Abschnitt 2.6 DfTubkVO - Zu § 6
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
1.
Bei Feststellung der Tuberkulose oder des Verdachts der Tuberkulose ist die amtliche
Anerkennung des Rinderbestandes als tuberkulosefrei zu widerrufen (vgl. § 16 Abs. 2 der Verordnung).
2.
Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, sind stets im Stall abzusondern. Eine Absonderung ansteckungsverdächtiger Rinder auf der Weide ist - sofern eine Aufstallung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist - vertretbar, wenn die angrenzenden Weiden durch Klauentiere anderer Besitzer nicht beweidet werden oder die Art der Abgrenzung zu Weiden, auf denen sich Rinder oder Schweine anderer Besitzer befinden, eine Übertragung der Tuberkulose nicht befürchten läßt. Der Grenzabstand sollte mindestens 5 m betragen.
3.
Eine Entfernung von Rindern aus dem gesperrten Bestand ist nur dann zu genehmigen, wenn die Rinder unmittelbar der Schlachtung zugeführt werden und die Schlachtung durch Schlachtbescheinigung nachgewiesen wird.
4.
Zur Desinfektion von Geräten und Personen vgl. zu § 8.