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  • ab 09.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.10 DfTubkVO - Zu § 10

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

1.
In jedem nicht anerkannten und somit hinsichtlich des Vorkommens von Tuberkulose ungewissen Rinderbestand müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der amtlichen Anerkennung durchgeführt werden. Das gilt auch für Bestände, in denen die ausschließlich zur Mast gehaltenen Rinder unter 2 Jahren auf Grund von § 3 Abs. 4 (vgl. zu § 3 Nr. 3) und § 10 Abs. 4 (vgl. zu § 10 Nr. 2) von der Untersuchungspflicht ausgenommen worden sind. Bei Neuaufbau eines Bestandes mit Rindern aus anerkannten Beständen gilt § 12 Nr. 2 der Verordnung.

2.
In Beständen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten und aus denen Rinder nur unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, sind abweichend von Abs. 1 Satz 1 nur die über 2 Jahre alten Rinder zu untersuchen.