Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 07.09.2009, Az.: 3 T 81/09

Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines unterlassenen Wechsels der Beschäftigungsstelle während der Wohlverhaltensphase

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
07.09.2009
Aktenzeichen
3 T 81/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 49163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2009:0907.3T81.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 09.07.2009 - AZ: 29 IN 155/05
nachfolgend
BGH - 02.12.2010 - AZ: IX ZB 220/09

In der Beschwerdesache
Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des
...
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: ...
antragstellender Gläubiger,
Verfahrensbevollmächtigte: ...

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.07.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 09.07.2009 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.08.2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zu einem Beschwerdewert von bis zu 3.000,00 € zurückgewiesen.

Gründe

Auf die tatbestandlichen Feststellungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Bl. 263 d.A.) wird Bezug genommen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, aber unbegründet. Wie das Amtsgericht Celle zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung vor. Der Schuldner hat schuldhaft gegen die Obliegenheit verstoßen, gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO während des Wohlverhaltensperiode jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Der Schuldner hat am 01.04.2009 eine Beschäftigung im medizinischen Versorgungszentrum ... aufgenommen. Dies hat er weder dem Insolvenzgericht noch dem Treuhänder mitgeteilt. Vielmehr war es die ..., die mit der Antragsschrift vom 27.05.2009 (Bl. 229 d.A.) diesen neuen Sachverhalt mitteilte. Dem gegenüber war es dem Schuldner ohne weiteres ersichtlich, dass er bereits die Aufnahme des Anstellungsverhältnisses dem Treuhänder anzuzeigen hatte. Auf den Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer sein erstes Gehalt tatsächlich erhalten hat, kommt es insoweit nicht an. Irrelevant ist auch der Umstand, dass der Treuhänder freiwillig eine Tätigkeit aufgenommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde nach § 3 ZPO, § 30 Abs. 2 KostO analog festgesetzt.