Abschnitt 2.9 DfTubkVO - Zu § 9
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
Die wegen Verdachtes auf Tuberkulose angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
1.
wenn nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder aus dem Bestand die Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ein negatives Ergebnis hatten oder
2.
wenn sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat (§ 9 Abs. 1); dies ist der Fall, wenn bei den verdächtigen Tieren eine klinische Untersuchung in Verbindung mit zwei Tuberkulinproben, die im Abstand von mindestens 8 Wochen durchgeführt worden sind, zu einem negativen Ergebnis geführt haben.