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  • ab 09.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.1 DfTubkVO - II.
Zu § 1

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

1.1
Als "Tuberkulose des Rindes" i.S. der Verordnung gilt nur die durch Mycobacterium bovis verursachte Tuberkulose (bovine Tuberkulose).

1.2
Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Mycobacterium avium sowohl für den Menschen als auch für Säugetiere wesentlich weniger pathogen als das Mycobacterium bovis. Es kommt zwar bei mit M. avium infizierten Rindern in einem Teil der Fälle zu pathologischanatomischen und histologischen Veränderungen; diese beschränken sich aber vorwiegend auf die Lymphknoten des Verdauungstraktes und führen nur ausnahmsweise zur Generalisation. Die Zahl der Bakterienausscheider ist auf Grund der Lokalisation und der relativ großen Abheilungstendenz der Veränderungen nicht erheblich. Es liegen bisher keine Anhaltspunkte vor, daß sich eine vom Geflügel auf Rinder übertragene aviäre Tuberkuloseinfektion unter den Rindern weiter verbreitet. Die Bedeutung der aviären Tuberkulose liegt vor allem darin, daß bei so infizierten Rindern vorübergehend eine Tuberkulinempfindlichkeit entstehen kann.

1.3
Auch Infektionen mit den sog. "atypischen" Mykobakterien kommt nach wissenschaftlicher Auffassung beim Rind bisher kein besonderes Gewicht zu. Sicher werden diese in der Umgebung der Tiere zum Teil weit verbreiteten Mykobakterien häufig aufgenommen, es kommt jedoch nur selten zu manifesten Herdbildungen und insbesondere nicht zu progressiven Veränderungen. Die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse deuten darauf hin, daß Tiere nur sehr selten Träger und Ausscheider von "atypischen" Mykobakterien sind.

2.
Zur Durchführung der klinischen, pathologisch-anatomischen und bakteriologischen Untersuchung sind die hierfür üblichen Verfahren anzuwenden. Zum pathologischanatomischen Untersuchungsverfahren zählt auch die Fleischuntersuchung geschlachteter Tiere. Zum allergischen Untersuchungsverfahren wird auf die Anlage 3 zur Verordnung sowie Abschnitt III verwiesen.

3.
Mit Hilfe der klinischen Untersuchung, aber auch bei einer positiv zu beurteilenden einfachen Tuberkulinprobe (Anlage 3 § 2 Abs. 2 Nr. 2 zur Verordnung) ist bei der derzeitigen Seuchenlage in der Regel zunächst nur der "Verdacht auf Tuberkulose des Rindes" festzustellen. Zur Feststellung der Tuberkulose sind daher Verfolgsuntersuchungen durchzuführen, in die insbesondere alle Rinder, erforderlichenfalls auch andere empfängliche Tiere des betroffenen Bestandes, einzubeziehen sind; auf Abschnitt III wird hingewiesen. Bei zweifelhaftem Ergebnis der einfachen Tuberkulinprobe ist nach § 4 zu verfahren.

4.1
Ist bei einem geschlachteten Rind durch die Fleischuntersuchung Tuberkulose festgestellt worden, ist der für den Herkunftsbestand des Tieres zuständige Regierungsveterinärrat hiervon zu unterrichten. Auf die §§ 9 und 10 des Viehseuchengesetzes wird hingewiesen.

4.2
In allen Fällen, in denen am geschlachteten Rind Tuberkulose festgestellt wird, ist eine Typendifferenzierung durchzuführen.