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  • ab 09.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.12 DfTubkVO - Zu § 12

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

Ein Rinderbestand, in dem der Verdacht auf Tuberkulose festgestellt wurde, kann die amtliche Anerkennung als tuberkulosefrei erlangen:

1.
Wenn der Bestand vor Auftreten des Verdachtes nicht anerkannt war nach § 12 - sofern die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben;

2.
wenn die Anerkennung des Bestandes widerrufen worden ist, ohne erneute Untersuchung nach § 16 Abs. 3 - sofern sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat (vgl. Nr. 2 zu § 9);

3.
wenn das Ruhen der Anerkennung des Bestandes angeordnet worden ist, durch Aufhebung dieser Anordnung gemäß § 16 Abs. 4 - sofern die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c erfüllt sind.