Abschnitt 2.12 DfTubkVO - Zu § 12
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
Ein Rinderbestand, in dem der Verdacht auf Tuberkulose festgestellt wurde, kann die amtliche Anerkennung als tuberkulosefrei erlangen:
1.
Wenn der Bestand vor Auftreten des Verdachtes nicht anerkannt war nach § 12 - sofern die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben;
2.
wenn die Anerkennung des Bestandes widerrufen worden ist, ohne erneute Untersuchung
nach § 16 Abs. 3 - sofern sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat (vgl. Nr. 2 zu § 9);
3.
wenn das Ruhen der Anerkennung des Bestandes angeordnet worden ist, durch Aufhebung dieser Anordnung gemäß § 16 Abs. 4 - sofern die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c erfüllt sind.