Abschnitt 2.14 DfTubkVO - Zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
1.
Wird bei anderen Haustieren, insbesondere bei Schweinen, bovine Tuberkulose festgestellt, ist der landwirtschaftliche Betrieb, in dem das betroffene Tier gehalten wurde, zu ermitteln und der für den Herkunftsort zuständige Regierungsveterinärrat zu benachrichtigen.
2.
In derartigen Fällen ist stets eine Untersuchung des anerkannten Rinderbestandes auf Tuberkulose durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt anzuordnen. Eine Untersuchung ist auch dann anzuordnen, wenn zu befürchten ist, daß Rindertuberkulose von Menschen auf Rinder übertragen worden ist.