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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 4 NöVersG - Unternehmensverfassung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Die Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen bestimmen sich nach diesem Gesetz und ihren Satzungen.

(2) Die Satzungen müssen mindestens Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    Name und Sitz des Versicherungsunternehmens,
  2. 2.
    Unternehmensgegenstand,
  3. 3.
    Geschäftsgebiet,
  4. 4.
    Träger,
  5. 5.
    Höhe des Trägerkapitals und die Anteile der einzelnen Träger daran,
  6. 6.
    Bildung der Organe,
  7. 7.
    Satzungsänderungen.

(3) Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Organe eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung.