Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 01.04.2009, Az.: 3 T 103/08
Festsetzung der Vergütung nebst Auslagenersatz eines Nachlassverwalters
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 01.04.2009
- Aktenzeichen
- 3 T 103/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 36261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2009:0401.3T103.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Dannenberg - 24.07.2008 - AZ: 5 VI 361/05
Rechtsgrundlagen
- § 1836 BGB
- § 1915 BGB
- § 1987 BGB
Fundstelle
- Rpfleger 2009, 458-459
Tenor:
In der Nachlasssache wird der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.07.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Dannenberg vom 24.07.2008 insoweit stattgegeben, als in dem Beschluss in Verbindung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lüneburg vom 22.09.2008 die Rückzahlung des von der Beschwerdeführerin eingezahlten Vorschusses in Höhe der Nachlassverwaltervergütung an sie abgelehnt worden ist.
Gründe
I.
Am 15.08.2005 verstarb der Erblasser .... Alleinerbin ist gemäß Erbschein vom 05.07.2006 (Bl. 62 d.A.) die Beschwerdeführerin. Die geschiedene Ehefrau des Erblassers war vorverstorben, die übrigen drei Geschwister und deren Nachkommen hatten die Erbschaft ausgeschlagen (Bl. 1, 4 d.A.).
Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.06.2006 (Bl. 29 d.A.) wurde der Beteiligte zu 2) durch Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg - Nachlassgericht - vom 11.07.2006 zum Nachlassverwalter über den Nachlass des Erblassers bestellt (Bl. 65 d.A.). Zum damaligen Zeitpunkt wurde davon ausgegangen, dass die Nachlassmasse ca. 25.500,00 € (Aktiva ca. 64.000,00 €, Passiva ca. 38.500,00 €) beträgt (Nachlassverzeichnis Bl. 33 f d.A.) und die Verfahrenskosten übersteigt. Am 05.07.2006 entrichtete die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Nachlassgerichtes (Bl. 52 d.A.) einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 €.
Auf Antrag der Sparkasse ... für die in Abt. III des Grundbuches von ... Blatt ... unter lfd. Nr. 16 eine Grundschuld über 25.564,59 € eingetragen war, die - wie der Nachlassverwalter wusste (Schreiben vom 10.05.2007, Bl. 84 d.A.) - mit 6.087,02 € valutierte, wurde das Hausgrundstück des Erblassers, dessen Verkehrswert auf 54.000,00 € geschätzt worden war (Gutachten Bl. 13 f der Beiakten 44 K 2/07) am 04.07.2007 zu einem Bargebot in Höhe von 34.000,00 € versteigert (Bl. 84 der Beiakten). Die Teilungsmasse wurde gemäß dem vorläufigen Teilungsplan in Höhe von 32.352,07 € an die Sparkasse ... am 08.09.2007 ausgezahlt. Von dem vorläufigen Teilungsplan hatte der Nachlassverwalter am 05.09.2007 Kenntnis erlangt (Bl. 89 der Beiakten).
Die Differenz zwischen ihrer Darlehensforderung nebst Zinsen und Kosten zahlte die Sparkasse ... an den Gläubiger ... in Höhe von 23.963,55 € auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Helmstedt vom 06.10.2006 (Bl. 145 d.A.).
Der Nachlass war nunmehr überschuldet (Vermögensaufstellung des Beteiligten zu 2), (Bl. 90 d.A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 06.02.2008 zum Az. 7 IN 174/07 wurde der von dem Nachlassverwalter gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen (Bl. 98 d.A.).
Mit dem streitgegenständlichen Beschluss hat das Nachlassgericht die Vergütung nebst Auslagenersatz des Beteiligten zu 2) antragsgemäß festgesetzt (Bl. 119, 114 d.A.). In den Gründen hat das Nachlassgericht zudem festgestellt, dass eine Festsetzung aus der Staatskasse ausscheidet, weil Nachlassvermögen i.S.v. §§1915, 1836 c, 1836 d BGB vorhanden sei und das Schonvermögen der Erbin nicht beeinträchtigt werde.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2008 hat die Beschwerdeführerin die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die den Nachlass überschreitenden Kosten aus der Staatskasse festzusetzen seien und ihr der gezahlte Vorschuss insofern zurückzuzahlen sei.
Das Nachlassgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme durch den Bezirksrevisor (Bl. 132 d.A.) der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.10.2008 (Bl. 138 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§75, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG statthaft und im Übrigen gemäß §§20, 22 FGG zulässig. Sie ist auch begründet.
1.
Mit dem angefochtenen Beschluss wird zum einen die Vergütung nebst Auslagenersatz des Beteiligten zu 2) als Nachlassverwalter auf 1.142,56 € nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Diese Festsetzung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände. Auf den angefochtenen Beschluss und die zu Grunde liegende Vergütungsaufstellung wird Bezug genommen (Bl. 119, 114 d.A.). In rechtlicher Hinsicht ist einzig darauf hinzuweisen, dass der Nachlassverwalter - im Unterschied zum Vormund - sein Amt gerade nicht unentgeltlich verrichtet. Nach §1987 BGB steht dem Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung zu. Der Verweis im angefochtenen Beschluss auf §§1915, 1836 BGB geht also fehl.
2.
Soweit der angefochtene Beschluss zum anderen festsetzt, dass die Beschwerdeführerin - und nicht die Staatskasse - hinsichtlich der festgesetzten Vergütung nebst Auslagenersatz haftet, ist die sofortige Beschwerde begründet.
Der Nachlass haftet dem Nachlassverwalter sowohl für Aufwendungsersatz (§§1915, 1835 Abs. 1 S. 1, 670, 256, 257 BGB) als auch für die Vergütung (§1987 BGB). Der Nachlassverwalter kann diese Beträge selbst aus dem Nachlass entnehmen bzw. vor einer Ausschüttung an die Erben durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts analog §273 BGB sichern. Die Ansprüche des Nachlassverwalters sind entsprechend §§53, 209 Nr. 1 InsOvorrangig aus dem Nachlass zu befriedigen, weil es sich um Verwaltungskosten handelt (Siegmann in MüKo-BGB, 2004, 1987 Rn. 5; Schröder in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2007, §26 InsO Rn. 40). Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin an (Bl. 123 d.A.).
Da die Grundschulden der Sparkasse ... einschließlich Kosten nur mit 8.388,52 € valutierten, hätte der Nachlassverwalter nach der Zwangsversteigerung seine Vergütung aus dem überschießenden Versteigerungserlös entnehmen müssen bzw. dafür Sorge tragen müssen, dass der überschießende Betrag auf das Nachlasskonto überwiesen wird. Die Nichtgrundbuchgläubiger, insbesondere der Gläubiger Funke, hätten erst nachrangig nach den Nachlassverwalterkosten befriedigt werden dürfen.
3.
Eine nachrangige Festsetzung der Vergütung nebst Aufwendungsersatz aus der Staatskasse kommt zwar grundsätzlich nicht in Betracht. Dies würde dem Zweck des Vorschusses, nämlich der fiskusneutralen Absicherung der Verwaltungskosten widersprechen. Das Erfordernis eines Vorschusses wäre sinnlos, wenn bei Masselosigkeit stets der Staat haftete. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bezirksrevisors an (Bl. 132 d.A.). Diese Logik spiegelt sich auch in §26 Abs. 3 S. 1 InsO wieder, nach dem auch im Insolvenzantragsverfahren keine Erstattung durch den Fiskus in Frage kommt.
Eine Rückzahlung des von der Beschwerdeführerin gezahlten Betrages hat aber dann zu erfolgen, wenn der Nachlass die Verwaltungskosten deckt, was hier zunächst der Fall war (s. Gründe II. 2.), so dass die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde insoweit durchdringt, dass ihr der Vorschuss in Höhe der Nachlassverwalterkosten zurückzuzahlen ist.
Ob und von wem die Staatskasse die gezahlten Nachlassverwaltervergütung zurückfordern kann, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.