Abschnitt 2.11 DfTubkVO - Zu § 11
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
1.
Für Rinder unter zwei Jahren aus Beständen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten werden und die außerdem nur aus amtlich anerkannten Beständen stammen, können Ausnahmen von Nr. 1 für das Verbringen auf Weiden im allgemeinen zugelassen werden, wenn diese Rinder auf der Weide abgesondert von Tieren anderer Besitzer gehalten werden.
2.1
Rinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen nach der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen oder mit Tieren in Berührung kommen, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind. Eine Genehmigung zum Entfernen von Rindern aus solchen Beständen darf nur zum Schlachten erteilt werden.
2.2
Mit der Genehmigung der Abgabe von Rindern zum Schlachten ist dem Besitzer die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Schlachtbescheinigungen aufzuerlegen.