Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 30.07.2008, Az.: 11 A 2999/06

Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve; Zahlungsansprüche; OGS-Genehmigung; Reserve, nationale; Produktionskapazität; Antragsfrist; Investition; Gewalt, höhere

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
30.07.2008
Aktenzeichen
11 A 2999/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0730.11A2999.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Keine Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve, wenn die erforderlichen Nachweise für eine zusätzliche Produktionskapazität nicht innerhalb der Antragsfrist des 17.05.2005 erbracht worden sind.

Die spätere Anforderung der Nachweise durch die Behörde begründet keinen Fall der höheren Gewalt.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen.

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er baute im Jahr 2003 keine Kartoffeln an.

3

Am 13.05.2005 beantragte er bei der Beklagten die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die Zuweisung von OGS-Genehmigungen und stellte zugleich einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005.

4

Unter Ziffer II. 4.6. des Antragsformulars beantragte der Kläger die Zuweisung von OGS-Genehmigungen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 (Unternehmen in besonderer Lage) wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15.05.2004 begonnen wurden. In der Anlage zum Antrag - Vordruck J - gab er an, dass er bis spätestens zum 15.05.2004 in die Erhöhung der Produktionskapazität im Bereich OGS durch den Kauf eines Kartoffelroders 93 965,00 €, für die Miete eines Kartoffellagers 39 600,00 € und auf den Liefervertrag mit der Firma D. 2 500,00 € investiert habe. Mit der Investition sei bis zum 10.03.2004 begonnen worden. Auf dem Vordruck J beantragte er zudem die Zuweisung von Genehmigungen zur Nutzung von Zahlungsansprüchen mit Flächen, auf denen mit Obst, (ausgenommen Dauerkulturen), Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS-Genehmigungen) angebaut werden, für die "innerbetriebliche" Erweiterung der landwirtschaftlichen Fläche um 8,94 ha für Kartoffeln bis zum 17.05.2004 durch Kauf oder Pacht für mindestens sechs Jahre. Der Vordruck J enthält den Hinweis "Die Nachweise habe/n ich/wir beigefügt" und "Achtung: Ausschlussfrist 17.05.2004".

5

Mit Schreiben vom 24.05.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Investitionsplan, den E. -Vertrag F., den Pachtvertrag für das Kartoffellager, den Kaufvertrag über den Kartoffelroder, den Liefervertrag mit der Firma D. und sonstige Rechnungen und Belege im Original vorzulegen.

6

Mit Schreiben vom 30.05.2005 gaben der Kläger und G.H., der Kläger in dem Verfahren 11 A 3005/06, eine gemeinsame Erklärung ab, aus der sich ergibt, das beide im Jahr 2001 eine Betriebsgemeinschaft u.a. mit I. Freiherr von J. begründet hätten mit der Absicht Industriekartoffeln anzubauen. Nachdem ihnen erst im Jahr 2004 ein Abnahmevertrag mit der mit der Firma D. in Aussicht gestellt worden sei, hätten sie mit Freiherr von J. einen Mietvertrag über das Kartoffellager abgeschlossen und einen Kartoffelroder gekauft.

7

Am 15.06.2005 lagen der Beklagten die angeforderten Nachweise im Original vor.

8

Die Beklagte setzte die Zahlungsansprüche des Klägers mit Bescheid vom 07.04.2006, dessen Zugang nicht bekannt ist, auf 199,67 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 256,20 Euro, auf 2,11 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 100,83 Euro sowie auf 15,85 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 Euro fest.

9

Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve wegen zusätzlich anerkannter OGS-Anbauflächen aufgrund von Anträgen für Betriebe in besonderer Lage wies die Beklagte dem Kläger nicht zu. Die Ablehnung des Härtefallantrages wurde damit begründet, dass kapazitätserweiternde Investitionen erst nach dem 15.05.2004 erfolgt seien.

10

Die im Antragsjahr 2005 festgestellte Festsetzungsfläche für OGS wies die Beklagte mit 217,63 ha aus, den Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds mit 0,8338.

11

Der Kläger hat am 08.05.2006 Klage erhoben.

12

Zur Begründung trägt er vor, er habe erst seit dem Jahr 2004 Kartoffeln angebaut und dafür die in der Anlage zum Antrag aufgeführten Investitionen vor dem 15.05.2004 vorgenommen. Auf die tatsächliche Zahlung des am 06.05.2004 bestellten und im Herbst 2004 gelieferten Kartoffelroders könne es nicht ankommen. Es sei auch unerheblich, ob er die Investition alleine oder im Rahmen einer überbetrieblichen Zusammenarbeit und als Gemeinschaftsinvestition im Rahmen einer GbR getroffen habe. Ihm sei jedenfalls entsprechend seiner Beteiligung ein Anteil zuzurechnen. Er sei aufgrund des Anbau- und Liefervertrages und des Nutzungsvertrages für die Einlagerung von Kartoffeln vertraglich verpflichtet, jährlich mindestens 10 Hektar Kartoffeln anzubauen und zu liefern und eine Miete von 1,53 €/dz für die Einlagerung zu zahlen, ohne für die Kartoffelanbauflächen Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aktivieren zu können.

13

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage der von ihm geschaffenen Flächenerweiterung von 8,94 Hektar unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 7,23 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve zuzuweisen und den Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

14

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

  2. und macht geltend, dem Kläger stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung nicht zu. Er habe nicht nachgewiesen, dass er die dazu erforderlichen Investitionen fristgerecht in der erforderlichen Höhe erbracht habe.

15

Käufer des Kratoffelroders sei nach der vorgelegten Auftragsbestätigung nicht der Kläger, sondern die E.F. GbR. Somit gehöre der Kartoffelroder zum Gesellschaftsvermögen der mit Außenwirkung tätigen E.F. GbR und könne dem Kläger auch nicht anteilig zugerechnet werden. Das gelte auch für den Kartoffelliefervertrag, der von der Firma D. mit dem Kläger und den Mitgesellschaftern Freiherr von J. und H. abgeschlossenen worden sei. Der Vertrag enthalte keine Aufteilung der gesamten Lieferverpflichtung auf die einzelnen Lieferanten. Schließlich habe der Kläger bei der Anmietung der Scheune zusammen mit dem GbR-Mitglied H. von dem GbR-Mitglied Freiherr von J. zumindest nicht den erforderlichen Umfang der Investition erreicht. Aus dem Vertrag sei nicht ersichtlich, welche Kosten auf den Kläger entfielen. Insoweit liege lediglich die Rechnung des Vermieters vom 17.12.2004 vor, nach der der Kläger für die Einlagerung der Kartoffeln aus der Ernte 2004 einen Abschlag von 7 000,00 € zu zahlen habe.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 11 A 3005/06 und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Nach § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet die Kammer als Einzelrichter.

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen im Bereich OGS. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

20

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1 -) wurde das System der produktionsbezogenen Beihilfen im Bereich der Landwirtschaft auf die erstmals für das Jahr 2005 geltende Betriebsprämienregelung umgestellt.

21

Nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 der Verordnung - den Kalenderjahren 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde.

22

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.

23

Die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber entspricht gemäß Art. 43 Abs. 1 und 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

24

Der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) setzt sich nach dem in dem Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG - vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.

25

Der betriebsindividuelle Betrag wird nach § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG bestimmt.

26

Der flächenbezogene Betrag berechnet sich nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG. Danach ergeben sich für die Region Niedersachsen und Bremen flächenbezogene Basiswerte für das Jahr 2005 für Ackerland von 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland von 99,75 Euro/ha.

27

Der sog. Top-Up wird gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt und ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.

28

Die Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 auf der Grundlage des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß § 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.

29

Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auf Antrag auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden. Macht ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf der von dem Mitgliedsstaat auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Hektarzahl nutzen. Im Rahmen der für die Region festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen und gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1782/2003 im Falle der entsprechenden Anwendung von Art. 40 und Art. 42 Abs. 4 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt und Wettbewerbsverzerrungen festzulegen ist. Nach Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet. Die OGS-Genehmigungen werden mit Zahlungsansprüchen eines Betriebes derart verbunden, dass ein Zahlungsanspruch nur mit einer OGS-Genehmigung aktiviert werden kann und bei der Übertagung von Zahlungsansprüchen die mit dem Zahlungsanspruch verbundene OGS-Genehmigung mit übertragen wird (vgl. Art. 41 VO (EG) 795/2004).

30

Daraus folgt, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebes bezogen auf die Produktion der genannten Erzeugnisse mit OGS-Genehmigungen verbunden werden, um den Umfang der durch OGS-Flächen aktivierbaren Zahlungsansprüche zu beschränken, und dass es dazu eines nicht näher beschriebenen Genehmigungsverfahrens bedarf.

31

Dieses Nutzungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf den angemeldeten Parzellen ist durch die mit der ab dem 01.01.2008 geltenden Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2007 vom 26. September 2007 (ABl. L 273/1) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor eingeführten Änderungen mit Ausnahme weniger Dauerkulturen zu einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geändert worden.

32

Der Verordnungsgeber hat insofern dem Anliegen Rechnung getragen, dass die Beihilferegelungen für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln nicht vollständig in die VO (EG) Nr. 1782/2003 einbezogen worden sind und dass dies zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen geführt hat und hat deshalb erwogen, im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung und im Interesse der Vereinfachung die bis dahin bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst, Gemüse und Speisekartoffeln vollständig in die mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen (Erwägungsgründe 19, 20, 22 zu VO (EG) Nr. 1182/2007).

33

Die Bundesrepublik Deutschland hat indes nicht von der nach Art. 51 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung eingeräumten Option Gebrauch gemacht, bis zum 01.11.2007 zu beschließen, dass die Parzellen weiterhin nicht für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln und den Betrieb von Reb- und Baumschulen genutzt werden dürfen. Damit bedarf es jedenfalls nach der Neuregelung keiner OGS-Genehmigungen und keiner entsprechenden Anträge mehr, wie Art. 60 Abs. 8 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich klarstellt.

34

Auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum von der erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das erste Anwendungsjahr 2005 (Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004) bis zur Abschaffung der bis zum 31.12.2007 bestehenden Beihilferegelungen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln finden nach Auffassung der Kammer die Regelungen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung.

35

Für diesen Zeitraum können auf Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut worden sind, nur Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aktiviert werden, die wiederum Grundlage für die Zahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2007 sind.

36

Der Kläger hat indes im dafür maßgeblichen Referenzjahr 2003 keine Kartoffeln angebaut, sondern erst ab dem Jahr 2004, so dass der Kartoffelanbau bei der Berechnung der Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden ist.

37

Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger vor diesem Hintergrund begehrten Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve kommen nach der ausdrücklichen Verweisung in Art. 60 Abs. 3 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung die analog anzuwendenden Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 18 Abs. 1 und 21 VO (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und § 15 Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der anzuwendenden Fassung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), in Betracht.

38

Die nach Art. 42 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 von den Mitgliedstaaten gebildete nationale Reserve wird unter anderem dazu verwendet, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden (Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003). Dies sind gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 solche Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen der Art. 19 bis 23 dieser Verordnung erfüllen. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 regelt den Fall der besonderen Lage bei Investitionen.

39

Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber, der spätestens bis zum 15. Mai 2004 gemäß den Bedingungen der Abs. 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge oder mit OGS-Genehmigungen aus der nationalen Reserve, um das Vertrauen der Landwirte in den Fortbestand der produktionsgebundenen Agrarförderung zu schützen.

40

Nach Absatz 2 der Vorschrift müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

41

Nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 fallen auch Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität im Bereich OGS unter die Regelung.

42

Von der Ermächtigung in Art. 21 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 795/2004, objektive Kriterien für die Festsetzung von Referenzbeträgen in Fällen von Investitionen in Produktionskapazitäten festzulegen, hat der deutsche Verordnungsgeber in § 15 BetrPrämDurchfV Gebrauch gemacht.

43

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in den Fällen der danach zu berücksichtigenden Investitionen bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 InVeKoSV - vorliegend des 17.05.2005 - nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt. Nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von 20 000,00 € abgeschlossen worden sind. Nach § 15 Abs. 9 BetrPrämDurchfV in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung werden im Falle des Kaufs oder der Pacht für sechs oder mehr Jahre von Flächen für den Anbau von Erzeugnissen im Sinne des Art. 60 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2003 noch nicht zur Verfügung standen, Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verordnung im Jahr 2005 für die entsprechende Hektarzahl erteilt, sofern sich die Hektarzahl, für die eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Im Falle von Investitionen in Produktionskapazitäten für Erzeugnisse nach Satz 1 werden Genehmigungen für eine der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Hektarzahl erteilt, wenn die Erhöhung nach Satz 1 und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend erfüllt sind. Liegen sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 als auch des Satzes 2 vor, wird die höhere Hektarzahl zugrunde gelegt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt. § 10 Satz 1 BetrPrämDurchfV besagt, dass die Hektarzahl, für die je Betriebsinhaber die Genehmigung erteilt wird, anteilsmäßig gekürzt wird, wenn die bewilligungsfähige Hektarzahl nach Artikel 60 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 VO (EG) die regionale Obergrenze nach Artikel 60 Abs. 2 der Nr. 1782/2003 übersteigt.

44

Die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung aus der nationalen Reserve erfüllt der Kläger nicht, weil er sie nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Er hat jedenfalls nicht innerhalb der Antragsfrist der Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 11 Abs. 1 InVeKoSV - bis zum 17.05.2005 - eine zusätzliche Produktionskapazität nachgewiesen, wie es § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV ausdrücklich vorschreibt. Die Festlegung einer Frist für die Einreichung der sonstigen objektiven Nachweise dient der Gleichbehandlung der Antragsteller und der Verhinderung des Missbrauchs durch eine nachträgliche Umgehung bzw. Fingierung der Antragsvoraussetzungen ( VG Hannover, Urt.v. 11.07.2008 - 11 A 3080/06 -; VG Stade, Urt.v. 27.03.2008 - 6 A 1215/06 -, Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).

45

Der Kläger hat für die im Vordruck J aufgeführten Investitionen innerhalb der Antragsfrist keine Belege und keinen Investitionsplan beigefügt, so dass die Beklagte nicht über den Antrag entscheiden konnte.

46

Die nach Ablauf der Antragsfrist im Juni 2005 der Beklagten auf deren Anforderung hin vorgelegten Nachweise sind vor diesem Hintergrund nicht berücksichtigungsfähig (vgl. VG Hannover, Urt.v. 11.04.2008 - 11 A 2987/06 -; Urt.v. 09.05.2008 - 11 A 3421/06 -; Urt.v. 11 07.2008 -11 A 3080/06 -; VG Stade, Urt.v. 27.03.2008 - 6 A 1215/06 -, Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Das gilt auch in Ansehung der nach Ablauf der Antragsfrist von der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2005 an den Kläger gerichteten Aufforderung, die Belege nachzureichen. Die Frist des Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKosV, auf die § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV verweist, ist keine Verfahrensfrist, sondern eine materielle Frist. Sie soll nicht lediglich das Verwaltungsverfahren ordnen, sondern stellt eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung dar. Die Beklagte kann sich über diese Frist nicht hinwegsetzen (so auch: VG Hannover, Urt.v. 11 07.2008 -11 A 3080/06 -).

47

Die spätere Anforderung der Belege begründet auch keinen Fall der höheren Gewalt. Nach Art. 21 Buchstabe a Abs. 1 Unterabsatz 2 i.V.m. Art. 72 VO (EG) Nr. 796/2004 bleibt ein die Antragsfrist des 17.05.2005 um mehr als 25 Kalendertage überschreitender Antrag ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen vorliegt und dies der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitgeteilt wird. Ein Fall höherer Gewalt liegt indes nicht vor. Der Begriff der höheren Gewalt setzt voraus, dass der Nichteintritt der fraglichen Tatsache auf Umständen beruht, die vom Willen desjenigen, der sich hierauf beruft, unabhängig, ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, Urt.v.  18.03.1993, Rs. C-50/92 - Molkerei-Zentrale Süd -, Slg. 1993, I-1053, Rz. 13 f.; BVerwGE 121, 10, 12 ff.[BVerwG 29.04.2004 - 3 C 27/03], m.w.N.). Zwar kann - jedenfalls nach innerstaatlichem Recht - höhere Gewalt in besonders gelagerten Fällen auch in einer irreführenden Anregung oder Auskunft einer Behörde zu sehen sein (vgl. BVerwG, Urt.v. 18.04.1997 - 8 C 38/95 -, NJW 1997, Seite 2966, 2969). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Gerichts auf das Gemeinschaftsrecht übertragbar ( VG Hannover, Urt.v. 04.04.2008 - 11 A 3360/06 -). Auch der EuGH geht nämlich davon aus, dass Regelwidrigkeiten im Bereich der staatlichen Verwaltung generell unvorhersehbar und ungewöhnlich sind (EuGH, a.a.O.). Der Annahme höherer Gewalt steht vorliegend indes entgegen, dass die Beklagte im Vordruck J an mehreren Stellen darauf hinweist, dass Nachweise mit dem Vordruck innerhalb der Antragsfrist vorzulegen sind. Zunächst einmal steht unter der Überschrift "Achtung: Ausschlussfrist 17.05.2005". Unter dem Feld zur Angabe der abgeschlossenen Liefer-, Kauf- oder Leistungsverträge und unter dem Feld zur Angabe der bis zum 17.05.2005 tatsächlich getätigten Investitionen kann ein Feld "Originale der Zahlungsbelege wurden zur Einsicht vorgelegt" angekreuzt werden. Schließlich heißt es am Ende des Vordrucks J "Die Nachweise habe/n ich/wir beigefügt". In Ansehung dieser zahlreichen Hinweise auf die Verpflichtung, die Angaben auch innerhalb der Antragsfrist nachzuweisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verpflichtung für den Kläger unvorhersehbar war und er die Folgen - nämlich die Unzulässigkeit seines Antrags auf Zuweisung eines weiteren betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve -trotz aller Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (so auch: VG Hannover, Urt.v. 11 07.2008 -11 A 3080/06 -).

48

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die für die Berücksichtigung von Investitionen im Bereich OGS erforderlichen Investitionen in der erforderlichen Höhe erbracht hat und ob ihm diese zuzurechnen sind.

49

Der vom Kläger und der Beklagten dazu angeregten Beweiserhebung durch die von ihm benannten Zeugen bedarf es insofern nicht.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.