Abschnitt 2.15 DfTubkVO - Zu § 15
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
Aus § 15 ergibt sich für die zuständige Behörde keine Verpflichtung, Personen, die mit Rindern in Berührung kommen, auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Die Vorschrift richtet sich vielmehr an den Tierbesitzer. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes nicht mit Personen in Berührung kommen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie an ansteckender Tuberkulose leiden.