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  • ab 09.08.1972 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.9 DfTubkVO - Zu § 9

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

Die wegen Verdachtes auf Tuberkulose angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,

1.
wenn nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder aus dem Bestand die Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ein negatives Ergebnis hatten oder

2.
wenn sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat (§ 9 Abs. 1); dies ist der Fall, wenn bei den verdächtigen Tieren eine klinische Untersuchung in Verbindung mit zwei Tuberkulinproben, die im Abstand von mindestens 8 Wochen durchgeführt worden sind, zu einem negativen Ergebnis geführt haben.