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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 5 NöVersG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die Geschäfte des Unternehmens nach Maßgabe einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung. Er besteht aus mindestens zwei Personen.

(2) Der Vorstand vertritt das öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft. In Angelegenheiten, die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, wird das Versicherungsunternehmen durch das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates vertreten.