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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 13 NöVersG - Haftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
Amtliche Abkürzung
NöVersG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300100000000

(1) Jedes öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen.

(2) Die Träger haften für Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen nur, soweit sie ihren Anteil am Trägerkapital noch nicht eingebracht haben.

(3) Das Land Niedersachsen haftet, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, nicht für Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen.