DfTubkVO,NI - Df TuberkuloseVO

Durchführung der Tuberkulose-Verordnung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

RdErl. d. ML v. 17.7.1972 - 208 - 72 400 - 171

Vom 17. Juli 1972 (Nds. MBl. S. 1055)

Geändert durch RdErl. vom 29. Oktober 1979 (Nds. MBl. S. 1877)

- GültL 23/225 -

- VORIS 78510 00 00 33 001 -

Zur Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) vom 16.6.1972 (BGBl. I S. 915), geändert durch Verordnung vom 27.2.1978 (BGBl. I S. 375), bestimme ich folgendes:

Abschnitt 1 DfTubkVO - I.

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

Zuständige Behörde sind

  1. a)
    nach § 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 4, 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 3, § 11 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, §§ 12, 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2, § 16 Abs. 3

    der Landkreis/die kreisfreie Stadt,
  2. b)
    nach § 2

    die Bezirksregierung,
  3. c)
    nach § 3 Abs. 4 und § 10 Abs. 4

    der ML.

Abschnitt 2.1 DfTubkVO - II.
Zu § 1

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Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
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DfTubkVO,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

1.1
Als "Tuberkulose des Rindes" i.S. der Verordnung gilt nur die durch Mycobacterium bovis verursachte Tuberkulose (bovine Tuberkulose).

1.2
Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Mycobacterium avium sowohl für den Menschen als auch für Säugetiere wesentlich weniger pathogen als das Mycobacterium bovis. Es kommt zwar bei mit M. avium infizierten Rindern in einem Teil der Fälle zu pathologischanatomischen und histologischen Veränderungen; diese beschränken sich aber vorwiegend auf die Lymphknoten des Verdauungstraktes und führen nur ausnahmsweise zur Generalisation. Die Zahl der Bakterienausscheider ist auf Grund der Lokalisation und der relativ großen Abheilungstendenz der Veränderungen nicht erheblich. Es liegen bisher keine Anhaltspunkte vor, daß sich eine vom Geflügel auf Rinder übertragene aviäre Tuberkuloseinfektion unter den Rindern weiter verbreitet. Die Bedeutung der aviären Tuberkulose liegt vor allem darin, daß bei so infizierten Rindern vorübergehend eine Tuberkulinempfindlichkeit entstehen kann.

1.3
Auch Infektionen mit den sog. "atypischen" Mykobakterien kommt nach wissenschaftlicher Auffassung beim Rind bisher kein besonderes Gewicht zu. Sicher werden diese in der Umgebung der Tiere zum Teil weit verbreiteten Mykobakterien häufig aufgenommen, es kommt jedoch nur selten zu manifesten Herdbildungen und insbesondere nicht zu progressiven Veränderungen. Die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse deuten darauf hin, daß Tiere nur sehr selten Träger und Ausscheider von "atypischen" Mykobakterien sind.

2.
Zur Durchführung der klinischen, pathologisch-anatomischen und bakteriologischen Untersuchung sind die hierfür üblichen Verfahren anzuwenden. Zum pathologischanatomischen Untersuchungsverfahren zählt auch die Fleischuntersuchung geschlachteter Tiere. Zum allergischen Untersuchungsverfahren wird auf die Anlage 3 zur Verordnung sowie Abschnitt III verwiesen.

3.
Mit Hilfe der klinischen Untersuchung, aber auch bei einer positiv zu beurteilenden einfachen Tuberkulinprobe (Anlage 3 § 2 Abs. 2 Nr. 2 zur Verordnung) ist bei der derzeitigen Seuchenlage in der Regel zunächst nur der "Verdacht auf Tuberkulose des Rindes" festzustellen. Zur Feststellung der Tuberkulose sind daher Verfolgsuntersuchungen durchzuführen, in die insbesondere alle Rinder, erforderlichenfalls auch andere empfängliche Tiere des betroffenen Bestandes, einzubeziehen sind; auf Abschnitt III wird hingewiesen. Bei zweifelhaftem Ergebnis der einfachen Tuberkulinprobe ist nach § 4 zu verfahren.

4.1
Ist bei einem geschlachteten Rind durch die Fleischuntersuchung Tuberkulose festgestellt worden, ist der für den Herkunftsbestand des Tieres zuständige Regierungsveterinärrat hiervon zu unterrichten. Auf die §§ 9 und 10 des Viehseuchengesetzes wird hingewiesen.

4.2
In allen Fällen, in denen am geschlachteten Rind Tuberkulose festgestellt wird, ist eine Typendifferenzierung durchzuführen.

Abschnitt 2.2 DfTubkVO - Zu § 2

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Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
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DfTubkVO,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

Ausnahmen von dem Verbot dürfen nur mit meiner Zustimmung zugelassen werden.

Abschnitt 2.3 DfTubkVO - Zu § 3

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

1.
In der Regel ist die Untersuchung der Rinder eines Bestandes auf die Durchführung der Tuberkulinprobe zu beschränken. Weitergehende Untersuchungen sind in einem Bestand nur soweit erforderlich durchzuführen.

2.
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 wird der Abstand der Untersuchungen hiermit abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 auf 3 Jahre festgesetzt. Anlaß zu einer früheren Untersuchung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) besteht z.B., wenn bovine Tuberkulose bei einem geschlachteten Tier des Bestandes festgestellt worden ist.

3.
In Beständen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten und aus denen Rinder nur unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, sind abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 nur die über 2 Jahre alten Rinder zu untersuchen.

4.
Zur Ausführung der Tuberkulinprobe wird auf Abschnitt III Nr. 2 verwiesen. Bei der einfachen, nur mit Rindertuberkulin durchzuführenden Tuberkulinprobe ist sinngemäß zu verfahren. Jedoch kann bei den turnusmäßigen Untersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) die Hautdickenmessung bei der Ablesung der Reaktion entfallen, wenn durch Palpation der Injektionsstelle, bei der eine Hautfalte zu bilden ist, keine Schwellung festgestellt wird; die Hautdickenmessung vor der Injektion ist in jedem Falle erforderlich.

4.1
Zur Durchführung der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Tuberkulinisierungen sind auch praktizierende Tierärzte heranzuziehen, jedoch in der Regel nicht vor Ablauf einer mindestens einjährigen Niederlassung. Es können auch andere Tierärzte (Praxisassistenten, Praxisvertreter, nebenberufliche Fleischbeschautierärzte o.ä.) mit der Untersuchung beauftragt werden. Die praktizierenden und anderen Tierärzte werden bei diesen Untersuchungen als Vertreter der beamteten Tierärzte nach § 2 des Viehseuchengesetzes tätig. Ein Rechtsanspruch auf Heranziehung besteht nicht.

4.2
Der beamtete Tierarzt bestimmt den Einsatz der praktizierenden und anderen Tierärzte nach pflichtgemäßem Ermessen, jedoch sollen die praktizierenden Tierärzte - soweit möglich - innerhalb ihres Praxisbereiches eingesetzt werden.

4.3
Bei der Durchführung der Tuberkulinisierungen dürfen sich die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte nicht vertreten lassen. Sie haben die ihnen übertragenen Untersuchungen innerhalb der vom beamteten Tierarzt festgelegten Frist abzuschließen.

4.4
Bei den Untersuchungen auf Tuberkulose sind Befundlisten im Durchschreibeverfahren dreifach zu fertigen und von dem untersuchenden Tierarzt und dem Tierbesitzer zu unterschreiben. Die Befundlisten sind deutlich lesbar und vollständig auszufüllen. Bei Rindern mit mehreren Ohrmarken sind sämtliche Ohrmarken zu vermerken. Soweit amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken nicht vorhanden sind, sind die Rinder auf Kosten des Besitzers mit Ohrmarken zu kennzeichnen.

4.5
Von der Befundliste verbleibt eine Durchschrift beim Tierbesitzer. Die Originale der Befundlisten sind in etwa wöchentlichen Abständen dem beamteten Tierarzt zuzuleiten. Bei Feststellung von zweifelhaften oder positiven Reaktionen im Bestand ist das Original der Befundliste unverzüglich dem beamteten Tierarzt vorzulegen.