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  • ab 09.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.8 DfTubkVO - Zu § 8

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

1.
Die Reinigung und Desinfektion ist in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A (§ 3) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) - VAVG - vom 1.5.1912 (Nds. GVBl. Sb. III S. 391, 428) in ihrer jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

2.
Zur Desinfektion sind nur Mittel, die 2% wirksames Formaldehyd enthalten oder die nach gutachtlichen Untersuchungen diesen Mitteln in ihrer Wirkung gegenüber Tuberkelbakterien entsprechen, zu verwenden. Ihre Anwendung hat unter Beachtung der vom Hersteller gegebenen Gebrauchsanweisung nach näherer Anweisung durch den beamteten Tierarzt zu erfolgen.

3.
Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch Zusatz von dicker Kalkmilch (dicke Kalkmilch : Flüssigmist = 8 : 100) zu desinfizieren. Die eingebrachte dicke Kalkmilch ist durch intensives maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen; die Einwirkungszeit muß mindestens 2 Tage betragen. Danach sind die Abgänge möglichst nur auf Ackerland auszubringen und einzuarbeiten.