Abschnitt 2.7 DfTubkVO - Zu § 7
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
1.
Die Tötung ist für jedes Rind, bei dem Tuberkulose festgestellt ist, anzuordnen; die Form der Tuberkulose (z.B. sogenannte Reaktionstuberkulose, Lungen-, Darm- oder Eutertuberkulose) ist dabei nicht maßgebend.
2.
Für seuchenverdächtige, ggf. auch für ansteckungsverdächtige Rinder sollte die Tötung angeordnet werden, wenn dadurch die Gefahr einer Weiterverbreitung der Tuberkulose vermindert werden kann.