Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 02.02.2009, Az.: 9 S 97/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 02.02.2009
- Aktenzeichen
- 9 S 97/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 43099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2009:0202.9S97.08.0A
Verfahrensgang
Fundstelle
- ZMR 2009, 554
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 08.09.2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3 000,00 €.
Gründe
Durch Urteil vom 08.09.2008 ist die Klage in einer Wohnungseigentumssache abgewiesen worden. Das Urteil ist dem Klägervertreter am 23.09.2008 zugestellt worden. Mit Fax-Schreiben vom 21.10.2008, beim Landgericht Hannover eingegangen am 22.10.2008 um 11.13 Uhr hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 28.10.2008 wies das Gericht den Klägervertreter darauf hin, "dass für die Durchführung des Berufungsverfahrens nach § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Nürnberg zuständig sein dürfte". Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2008 wies das Gericht darauf hin, dass bei der Ausfertigung des Schreibens versehentlich ein Übertragungsfehler unterlaufen sei und das Landgericht Lüneburg gemäß § 72 GVG zuständig sein dürfte. Mit Schreiben vom 03.11.2008 beantragte der Klägervertreter, das Verfahren an das örtlich zuständige Landgericht Lüneburg abzugeben. Hier gingen die Akten am 14.11.2008 ein.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist gemäß §§ 517, 519 Abs. 1 ZPO beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt wurde.
Die Berufungsfrist von einem Monat lief am 23.10.2008 ab. Die Berufungsschrift ging beim zuständigen Landgericht Lüneburg aber erst am 14.11.2008, mithin verspätet ein.
Der Kläger meint, die Zuständigkeitsregelung in §§ 72 Abs. 22 GVG sei unklar und an versteckter Stelle gefasst und stelle eine "Haftungsfalle" dar. Aus dem Urteil sei in keiner Weise erkennbar gewesen, weshalb ausgerechnet in dieser Sache die Zuständigkeit eines anderen als das für das Amtsgericht im Allgemeinen zuständige Landgericht zur Durchführung des Rechtsmittels berufen sein sollte.
Diese Einwendungen des Klägers sind unerheblich. Er nimmt letztlich nicht in Abrede, dass die Frist versäumt wurde. Die Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg,ergibt sich ohne weiteres aus § 72 Abs. 2 GVG, denn das Landgericht Lüneburg ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts Celle zuständige Landgericht. Celle gehört zum Landgerichtsbezirk Lüneburg.
Der Kläger meint, der Irrtum über die Zuständigkeit des Berufungsgerichts sei ihm nicht zuzurechnen. Das wären jedoch Umstände, die allenfalls im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 233 ZPO zu prüfen gewesen wären. Voraussetzung dafür wäre ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag (§§ 234, 236 ZPO). Daran fehlt es hier. Die Zwei-Wochen-Frist für diesen Antrag begann mit dem Tag, an dem das Hindernis - hier die Unkenntnis hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit - behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der Klägervertreter hatte spätestens am 03.11.2008 Kenntnis von der Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg, denn mit Schriftsatz von diesem Tage hat er Abgabe an das Landgericht Lüneburg beantragt. Binnen zwei Wochen danach - und auch bis heute - hat er jedoch keine Wiedereinsetzung beantragt. Ob gegebenenfalls Wiedereinsetzungsgründe vorlägen - was im Hinblick auf die Anforderungen an die rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt äußerst fraglich ist - braucht daher nicht geprüft zu werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.