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Abschnitt 2.16 DfTubkVO - Zu § 16

Bibliographie

Titel
Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfTubkVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000033001

1.
Die Anerkennung ist nur bei Feststellung der bovinen Tuberkulose oder des Verdachts auf diese Tuberkulose zu widerrufen; ein Widerruf wegen nicht auf boviner Infektion beruhender Tuberkulinreaktion ist nicht gerechtfertigt.

2.
Ein Verdacht auf Tuberkulose ist nur unter den zu § 9 Nr. 2 genannten Voraussetzungen als unbegründet anzusehen.

3.
Im Falle des § 16 Abs. 4 ist stets das Ruhen der Anerkennung anzuordnen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung und Nr. 1 zu § 9).