener Klagebefugnis weiter zu verfolgen. Zwar sind die Handwerkskammern auch nach der jetzt geltenden Regelung in das Verfahren der Betriebsuntersagung nach § 16 Abs. 3 bis Abs. 5 HwO weiterhin einbezogen. Die Formulierung des Abs. 3 stellt aber klar, dass die Federführung und Initiative nunmehr in jedem Fall bei der Ordnungsbehörde liegt. Sie muss zunächst entscheiden, ob sie eine Betriebsuntersagung anstrebt und sodann die Handwerkskammer sowie die IHK hierzu anhören. Für eine sachgerechte Erklärung der Handwerkskammer nach § 16 Abs. 3 S. 2 HwO mag es nützlich sein, wenn sie sich im Wege der Betriebsbesichtigung nach § 17 Abs. 2 HwO Erkenntnisse verschafft. Mit der gesetzgeberischen Entscheidung, durch § 17 Abs. 1 S. 2 HwO die Verwertung von Erkenntnissen durch die Handwerkskammern zu jeglichen anderen Zwecken als zur "Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen" zu verbieten, ist jedoch auch die Verwertung zum Zweck der Betriebsuntersagung ausgeschlossen. Für die Mitwirkung im Verfahren nach § 16 Abs. 3 HwO sind solche eigenen Kenntnisse der Handwerkskammer auch nicht erforderlich; denn die Behörde kann ihr die auf eigener Ermächtigungsgrundlage gewonnenen Erkenntnisse, auf welche sie den Entschluss zu der Betriebsuntersagung stützt, zur Verfügung stellen."

30

Nach Auffassung des Gerichts beansprucht diese restriktive Auslegung des Begriffs des einzutragenden Gewerbetreibenden auch Geltung für das Auskunftsrecht der Handwerkskammern gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 HwO. Zwar sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des im Fall der Auskunftspflicht auf Seiten des Gewerbetreibenden allein in Betracht kommenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geringer als die an den Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG, über die das Bundesverfassungsgericht zu befinden hatte. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zur Funktionsabgrenzung zwischen Handwerkskammer und Ordnungsbehörde sind indes auf das Auskunftsrecht übertragbar. Auch hier gilt, dass das Auskunftsrecht nur soweit reichen kann, wie es der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Handwerkskammern - nämlich der ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle - dient. Soweit im Einzelfall zutage tritt, dass der Gewerbetreibende mit Sicherheit nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, etwa weil die persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen, endet die Zuständigkeit der Handwerkskammer. Eigene Ermittlungsmaßnahmen - sei es durch ein Auskunftsersuchen, sei es durch Nachschau - sind ihr damit verwehrt; zuständig ist vielmehr die Ordnungsbehörde. Der Handwerkskammer ist es schließlich unbenommen, eigene Erkenntnisse, die sie etwa, wie im vorliegenden Fall, durch Recherchen im Internet gewonnen hat, an die zuständige Ordnungsbehörde weiterzuleiten, um auf diesem Weg ordnungsbehördliche Ermittlungen zu initiieren.

31

Nach diesen Maßstäben ist der Bescheid vom 24. Mai 2007 rechtswidrig. Ebenso wie in dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall fehlen dem Kläger die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen, da er weder Meister des Zweiradmechanikerhandwerks ist noch einen Antrag gem. § 7 b oder § 8 HwO gestellt hat oder stellen will. Letzteres war der Beklagten bereits aus der Antwort des Klägers auf das erste Auskunftsersuchen vom 2. Mai 2007 und damit vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bekannt.

32

Im Übrigen bleibt der Klage der Erfolg versagt.

33

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) nicht zulässig.

34

Die Zulässigkeit der (vorbeugenden) Unterlassungsklage, wie sie der Kläger erhoben hat, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein entsprechend qualifiziertes, das heißt ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus; für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist indes dort kein Raum, wo und solange der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 08.09.1972 - IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323, 326 ; Urt. v. 29.07.1977 - IV C 51.75 - BVerwGE 54, 211, 215 f.) [BVerwG 29.07.1977 - IV C 51/75]. Gegenüber Verwaltungsakten steht ein wirksamer Rechtsschutz durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und durch den in den §§ 80, 80a VwGO geregelten vorläufigen Rechtsschutz zur Verfügung, so dass Klagen auf Unterlassung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich unzulässig sind. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse liegt nur dann vor, wenn das Abwarten auf den Erlass des Verwaltungsaktes für den Betroffenen nicht zumutbar ist, etwa wenn dessen Folgen nicht oder nur schwer rückgängig zu machen wären oder wenn der Betroffene gegen eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte Anfechtungsklage erheben müsste (statt vieler: Sodan, in: Sodan/Ziekow, Großkommentar Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 42 Rn. 59).

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Der Kläger begehrt hier die Unterlassung weiterer Auskunftsbegehren, mithin die Unterlassung zukünftiger Verwaltungsakte. Es ist nicht erkennbar, dass die Anfechtungsklage gegen ein weiteres Auskunftsbegehren der Beklagten dem Kläger keinen effektiven Rechtsschutz vermittelt. Anhaltspunkte für ein besonderes Rechtsschutzinteresse sind damit nicht ersichtlich. Zum einen gab es weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Anzeichen auf eine Wiederholung der Auskunftsbegehren über das aus dem Schreiben vom 24.05.2007 hinaus. In diesem Schreiben hat die Beklagte nämlich schon auf die Abgabe des Vorgangs an die Ordnungsbehörde zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 118 Handwerksordnung (HwO) verwiesen und damit deutlich gemacht, dass sie sich nicht mehr um die Auskunft bemühen würde, wenn der Kläger nicht bis zur eingeräumten Frist die angeforderten Informationen erteilen würde. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte die Erledigung des Auskunftsbegehrens erklärt, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 18.12.2007 Angaben zu den Inhalten der Tätigkeit des Klägers gemacht hatte. Zum anderen ist der Kläger in der vorliegenden Konstellation nicht darauf verwiesen, die Einleitung des Bußgeldverfahrens abzuwarten und sich dann im Rahmen dieses Verfahrens gegen das Auskunftsbegehren zu wehren. Er kann sich vielmehr gegen das Auskunftsbegehren mit der Anfechtungsklage zur Wehr setzen, was er auch getan hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2003 (1 BvR 2129/02, GewArch 2003, 243 f.) zugrunde lag. Dort hatte sich ein Gewerbetreibender mit der Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gewandt, durch die ihm der Eilrechtsschutz für die Feststellung, dass er für seine berufliche Tätigkeiten keinen Meisterbrief und keine Eintragung in die Handwerksrolle benötige, verwehrt worden war. Das Bundesverfassungsgericht hob die erst- und zweitinstanzliche Entscheidung wegen der Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG mit der Begründung auf, der Betroffene könne nicht auf den Rechtsweg gegen den Bußgeldbescheid wegen § 118 HwO verwiesen werden, weil ihm dieser möglicherweise nur im Zusammenhang mit erheblichen Sanktionen offen stünde und von einer wirksamen und zumutbaren gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer beruflichen Tätigkeit dann nicht mehr die Rede sein könne. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem sich der Kläger effektiv mit der Anfechtungsklage gegen das Auskunftsbegehren zur Wehr setzen kann.

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Ob die mit dem Antrag zu 2) im Wege der Stufenklage (§ 44 VwGO) verfolgte Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Ordnungsgeldes bzw. Zwangsgeldes für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung - mithin als Klage im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 890 ZPO oder nach § 172 VwGO (vgl. Heckmann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 172 Rn. 29 f., 44) - ganz oder jedenfalls teilweise bis zu einem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR (vgl. § 172 Satz 2 VwGO) Erfolg gehabt hätte, kann aufgrund der Unzulässigkeit des Unterlassungsbegehrens des Klägers dahinstehen. Mit dem nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Juli 2008 zur Akte gereichten Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. Oktober 2007 - 5 A 247/06 - muss sich das Gericht mithin nicht auseinandersetzen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.