Abschnitt 2.16 DfTubkVO - Zu § 16
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfTubkVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000033001
1.
Die Anerkennung ist nur bei Feststellung der bovinen Tuberkulose oder des Verdachts
auf diese Tuberkulose zu widerrufen; ein Widerruf wegen nicht auf boviner Infektion
beruhender Tuberkulinreaktion ist nicht gerechtfertigt.
2.
Ein Verdacht auf Tuberkulose ist nur unter den zu § 9 Nr. 2 genannten Voraussetzungen als unbegründet anzusehen.
3.
Im Falle des § 16 Abs. 4 ist stets das Ruhen der Anerkennung anzuordnen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung und Nr. 1 zu § 9).