Abschnitt 4 DfTubkVO - IV.
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
Auf Grund der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom 26.6.1972 (BGBl. I S. 1046) entfallen ab 4.10.1972 die amtstierärztlichen Bescheinigungen über die Herkunft eines Rindes aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien und amtlich anerkannten brucellosefreien Bestand (sog. "grüner Schein").
Auf die weiterhin bestehende Verpflichtung zur Beibringung von amtstierärztlichen Bescheinigungen über die Herkunft aus einem leukoseunverdächtigen Bestand für Zucht- und Nutzrinder nach der Viehseuchenbehördlichen Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der Rinderleukose vom 24.4.1968 (Nds. GVBl. S. 75) wird hingewiesen.
Mit Rücksicht auf eine in Kürze zu erwartende Bundesverordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der Rinderleukose sind die bisherigen "grünen Scheine" vorübergehend als Leukoseunverdächtigkeitsbescheinigung unter Streichung der Angaben über die Herkunft aus einem tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannten Bestand weiter zu verwenden.