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  • ab 09.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.4 DfTubkVO - Zu § 4

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

1.
Die Nachuntersuchung von Rindern mit zweifelhaften Tuberkulinreaktionen ist nach Abschnitt III durchzuführen.

2.
In einem Rinderbestand, in dem tuberkulin-zweifelhaft reagierende Rinder festgestellt werden, sind in der Regel nur Maßnahmen für das jeweilige Rind, nicht aber für den Bestand anzuordnen. Auf den Abschnitt III wird hingewiesen.

3.
Nach den bisherigen Erfahrungen klingen Tuberkulinreaktionen, die nicht auf einer bovinen Tuberkulose beruhen, im allgemeinen nach etwa 4 bis 8 Monaten - auch in der vergleichenden Tuberkulinprobe - ab. Bleiben in Einzelfällen solche Reaktionen über diesen Zeitraum hinaus bestehen, sollte von der Möglichkeit der Tötungsanordnung wegen Verdacht auf Tuberkulose Gebrauch gemacht werden.

4.
Wird in einem Bestand eine Infektion mit Mycobacterium avium festgestellt, ist nach § 14 der Verordnung zu verfahren. Der Besitzer ist ggf. unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen für den Rinder- und Schweinebestand zur systematischen Bekämpfung der Tuberkulose beim Geflügel anzuhalten.

5.
Treten in einem Bestand vermehrt Tuberkulinreaktionen auf, die in der vergleichenden Tuberkulinprobe nicht abgeklärt werden können, so ist auch von Probeschlachtungen Gebrauch zu machen.

6.
Besteht der Verdacht einer Infektion von Rindern durch Menschen oder wird bei der Typendifferenzierung Mycobacterium tuberculosis festgestellt, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten.