§ 8 NöVersG - Trägerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen (NöVersG)
- Amtliche Abkürzung
- NöVersG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300100000000
(1) Die Trägerversammlung setzt sich aus den von den Trägern entsandten Personen zusammen. Die Träger bestimmen die von ihnen in die Trägerversammlung zu entsendenden Personen nach Maßgabe ihrer eigenen Rechtsgrundlagen.
(2) Die Trägerversammlung beschließt insbesondere über:
- 1.Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit nicht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen gewählt oder abberufen werden,
- 2.Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
- 3.Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- 4.Satzung und Satzungsänderungen,
- 5.Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung,
- 6.Bestätigung des Jahresabschlusses,
- 7.Begründung oder Veränderung des Trägerkapitals,
- 8.Verschmelzungen oder Auflösungen.