§ 7 NöVersG - Träger
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
(1) Träger eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens können sein:
- 1.juristische Personen des öffentlichen Rechts;
- 2.Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und deren Geschäftszweck ausschließlich die Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ist.
(2) Träger der in § 1 Abs. 1 genannten Versicherungsunternehmen sind diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach der Satzung des Versicherungsunternehmens oder nach überkommenem Recht für die Bestellung des Aufsichtsorgans des öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens zuständig sind.