§ 13 NöVersG - Haftung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
(1) Jedes öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen.
(2) Die Träger haften für Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen nur, soweit sie ihren Anteil am Trägerkapital noch nicht eingebracht haben.
(3) Das Land Niedersachsen haftet, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, nicht für Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen.