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  • ab 09.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.7 DfTubkVO - Zu § 7

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

1.
Die Tötung ist für jedes Rind, bei dem Tuberkulose festgestellt ist, anzuordnen; die Form der Tuberkulose (z.B. sogenannte Reaktionstuberkulose, Lungen-, Darm- oder Eutertuberkulose) ist dabei nicht maßgebend.

2.
Für seuchenverdächtige, ggf. auch für ansteckungsverdächtige Rinder sollte die Tötung angeordnet werden, wenn dadurch die Gefahr einer Weiterverbreitung der Tuberkulose vermindert werden kann.